Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Wolf und die Richter Dr. Zülch, Dr. Paulusch, Groß und Wiechers am 14. Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluß des 18. Juli 1994, einem Montag, hat er die Verlängerung der Begründungsfrist um einen weiteren Monat begehrt, weil der Sozius seines Prozeßbevollmächtigten erkrankt sei, was insbesondere auch im Bereich des Notariats mit einer erheblichen Mehrbelastung seines Prozeßbevollmächtigten verbunden sei. Juli 1994 hat der Beklagte die Berufung begründet und am 27. Juli 1994 vorsorglich um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand mit der Begründung nachgesucht, sein Prozeßbevollmächtigter sei ohne Verschulden gehindert gewesen, die am 8. Oktober 1994 die Berufung des Beklagten wegen nicht fristgerechter Begründung als unzulässig verworfen und den Wiedereinsetzungsantrag zurückgewiesen. Dieser sei nicht ohne das ihm nach § 85 Abs. 2 ZPO zuzurechnende Verschulden seines Prozeßbevollmächtigten gehindert gewesen, die Rechtsmittelbegrün-dungsfrist einzuhalten. Sein Prozeßbevollmächtigter habe nicht darauf vertrauen dürfen, daß seinem am letzten Tag der erstmals verlängerten Begründungsfrist gestellten Antrag auf nochmalige Verlängerung entsprochen werde. Dieses werde allein mit dem unerheblichen Hinweis zu rechtfertigen versucht, der Prozeßbevollmächtigte des Beklagten habe erst am 12. Juli von der Ablehnung des zweiten Verlängerungsantrags Kenntnis erlangt. Das Berufungsgericht hat die Berufung des Beklagten zu Recht verworfen, weil sie nicht innerhalb der - verlängerten - Begründungsfrist, die am 4. Er kann daher im Wiedereinsetzungsverfahren grundsätzlich nicht geltend machen, er habe mit der Fristverlängerung * rechnen dürfen (Senatsbeschluß vom 7. Eine Ausnahme kommt nur in Betracht, wenn der Prozeßbevollmächtigte "mit großer Wahrscheinlichkeit" die Bewilligung der Fristverlängerung erwarten durfte (BGH, Beschluß vom 2. ßig bei einem ersten Verlängerungsantrag der Fall, sofern ein ihn rechtfertigender erheblicher Grund im Sinne des § 519 Abs. 2 Satz 2 ZPO geltend gemacht wurde (Senatsbeschluß vom 7. Wird ein solcher Antrag abgelehnt und infolgedessen - wie hier - die Rechtsmittelbegründungsfrist versäumt, so bedarf es zur Rechtfertigung eines Wiedereinsetzungsgesuchs besonderer Darlegungen dazu, ob und aus welchen Gründen der Prozeßbevollmächtigte der betroffenen Partei mit großer Wahrscheinlichkeit einen Erfolg des Verlängerungsantrags erwartet hat und sich auf diese Erwartung verlassen durfte. Juli 1994" (d.h. mit der Ablehnung des Verlängerungsantrags) abgelaufen sei und sein Prozeßbevollmächtigter hiervon erst am 12. Enthält das Wiedereinsetzungsgesuch dagegen - wie hier - eine in sich geschlossene, nicht ergänzungsbedürftig erscheinende Sachdarstellung, so ist eine nach Ablauf der Zweiwochenfrist nachgebrachte Begründung, die für fehlendes Verschulden wesentliche Tatsachen erstmals aufgreift, nicht mehr zu berücksichtigen (st.