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BGH · VIII ZB 46/67

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VIII ZB 46/67

ZPO §§ 232 Ca5 233 Fc, Fe Zur Frage, ob die Versäumung der Frist zur Begründung der Berufung ihren Grund in einem Verschulden des Prozeßbevollmächtigten hat, der den Bürovorsteher beauftragt hatte, sich hinsichtlich der Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist durch Rückfrage beim Oberlandesgericht zu vergev/issern, wenn dieser es unterließ, den Rechtsanwalt über die Erfolglosigkeit entsprechender Bemühungen rechtzeitig zu unterrichten«. Zur Begründung machte er geltend, der Antrag auf Verlängerung der Frist sei am Nachmittag des 17* Mai 1967 durch einen Boten zu dem Oberlandes-gericht gebracht worden. Er sei auch wiederholt auf die Wichtigkeit der Einhaltung von Fristen hingewiesen worden» In der beigefügten eidesstattlichen Versicherung des Bürovorstehers erklärte dieser, er habe.nach Scheitern seiner vergeblichen Bemühungen,sich mit der zuständigen Geschäftsstelle in Verbindung zu setzen, zu weiteren Maßnahmen keine Veranlassung gesehen, weil er in.seiner zwanzigjährigen Tätigkeit als Bürovorsteher bei dem Prozeßbevpllmächtigten noch nie Schwierigkeiten hei der Verlängerung von Berufungsbegründungsfristen gehabt habe und die Geschäftsstelle des Oberlandesgerichts sich selbst zu melden pflegte, wenn irgendein Hindernis bestand. Wohl aus diesem Grunde habe der Bürovorsteher ihn nicht noch persönlich darauf aufmerksam gemacht, daß er wegen des Verlängerungsantrages keine Verbindung mit der Geschäftsstelle erhalten habe. Bas Oberlandesgericht hat das Wiedereinsetzungsgesuch zurückgewiesen und gleichzeitig die Berufung des Beklagten als unzulässig verworfen. Rechtsmittelbegründungsfristen zu genügen, muß sich der Rechtsanwalt, der einen Fristverlängerungsantrag gestellt hat, vor Ablauf der Frist allerdings vergewissern, ob die Verlängerung auch tatsächlich bewilligt worden ist (vgl. In dem vorliegenden Falle hat der Bürovorsteher.es versäumt, dem Prozeßbevollmächtigten des Beklagten Über die erfolglosen Versuche, sich dessen zu vergewissern, daß die beantragte Fristverlängerung bewilligt worden ist, rechtzeitig zu unterrichten. Dem Prozeßbevollmächtigten des Beklagten kann nach Lage der Sache kein Verschulden daran beigemessen werden, daß er angenommen hat, die Berufungsfrist sei rechtzeitig verlängert worden, und wenn er es aus diesem Grunde unterließ, sich selbst noch um die rechtzeitige Verlängerung der Frist zu bemühen, was er sonst getan hätte,' wie von ihm glaubhaft versichert worden ist. setzungsgesuchs, insbesondere der Hinv/eis auf die Unterweisung und sonstige Sorgfalt des Bürovorstehers, brachte erkennbar zu dem Ausdruck, daß den Prozeßbevollmächtigten selbst7 hinsichtlich der Versäumung der Frist und der Behandlung des Wiedereinsetzungsanträges kein Verschulden treffe, Biese Angaben sind in dem weiteren Schriftsatz vom 9* Juni 1967 in zulässiger Weise dann dahin ergänzt worden, daß der Prozeßbevollmächtigte, wenn er von seinem Bürovorsteher über das Ergebnis seiner erfolglosen Bemühungen unterrichtet worden wäre, sich selbst noch um die Fristverlängerung bemüht haben würde. Demnach ist als glaubhaft gemacht anzusehen, daß die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist nicht auf einem Verschulden des Prozeßbevollmächtigten beruht, sondern auf Umständen, die dem Beklagten nicht anzulasten sind. 1st hiernach das Wiedereinsetzungsgesuch als begründet anzusehen, so war dem Beklagten unter Aufhebung des angefochtenen Beschlüsse die Wiedereinsetzung hinsichtlich der Versäumung der Frist zur Begründung der Berufung zu gewähren.

