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BGH · VIII ZB 45/90

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VIII ZB 45/90

Nach Erlaß eines Teilanerkenntnis-Vorbehaltsurteils und eines weiteren Teilanerkenntnisurteils über jeweils 30.500 DM hat die Klägerin zuletzt nur noch beantragt, das Teilanerkenntnis-Vorbehaltsurteil vom 20. April 1989 für vorbehaltlos zu erklären, den Beklagten zur Zahlung von 6,25 % Zinsen jährlich aus 61.000 DM für die Zeit vom 1. April 1989 für vorbehaltlos erklärt, die Klage im übrigen - hinsichtlich der verbliebenen Zinsforderung - abgewiesen und dem Beklagten die Kosten des Rechtsstreits auferlegt. Zu dem Erledigungsantrag der Klägerin hat es keine Entscheidung getroffen, weil es diesen Antrag im Hinblick auf die vollstreckungsfähigen Teilurteile und die darauf erfolgten Zahlungen des Beklagten als gegenstandslos angesehen hat. Gegen das Schlußurteil hat der Beklagte formund fristgerecht Berufung eingelegt und das Rechtsmittel wie folgt begründet: Für seine Tätigkeit in dem Verfahren über einen von der Klägerin gegen ihn - den Beklagten - erwirkten Pfändungsund Überweisungsbeschluß habe ihm sein Prozeßbevollmächtigter am 3. Im übrigen sei auch die Kostenentscheidung des angefochtenen Urteils fehlerhaft, weil das Landgericht die Voraussetzungen eines sofortigen Anerkenntnisses im Sinne der §§ 93, 307 ZPO verkannt habe. 1. Das Berufungsgericht hat ausgeführt: Die Berufung sei unstatthaft, da sie sich allein gegen die Kostenentscheidung des landgerichtlichen Urteils wende; diese betreffe nur das Anerkenntnis und könne deshalb lediglich mit der sofortigen Beschwerde gemäß § 99 Abs. 2 ZPO angefochten werden. September 1990 entschieden worden; in jenem Beschluß hat das Oberlandesgericht die sofortige Beschwerde als unzulässig, weil verspätet, verworfen. a) Beschwert ist der Beklagte lediglich durch die Kostenentscheidung des erstinstanzlichen Schlußurteils, nicht jedoch durch die Entscheidung in der Hauptsache. In diesem Punkt hat das Landgericht, wie vom Beklagten beantragt, die Klage abgewiesen (Ziffer II des Urteils vom 12. April 1989 (Ziffer I des Schlußurteils) ist der Beklagte ebenfalls nicht beschwert. Der Vorbehaltlos-Erklärung kommt lediglich deklaratorische Bedeutung zu, wirtschaftlich wirkt sie sich nicht zu dem Nachteil des Beklagten aus. c) Inwiefern die vom Beklagten angenommene Beschwer darin liegen soll, daß "der Rechtsstreit (vom Erstgericht) nicht nach dem Berufungsantrag für im übrigen erledigt erklärt worden ist, sondern abgewiesen wurde", wie der Beklagte meint, ist weder ersichtlich noch verständlich. Bereits dieser Vergleich zeigt, daß der Beklagte durch das landgerichtliche Urteil, soweit es die Hauptsache betrifft, nicht einmal formell beschwert ist. für den Beklagten allein die Kostenentscheidung; diese bleibt bei der Feststellung der Beschwer jedoch außer Betracht (§ 4 Abs. 1 2. In der Berufungsinstanz ist die Widerklage indessen nur zulässig, wenn der Gegner einwilligt oder das Gericht sie für sachdienlich erachtet (§ 530 Abs. 1 ZPO); beides ist hier nicht der Fall. Keinesfalls kann die Widerklage dazu dienen, eine nach dem erstinstanzlichen Urteil nicht gegebene oder nicht ausreichende Beschwer nachträglich zu schaffen und auf diese Weise das Erfordernis der Berufungssumme des § 511 a ZPO zu umgehen. 52), gibt dieses Begehren für eine Beschwer auch deshalb nichts her, weil der Beklagte nicht dadurch belastet ist, daß das Landgericht - in voller Übereinstimmung mit dem erstinstanzlichen Antrag des Beklagten - die Klage hinsichtlich der restlichen Zinsforderung - als unbegründet - abgewiesen und im übrigen den Erledigungsantrag des Klägers als gegenstandslos angesehen hat. e) Eine Umdeutung der Berufung des Beklagten in eine sofortige Beschwerde nach § 99 Abs. 2 Satz 1 ZPO kommt schon deshalb nicht in Betracht, weil die Zwei-Wochenfrist des f) Eine Berufung gegen die Kostenentscheidung des Schlußurteils vom 12. Da beide Teil-Anerkenntnisurteile vom Beklagten aber nicht angefochten worden sind, mithin im Zeitpunkt der Einlegung der Berufung gegen das Schlußurteil bereits rechtskräftig waren, ist das Rechtsmittel auch unter diesem Gesichtspunkt nicht zulässig.