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VIII ZB 46/94 vom 14. Dezember 1994 in dem Rechtsstreit Manfred Istraße Beklagter und Beschwerdeführer, - Prozeßbevollmächtigte II. Instanz: Rechtsanwälte Dr. und Kollegen, gegen I^PI AG, vertreten durch den Verwaltungsratspräsidenten Klaus Peter H|HHV, BflHHHBstraße (Schweiz), Klägerin und Beschwerdegegnerin, - prozeßbevollmächtigte II. Instanz: Rechtsanwälte 1 Kollegen, und 2 '^! ■/} Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Wolf und die Richter Dr. Zülch, Dr. Paulusch, Groß und Wiechers am 14. Dezember 1994 beschlossen: Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluß des 18. Zivilsenats des Kammergerichts vom 11. Oktober 1994 wird auf Kosten des • Beklagten zurückgewiesen. *• - * Gründe: I. Der Beklagte ist durch Urteil des Landgerichts Ber-* lin zur Zahlung von 76.100 SFr nebst Zinsen verurteilt worden. Dagegen hat er rechtzeitig am 2. Mai 1994 Berufung eingelegt. Die Begründungsfrist ist auf seinen Antrag hin bis zu dem 2. Juli 1994 verlängert worden. Am 4. Juli 1994, einem Montag, hat er die Verlängerung der Begründungsfrist um einen weiteren Monat begehrt, weil der Sozius seines Prozeßbevollmächtigten erkrankt sei, was insbesondere auch im Bereich des Notariats mit einer erheblichen Mehrbelastung seines Prozeßbevollmächtigten verbunden sei. Nach Anhörung der Klägerin, die sich gegen eine nochmalige Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist wandte, hat der Vor- 3 sitzende des zuständigen Senats des Kammergerichts eine weitere Verlängerung durch Beschluß vom 8. Juli 1994 abgelehnt, der dem Beklagten am 12. Juli 1994 zugestellt worden ist. Gleichfalls am 12. Juli 1994 hat der Beklagte die Berufung begründet und am 27. Juli 1994 vorsorglich um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand mit der Begründung nachgesucht, sein Prozeßbevollmächtigter sei ohne Verschulden gehindert gewesen, die am 8. Juli 1994 abgelaufene Frist einzuhalten, weil er von dem Fristablauf erst am 12. Juli 1994 Kenntnis erhalten habe. II. Das Berufungsgericht hat durch Beschluß vom 11. Oktober 1994 die Berufung des Beklagten wegen nicht fristgerechter Begründung als unzulässig verworfen und den Wiedereinsetzungsantrag zurückgewiesen. Hierzu hat es ausgeführt, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand könne dem Beklagten nicht gewährt werden. Dieser sei nicht ohne das ihm nach § 85 Abs. 2 ZPO zuzurechnende Verschulden seines Prozeßbevollmächtigten gehindert gewesen, die Rechtsmittelbegrün-dungsfrist einzuhalten. Sein Prozeßbevollmächtigter habe nicht darauf vertrauen dürfen, daß seinem am letzten Tag der erstmals verlängerten Begründungsfrist gestellten Antrag auf nochmalige Verlängerung entsprochen werde. Gründe für eine solche Erwartung ließen sich dem Wiedereinsetzungsgesuch nicht entnehmen. Dieses werde allein mit dem unerheblichen Hinweis zu rechtfertigen versucht, der Prozeßbevollmächtigte des Beklagten habe erst am 12. Juli von der Ablehnung des zweiten Verlängerungsantrags Kenntnis erlangt. Uh III. Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde des Beklagten vom 27. Oktober 1994 hat keinen Erfolg. Das Berufungsgericht hat die Berufung des Beklagten zu Recht verworfen, weil sie nicht innerhalb der - verlängerten - Begründungsfrist, die am 4. Juli 1994 ablief, begründet wurde und die beantragte Wiedereinsetzung gegen die Versäumung dieser Frist nicht in Betracht kam. 1. Nach § 233 ZPO erfordert die Wiedereinsetzung, daß die Partei ohne eigenes oder ihr zuzurechnendes Verschulden ihres Prozeßbevollmächtigten (§ 85 Abs. 2 ZPO) gehindert war, die versäumte Frist einzuhalten. Hier ist indessen der Prozeßbevollmächtigte des Klägers an der Versäumung der Berufungsbegründungsfrist nicht schuldlos. Er durfte sich nicht darauf verlassen, daß seinem am letzten Tag der bereits verlängerten Frist gestellten Antrag auf nochmalige Verlängerung der Frist stattgegeben werde. Nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist der Rechtsmittelführer mit dem Risiko belastet, daß der Vorsitzende des Rechtsmittelgerichts in Ausübung seines pflichtgemäßen Ermessens die Verlängerung der Begründungsfrist versagt. Er kann daher im Wiedereinsetzungsverfahren grundsätzlich nicht geltend machen, er habe mit der Fristverlängerung * rechnen dürfen (Senatsbeschluß vom 7. Oktober 1992 - VIII ZB 28/92 = NJW 1993, 134 m.w.Nachw.). 