BerufungrechtzeitigFristBerufungsgerichtGeschäftsstelleVersäumungVerlängerungProzeßbevollmächtigtenBürovorsteher

Volltext der Entscheidung

2110 061
Ot »
Nachschlagewerk: ja BGHZ:	nein
ZPO §§ 232 Ca5 233 Fc, Fe
 Zur Frage, ob die Versäumung der Frist zur Begründung der Berufung ihren Grund in einem Verschulden des Prozeßbevollmächtigten hat, der den Bürovorsteher beauftragt hatte, sich hinsichtlich der Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist durch Rückfrage beim Oberlandesgericht zu vergev/issern, wenn dieser es unterließ, den Rechtsanwalt über die Erfolglosigkeit entsprechender Bemühungen rechtzeitig zu unterrichten«.
BGH, BeschloVo 20o November 1967 - VIII ZB 46/67 - OLG Karlsruhe
LG Karlsruhe
BUNDESGERICHTSHOF
vm zb 46/67	BESCHLUSS
in dem Rechtsstreit
 des Y/erner	in	öflH^p^üb.
WflVstraße tt,
 Beklagten, Berufungsklägers und Beschwerdeführers,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt
 gegen
die Süddeutsche Glashandels-Gesellschaft mit beschränkter Haftung, • vertreten durch den Geschäftsführer KlMB, in KaflHl^^-West, HflBHftQtraße S,
Klägerin, Berufungsbeklagte und Beschwerdegegnerin,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br.
in
 
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat in der Sitzung am 20. November 1967 unter Mitwirkung dos Senatspräsidenten Dr. Haidinger sowie der Bundesrichter Artl, Dr. Messner, Dr. Weber und Braxmaier
 beschlossen:
Auf die sofortige Beschwerde des Beklagten wird der Beschluß des 11. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 26. September 1967 aufgehoben.
Dem Beklagten wird Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsbegründunga-frist erteilt.
Die Sache wird zur Verhandlung und Entscheidung über die Berufung, auch Über die Kosten des Beschwerdeverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Gründe :
Der Beklagte hat gegen das am 18. März 1967 von Anwalt zu Anwalt zugestellte Urteil des Landgerichts am 18.April 1967 Berufung eingelegt. Die Frist zur Begründung dieses Rechtsmittels lief mit dem 18. Mai 1967 ab, ohne daß die Berufung vorher begründet worden war. Mit Schriftsatz vom 17- Mai 1967, der an diesem Tage beim Berufungsgericht eingegangen ist, hatte der Frozeßbevollmächtigte gebeten, die Berufungsbegründungsfrist tun einen Monat zu verlängern, weil er noch weitere Informationen erwarte, die für die
 
Berufungsbegründung benötigt würden. Dieser Antrag ist den Vorsitzenden erst nach Ablauf der BegrUndungsfrist vorgelegt worden. Mit dem beim Berufungsgericht am 1. JUhi 1967 eingegangenen Schriftsatz beantragte der Prözeßbevoll-mächtigte des Beklagten unter gleichzeitiger Einreichung einer Berufungsbegründung Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Begründungsfrist. Zur Begründung machte er geltend, der Antrag auf Verlängerung der Frist sei am Nachmittag des 17* Mai 1967 durch einen Boten zu dem Oberlandes-gericht gebracht worden. Sein Bürovorsteher, der insoweit allgemeine Anweisungen erhalten habe, habe am 18. Mai 1967 zu drei verschiedenen Zeiten versucht, durch Anruf bei der Geschäftsstelle des 11. Zivilsenats des Oberlandesgerichts darüber Gewißheit zu erhalten, ob die Frist verlängert worden ist. Bei den Anrufen habe sich jedoch niemand auf der Geschäftsstelle gemeldet. Die Entsendung eines besonderen Botens zwecks Nachfrage bei der Geschäftsstelle sei nicht für erforderlich gehalten worden, weil nach den bisherigen Erfahrungen die Geschäftsstelle im Anwaltsbüro angerufen hätte, wenn irgendein Hindernis aufgetreten wäre. Der Bürovorsteher sei seit 20 Jahren im Büro des Prozeßbevollmächtigten des Beklagten beschäftigt, habe sich stets als besonders umsichtig und zuverlässig erwiesen. Er sei auch wiederholt auf die Wichtigkeit der Einhaltung von Fristen hingewiesen worden» In der beigefügten eidesstattlichen Versicherung des Bürovorstehers erklärte dieser, er habe.nach Scheitern seiner vergeblichen Bemühungen,sich mit der zuständigen Geschäftsstelle in Verbindung zu setzen, zu weiteren Maßnahmen keine Veranlassung gesehen, weil er in.seiner zwanzigjährigen Tätigkeit als Bürovorsteher bei dem Prozeßbevpllmächtigten noch
 
