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BGH · Tin zb 46/66

Gericht: BGH · Aktenzeichen: Tin zb 46/66

Die Beklagten legten gegen das Urteil des Landgerichte vom 30, Juni 1966 mit Schriftsatz vom 9* September 1966 und der Angabe, das angefochtene Urteil sei am 9« August 1966 zugestollt worden, Berufung ein« Die Berufungsschrift ist am Montag, dem 12. Auf den Hinwois des Gerichts, daß hiernach das Rechtsmittel verspätet sei, beantragten die Beklagten unter Wiederholung der Berufung am 4« Oktober 1966 Wiedoroinccbzurg Oktober 1966 p wies der Prozoßbevollmächtigto des Klägers darauf hin., daß das ürtoil des Landgerichts erst am 10.August 1966 zugestollt wordon sei» Demnach wäro die Berufung rechtzeitig eingelegto Das Berufungsgericht verwarf jedoch durch den am 6. Oktober 1966 gefaßten Beschluß die Berufung als unzulässig,, weil die beantragte Wiedereinsetzung gegen die auch von ihm angenommene Versäumung der Frist zur Einlegung der Berufung nicht gewährt werden könne* Die vorgobrachten Gründe für die beantragte Wiedereinsetzung stellten keinen unabwendbaren Zufall dar* Er vertritt die Auffassung, sie hätte, durch einen boim Bundesgerichtshof zugelassonen Rechtsanwalt eingelegt worden müssen, und macht geltend, daß die Berufung nicht fristgemäß begründet worden sei. mit § 547 Abs. 2 ZPO zulässig und in gehöriger Form durch den Prozoßbevollmächtigten der Beklagten beim Berufungsgericht eingelegt worden. sonen Rechtsanwalt eingelegt werden müssen«, ist unrichtig« Nach § 577 Abs« 2 ZPO können sofortige Beschwerden sowohl bei dem Gericht, dessen Entscheidung angefochten ist, als auch bei dem Beschwerdegericht eingelegt werden« Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes gilt dieser Grundsatz auch für die sofortige Beschwerde gegen einen gemäß § 519 b Abs* 1 Satz 2 ZPO ergangenen Beschluß. Aus diesen Gründen war der sofortigen Beschwerde stattzugeben und dio Sache unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses zur weiteren Behandlung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.

Zitierte Normen: § 547 ZPO
RechtsanwaltBerufungBerufungsgerichtBeschlußBeschwerdesofortig

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
2 ^6 030
Tin zb 46/66	BESCHLUSS
in dem Rechtsstreit
a
des Kaufmanns Heinz 2) der Frau Margarete
 beide in B^Hp • (C
straße
 Beklagten9 Berufungskläger und Beschv/erdef ührer „
- Py-n*ftfihavni imttfthtig-hart Rechtsanwalt
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gegen
 den Hauseigentümer Otto F<
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 Kläger9 Berufungsbeklagten und Beschwerdegegner,
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Der VIII . Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat in der Sitzung vom 14o Dezember 1966 unter Mitwirkung des Senata-präsidenton Dr« Haidinger sowie der Bundesrichtcr Dr. Gelhaar, Artl, Dr« Mezger und Dr* Messner
 beschlossen:
Auf die sofortige Beschwerde der Beklagten wird der Beschluß des 8* Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 6* Oktober 1966 aufgehoben«
Die Sache wird zur weiteren Behandlung an das Berufungsgericht zurückverwieoen, dem auch die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdevorfahr ens übertragen wird«
Gründe:
Die Beklagten legten gegen das Urteil des Landgerichte vom 30, Juni 1966 mit Schriftsatz vom 9* September 1966 und der Angabe, das angefochtene Urteil sei am 9« August 1966 zugestollt worden, Berufung ein« Die Berufungsschrift ist am Montag, dem 12. September 1966, bei der gcmeincaroen Briefannahme der Justizbehörden Charlottenburg cingegan-gcn. Auf den Hinwois des Gerichts, daß hiernach das Rechtsmittel verspätet sei, beantragten die Beklagten unter Wiederholung der Berufung am 4« Oktober 1966 Wiedoroinccbzurg
 