Zitierte Normen: § 93 ZPO
BerufungübrigBeschlußZPOKlägerinBeschwer

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
/a
VIII ZB 45/90
BESCHLUSS
in dem Rechtsstreit
 Josef Wi
l, Wi^
|straße V, M(
90,
Beklagter und Beschwerdeführer,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Werner A. Gj
 MöBstraße 0, Ml
 gegen
Firma Glflff Gesellschaft für internationalen Warenaustausch mbH, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Hossein SflBistraße ff, MflH |,
Klägerin und Beschwerdegegnerin,
- Prozeßbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Michael J. und Dr. Lutz Rff^l^^l, S
str.
WI

Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Wolf und die Richter Dr. Brunotte, Dr. Paulusch, Groß und Dr. Beyer
 am 27. Februar 1991
beschlossen:
Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluß des 31. Zivilsenates des Oberlandesgerichts München vom 15. Oktober 1990 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.
Beschwerdewert: 15.000 DM
Gründe:
I.	Die Klägerin hat den Beklagten - zunächst im Urkundenprozeß - auf Zahlung von 61.000 DM nebst Zinsen in Anspruch genommen. Nach Erlaß eines Teilanerkenntnis-Vorbehaltsurteils und eines weiteren Teilanerkenntnisurteils über jeweils 30.500 DM hat die Klägerin zuletzt nur noch beantragt, das Teilanerkenntnis-Vorbehaltsurteil vom 20. April 1989 für vorbehaltlos zu erklären, den Beklagten zur Zahlung von 6,25 % Zinsen jährlich aus 61.000 DM für die Zeit vom 1. Februar 1989 bis 2. März 1989 zu verurteilen und im übrigen die Erledigung der Hauptsache festzustellen. Der Beklagte, der die Hauptforderung sowie die Zinsforderung ab Klageerhebung anerkannt hatte, hat Klageabweisung hinsichtlich der restlichen Zinsforderung beantragt. Von einem Antrag auf
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Übergang in das Nachverfahren bezüglich des Vorbehaltsurteils vom 20. April 1989 hat er ausdrücklich abgesehen und insoweit auf seine Rechte verzichtet. Mit Schlußurteil vom 12. April 1990 hat das Landgericht das Vorbehaltsurteil vom 20. April 1989 für vorbehaltlos erklärt, die Klage im übrigen - hinsichtlich der verbliebenen Zinsforderung - abgewiesen und dem Beklagten die Kosten des Rechtsstreits auferlegt. Zu dem Erledigungsantrag der Klägerin hat es keine Entscheidung getroffen, weil es diesen Antrag im Hinblick auf die vollstreckungsfähigen Teilurteile und die darauf erfolgten Zahlungen des Beklagten als gegenstandslos angesehen hat.