nie Schwierigkeiten hei der Verlängerung von Berufungsbegründungsfristen gehabt habe und die Geschäftsstelle des Oberlandesgerichts sich selbst zu melden pflegte, wenn irgendein Hindernis bestand. In einem weiteren Schriftsatz vom 9o Juni 1967 berief sich der Prozeßbevollmächtigte des Beklagten darauf, er sei am letzten Tage der Berufungsbegründungsfrist außerordentlich stark beruflich in Anspruch genommen gewesen, zu demal sein Sozius im Urlaub gewesen sei. Wohl aus diesem Grunde habe der Bürovorsteher ihn nicht noch persönlich darauf aufmerksam gemacht, daß er wegen des Verlängerungsantrages keine Verbindung mit der Geschäftsstelle erhalten habe. Wäre diese Mitteilung erfolgt, dann hätte er auch noch selbst die Verbindung mit dem Vorsitzenden des Senats aufzunehmen versucht. So sei er aber des Glaubens gewesen, daß der Verlängerungsantrag im ordentlichen Geschäftsgang des Gerichts zustimmend beschieden worden sei.
Bas Oberlandesgericht hat das Wiedereinsetzungsgesuch zurückgewiesen und gleichzeitig die Berufung des Beklagten als unzulässig verworfen. Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde des Beklagten, deren Zurückweisung die Klägerin beantragt, ist zulässig und begründet.
Hach Ansicht des Berufungsgerichts hat es der Prozeßbevollmächtigte des Beklagten an der erforderlichen Sorgfalt fohlen lassen. Sr hätte sich vor Ablauf der Begründungsfrist vergewissern müssen, ob tatsächlich eine Verlängerung bewilligt worden war. Nachdem er das nicht getan habe, könne ihm nach ständiger Rechtsprechung eine Wiedereinsetzung nicht gewährt werden.
Diese Ansicht des Berufungsgerichts trifft für den hier glaubhaft gemachten Sachverhalt nicht zu.
 
Um seinen Sorgfaltspflichten bei der Wahrung von. Rechtsmittelbegründungsfristen zu genügen, muß sich der Rechtsanwalt, der einen Fristverlängerungsantrag gestellt hat, vor Ablauf der Frist allerdings vergewissern, ob die Verlängerung auch tatsächlich bewilligt worden ist (vgl.
 BGHZ 12, 161, 163 f; BGHUrt.v. 18. Januar 1966 - VI ZR 183/64 - MDR 1966, 433). Er handelt jedooh nicht schuldhaft, wenn er es einem in seinem Büro viele Jahre beschäftigten und als zuverlässig erprobten Bürovorsteher, der hinreichend über die Bedeutung der Rechtsmittelfristen und über die Behandlung von Fristverlängerungsanträgen unterwiesen worden ist, überläßt, durch Rückfragen beim Gericht festzustellen, ob dem Fristverlängerungsantrag entsprochen worden ist. In dem vorliegenden Falle hat der Bürovorsteher.es versäumt, dem Prozeßbevollmächtigten des Beklagten Über die erfolglosen Versuche, sich dessen zu vergewissern, daß die beantragte Fristverlängerung bewilligt worden ist, rechtzeitig zu unterrichten. Dem Prozeßbevollmächtigten des Beklagten kann nach Lage der Sache kein Verschulden daran beigemessen werden, daß er angenommen hat, die Berufungsfrist sei rechtzeitig verlängert worden, und wenn er es aus diesem Grunde unterließ, sich selbst noch um die rechtzeitige Verlängerung der Frist zu bemühen, was er sonst getan hätte,' wie von ihm glaubhaft versichert worden ist. Es kann auch davon ausgegangen werden, daß hier keine Bedenken bestanden hätten, die BegrUndungafrist zu verlängern.
Dem rechtzeitig gestellten Wiedereinsetzungeantrag in Verbindung mit der eidesstattlichen Versicherung war zu entnehmen, daß der Bürovorsteher weitere Maßnahmen nicht für erforderlich gehalten hat. Die Begründung des Wiederein-
setzungsgesuchs, insbesondere der Hinv/eis auf die Unterweisung und sonstige Sorgfalt des Bürovorstehers, brachte erkennbar zu dem Ausdruck, daß den Prozeßbevollmächtigten selbst7 hinsichtlich der Versäumung der Frist und der Behandlung des Wiedereinsetzungsanträges kein Verschulden treffe, Biese Angaben sind in dem weiteren Schriftsatz vom 9* Juni 1967 in zulässiger Weise dann dahin ergänzt worden, daß der Prozeßbevollmächtigte, wenn er von seinem Bürovorsteher über das Ergebnis seiner erfolglosen Bemühungen unterrichtet worden wäre, sich selbst noch um die Fristverlängerung bemüht haben würde. Demnach ist als glaubhaft gemacht anzusehen, daß die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist nicht auf einem Verschulden des Prozeßbevollmächtigten beruht, sondern auf Umständen, die dem Beklagten nicht anzulasten sind. 1st hiernach das Wiedereinsetzungsgesuch als begründet anzusehen, so war dem Beklagten unter Aufhebung des angefochtenen Beschlüsse die Wiedereinsetzung hinsichtlich der Versäumung der Frist zur Begründung der Berufung zu gewähren.
 
Bio Entscheidung über die Kosten des Besehwerd©Verfahrens bleibt dem Berufungsgericht Überlassen, weil sie auch von dem Erfolg der Berufung abhängig ist«
Br. Haidinger	Artl	Br.	Messner
 Br. V/eber	Braxmaier