2. Eine Ausnahme kommt nur in Betracht, wenn der Prozeßbevollmächtigte "mit großer Wahrscheinlichkeit" die Bewilligung der Fristverlängerung erwarten durfte (BGH, Beschluß vom 2. November 1989 - III ZB 49/89 = BHGR ZPO § 233 - Fristverlängerung 4 - m.w.Nachw.). Das ist zwar regelmä- 5 ßig bei einem ersten Verlängerungsantrag der Fall, sofern ein ihn rechtfertigender erheblicher Grund im Sinne des § 519 Abs. 2 Satz 2 ZPO geltend gemacht wurde (Senatsbeschluß vom 7. Oktober 1992 aaO m.w.Nachw.). Bei einem zweiten oder weiteren Verlängerungsantrag gilt dies aber nicht gleichermaßen. Hier ist im Interesse des Gegners (vgl. § 225 Abs. 2 ZPO) und der Rechtspflege von vornherein Zurückhaltung geboten (vgl. BGH, Beschluß vom 8. Oktober 1986 - IVb ZB 82/86 = BGHR ZPO § 233 - Fristverlängerung 1). Wird ein solcher Antrag abgelehnt und infolgedessen - wie hier - die Rechtsmittelbegründungsfrist versäumt, so bedarf es zur Rechtfertigung eines Wiedereinsetzungsgesuchs besonderer Darlegungen dazu, ob und aus welchen Gründen der Prozeßbevollmächtigte der betroffenen Partei mit großer Wahrscheinlichkeit einen Erfolg des Verlängerungsantrags erwartet hat und sich auf diese Erwartung verlassen durfte. An einer entsprechenden Darlegung fehlt es jedoch in dem Wiedereinsetzungsgesuch des Beklagten. Darin hat er die Fristversäumung allein mit dem unerheblichen - darüber hinaus auch unzutreffenden - Hinweis zu entschuldigen versucht, daß die Frist "am 8. Juli 1994" (d.h. mit der Ablehnung des Verlängerungsantrags) abgelaufen sei und sein Prozeßbevollmächtigter hiervon erst am 12. Juli 1994 Kenntnis erlangt habe. * Soweit der Beklagte es unternimmt, mit der sofortigen Beschwerde die im Wiedereinsetzungsgesuch fehlenden Darlegungen nachzuschieben, kann dahinstehen, ob diese die Annahme rechtfertigen könnten, sein Prozeßbevollmächtigter habe mit großer Wahrscheinlichkeit eine positive Beschei- dung des Verlängerungsantrags erwarten können. Jedenfalls vermag der Beklagte mit diesem Vorbringen nicht mehr gehört zu werden. Alle Tatsachen, die für die Gewährung der Wiedereinsetzung in den vorigen stand von Bedeutung sein können, müssen innerhalb der zweiwöchigen Antragsfrist vorgetragen werden (§§ 234 Abs. 1, 236 Abs. 2 Satz 1 ZPO), die hier am 27. Oktober 1994, als die sofortige Beschwerde beim Berufungsgericht einging, längst verstrichen war. Das Nachschieben von Gründen nach Ablauf dieser Frist ist unzulässig. Lediglich erkennbar unklare oder ergänzungsbedürftige Angaben, deren Aufklärung nach § 139 ZPO geboten war, dürfen noch erläutert und vervollständigt werden. Enthält das Wiedereinsetzungsgesuch dagegen - wie hier - eine in sich geschlossene, nicht ergänzungsbedürftig erscheinende Sachdarstellung, so ist eine nach Ablauf der Zweiwochenfrist nachgebrachte Begründung, die für fehlendes Verschulden wesentliche Tatsachen erstmals aufgreift, nicht mehr zu berücksichtigen (st. Rspr. des Bundesgerichtshofs; vgl. Beschlüsse vom 22. Januar 1992 - VIII ZB 35/91 = VersR 1992, 899 und 24. Juni 1992 - VIII ZB 14/92 - unveröffentlicht). Wolf Dr. Zülch Dr. Paulusch Groß Wiechers