Gegen das Schlußurteil hat der Beklagte formund fristgerecht Berufung eingelegt und das Rechtsmittel wie folgt begründet: Für seine Tätigkeit in dem Verfahren über einen von der Klägerin gegen ihn - den Beklagten - erwirkten Pfändungsund Überweisungsbeschluß habe ihm sein Prozeßbevollmächtigter am 3. April 1990 Gebühren in Höhe von 938,22 DM in Rechnung gestellt. Wegen dieses Betrages stehe ihm, da der Pfändungsund Überweisungsbeschluß unbegründet gewesen sei, ein Ersatzanspruch gegen die Klägerin zu; insoweit sei der Rechtsstreit nicht erledigt. Im übrigen sei auch die Kostenentscheidung des angefochtenen Urteils fehlerhaft, weil das Landgericht die Voraussetzungen eines sofortigen Anerkenntnisses im Sinne der §§ 93, 307 ZPO verkannt habe. Der Beklagte hat folgenden Berufungsantrag angekündigt :
I. Die Klägerin wird verurteilt, an den Beklagten
DM 938,22 zu bezahlen.
 
II.	Die Hauptsache ist im übrigen erledigt.
III.	Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Mit Beschluß vom 15. Oktober 1990, dem Beklagten zugestellt am 22. Oktober 1990, hat das Oberlandesgericht die Berufung als unzulässig verworfen. Hiergegen wendet sich der Beklagte mit seiner am 5. November 1990 eingelegten sofortigen Beschwerde, zu deren Begründung er im wesentlichen sein früheres Vorbringen wiederholt.
II. Die sofortige Beschwerde ist zulässig (§§ 519 b Abs. 2, 547, 567 Abs. 3 Satz 2, 577 ZPO). In der Sache bleibt sie jedoch ohne Erfolg.
1.	Das Berufungsgericht hat ausgeführt: Die Berufung sei unstatthaft, da sie sich allein gegen die Kostenentscheidung des landgerichtlichen Urteils wende; diese betreffe nur das Anerkenntnis und könne deshalb lediglich mit der sofortigen Beschwerde gemäß § 99 Abs. 2 ZPO angefochten werden. Soweit in dem Rechtsmittel eine solche Beschwerde gesehen werden könne, sei hierüber bereits durch Beschluß vom 17. September 1990 entschieden worden; in jenem Beschluß hat das Oberlandesgericht die sofortige Beschwerde als unzulässig, weil verspätet, verworfen.
2.	Im Ergebnis ist die angegriffene Entscheidung nicht zu beanstanden. Ihre Begründung bedarf allerdings der Ergänzung .
a)	Beschwert ist der Beklagte lediglich durch die Kostenentscheidung des erstinstanzlichen Schlußurteils, nicht jedoch durch die Entscheidung in der Hauptsache.
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Streitig war zuletzt nur noch der Zinsanspruch der Klägerin für die Zeit vom 1. Februar bis 2. März 1989. In diesem Punkt hat das Landgericht, wie vom Beklagten beantragt, die Klage abgewiesen (Ziffer II des Urteils vom 12. April 1990); eine Beschwer des Beklagten scheidet insofern von vornherein aus.
b)	Durch den Ausspruch über den Wegfall des Vorbehalts aus dem Teilanerkenntnis-Vorbehaltsurteil vom 20. April 1989 (Ziffer I des Schlußurteils) ist der Beklagte ebenfalls nicht beschwert. Denn er hat hierzu in der ersten Instanz ausdrücklich keinen Antrag gestellt; im übrigen droht eine weitere Vollstreckung aus jenem Urteil unstreitig nicht mehr, nachdem der Beklagte den titulierten Betrag bezahlt hat. Der Vorbehaltlos-Erklärung kommt lediglich deklaratorische Bedeutung zu, wirtschaftlich wirkt sie sich nicht zu dem Nachteil des Beklagten aus.
c)	Inwiefern die vom Beklagten angenommene Beschwer darin liegen soll, daß "der Rechtsstreit (vom Erstgericht) nicht nach dem Berufungsantrag für im übrigen erledigt erklärt worden ist, sondern abgewiesen wurde", wie der Beklagte meint, ist weder ersichtlich noch verständlich.