in den vorigen Stand wegen Versäumung der Berufungsfrist.
Mit Schriftsatz vom 4* Oktober 1966-, eingegangon am 5. Oktober 1966 p wies der Prozoßbevollmächtigto des Klägers darauf hin., daß das ürtoil des Landgerichts erst am 10.August 1966 zugestollt wordon sei» Demnach wäro die Berufung rechtzeitig eingelegto
 Das Berufungsgericht verwarf jedoch durch den am 6. Oktober 1966 gefaßten Beschluß die Berufung als unzulässig,, weil die beantragte Wiedereinsetzung gegen die auch von ihm angenommene Versäumung der Frist zur Einlegung der Berufung nicht gewährt werden könne* Die vorgobrachten Gründe für die beantragte Wiedereinsetzung stellten keinen unabwendbaren Zufall dar*
Gegen den ihrem Prozeßbevollmächtigten am 14» Oktober 1966 zugestollten Beschluß legte dieser für die Beklagten am 25» Oktober'1966 beim Berufungsgericht sofortige Beschwerdo oin mit dem Anträge9 den Beschluß aufzuheben9 weil die ersto Berufung am 12. September 1966 rechtzeitig eingelegt wordon sei. Die Beklagten wiesen nach, daß ihnen das Urtoil des Landgerichts erst am 10. August 1966 zugosteilt worden war. Der Kläger beantragt„ die Beschwerde zurückzuwoison. Er vertritt die Auffassung, sie hätte, durch einen boim Bundesgerichtshof zugelassonen Rechtsanwalt eingelegt worden müssen, und macht geltend, daß die Berufung nicht fristgemäß begründet worden sei.
Die sofortige Beschwerde ist gemäß § 519 b Abs. 2 i.V. mit § 547 Abs. 2 ZPO zulässig und in gehöriger Form durch den Prozoßbevollmächtigten der Beklagten beim Berufungsgericht eingelegt worden. Die Auffassung des Beschwerdegog-ners, sie hätte durch einen beim Bundesgerichtshof zugolao-
 
sonen Rechtsanwalt eingelegt werden müssen«, ist unrichtig« Nach § 577 Abs« 2 ZPO können sofortige Beschwerden sowohl bei dem Gericht, dessen Entscheidung angefochten ist, als auch bei dem Beschwerdegericht eingelegt werden« Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes gilt dieser Grundsatz auch für die sofortige Beschwerde gegen einen gemäß § 519 b Abs* 1 Satz 2 ZPO ergangenen Beschluß. Yfird sic beim Oberlandesgericht eingelegt» so kann dies durch den beim Berufungsgericht zugelassenen Prozeßbevollmächtigtcn des Beschwerdeführers erfolgen*
Die sofortige Beschwerde ist auch begründet. Die erste Berufungsschrift ist am 12. September 1966 bei der gemeinsamen Briefannahme der Justizbehörden in Charlottenburg eingegangen* Sie ist danach, weil der 10* September ein Sonnabend v/ar, rechtzeitig eingelegt worden (vgl* BGH Urt. Vo 23* Juni I960 - III ZR 163/58 - MDR i960, 1001)* Bei dieser Sachlage hatte die mit dem Wiedereinsetzungsantrag eingelegte zweite Berufung für die Sache selbst keine Bedeutung und war deshalb gegenstandslos, weil der mit ihr bezweckte Erfolg bereits mit dem früher eingelegten Rechtsmittel erreicht war (vgl* BGHZ 45» 580)* über sie war deshalb nicht besonders zu entscheiden; der Yfiedereinsetzungs-antrag war ebenfalls gegenstandslos, weil die Berufungsfrist nicht versäumt worden v/ar. Demnach hätte das Berufungsgericht die Berufung am 6* Oktober 1966 nicht verwerfen dürfen*
Von einer Entscheidung der Präge, ob die Berufung nach Zustellung des angefochtenen Beschlusses deshalb nachträglich unzulässig gev/orden ist, weil sie nicht begründet wurde, sieht der Senat ab. Aus der Äußerung des Prozeßbevollmächtigten der Beschwerdeführer vom 5* Dezember 1966 ist zu entnehmen, daß die Begründung der Berufung, falls dies
 
nicht schon inzwischen geschehen ist, nachgeholt werden soll. Demnach erscheint es zu demindest nicht angebracht, über die Präge, ob die Berufung wegen fehlender Begründung unzulässig geworden ist, durch das Beochwcrdegericht zu entscheiden« Diese Entscheidung bleibt dem Berufungsgericht Vorbehalten, das auch Uber die Kosten des Beschwerdever-fahrens zu entscheiden haben wird«
Aus diesen Gründen war der sofortigen Beschwerde stattzugeben und dio Sache unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses zur weiteren Behandlung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
Dr« Haidinger Dr. Gelhaar Artl Dr. Mezger Dr« Messner