Ob und inwieweit eine Partei durch ein Urteil beschwert ist, ergibt sich aus einem Vergleich der in der Vorinstanz zuletzt gestellten Anträge mit dem angefochtenen Urteil (Zoller/Schneider, ZPO, 16. Aufl., § 511 a Rdnr. 4). Bereits dieser Vergleich zeigt, daß der Beklagte durch das landgerichtliche Urteil, soweit es die Hauptsache betrifft, nicht einmal formell beschwert ist. Wirtschaftlich nachteilig ist
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für den Beklagten allein die Kostenentscheidung; diese bleibt bei der Feststellung der Beschwer jedoch außer Betracht (§ 4 Abs. 1 2. Halbs. ZPO; BGH, Beschluß vom 20. September 1962 - VII ZB 2/62 = NJW 1962, 2252;
Wieczorek, ZPO, 2. Aufl., § 99 Anm. B II a 2 a.E.; Zöller/ Schneider aaO, § 511 a Rdnr. 19).
d)	Der Berufungsantrag des Beklagten ist unter keinem Gesichtspunkt geeignet, eine andere Beurteilung zu rechtfertigen .
aa) Soweit der Beklagte nunmehr verlangt, die Klägerin zur Zahlung von 938,22 DM zu verurteilen, handelt es sich der Sache nach um eine Widerklage, ohne daß der Beklagte dies allerdings in dem Antrag oder der Begründung seiner Berufung zu dem Ausdruck gebracht hat. In der Berufungsinstanz ist die Widerklage indessen nur zulässig, wenn der Gegner einwilligt oder das Gericht sie für sachdienlich erachtet (§ 530 Abs. 1 ZPO); beides ist hier nicht der Fall. Voraussetzung ist darüberhinaus stets, daß - unabhängig von der Widerklage - eine statthafte und zulässige Berufung vorliegt (vgl. BGH, Beschluß vom 8. November 1988 - VI ZR 117/88 = BGHR, ZPO, vor § 1/Rechtsmittel, Beschwer 5; Zöller/ Vollkommer, aaO, § 33 Rdnr. 10). Keinesfalls kann die Widerklage dazu dienen, eine nach dem erstinstanzlichen Urteil nicht gegebene oder nicht ausreichende Beschwer nachträglich zu schaffen und auf diese Weise das Erfordernis der Berufungssumme des § 511 a ZPO zu umgehen.
bb) Entsprechendes gilt für den Erledigungsantrag des Beklagten. Abgesehen davon, daß nur der Kläger, nicht aber
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der Beklagte einen solchen Antrag stellen kann (Zöller/ Vollkommer aaO, § 91 a, Rdnr. 52), gibt dieses Begehren für eine Beschwer auch deshalb nichts her, weil der Beklagte nicht dadurch belastet ist, daß das Landgericht - in voller Übereinstimmung mit dem erstinstanzlichen Antrag des Beklagten - die Klage hinsichtlich der restlichen Zinsforderung - als unbegründet - abgewiesen und im übrigen den Erledigungsantrag des Klägers als gegenstandslos angesehen hat.
e)	Eine Umdeutung der Berufung des Beklagten in eine sofortige Beschwerde nach § 99 Abs. 2 Satz 1 ZPO kommt schon deshalb nicht in Betracht, weil die Zwei-Wochenfrist des
§ 577 Abs. 2 ZPO nicht gewahrt ist. Hierauf hat das Oberlandesgericht bereits in seinem Beschluß vom 17. September 1990 zu Recht hingewiesen.
f)	Eine Berufung gegen die Kostenentscheidung des Schlußurteils vom 12. April 1990 wäre allenfalls dann zulässig gewesen, wenn der Beklagte auch die beiden keine Kostenentscheidung enthaltenden Teil-Anerkenntnisurteile vom 20. April 1989 und 3. August 1989 oder zu demindest eines von ihnen wirksam angefochten hätte und diese Rechtsmittel im Zeitpunkt der letzten Berufungseinlegung noch anhängig gewesen wären; denn die Kostenentscheidung des Schlußurteils stellt in Fällen der vorliegenden Art eine notwendige Ergänzung der vorangegangenen Anerkenntnisurteile dar und kann deshalb zusammen mit jenen mit der Berufung angegriffen werden, auch wenn die Beschwer des Rechtsmittelklägers durch das Schlußurteil in der Hauptsache die Berufungssumme des § 511 a ZPO nicht erreicht (BGHZ 29, 126; 35, 302, 307;
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40, 265, 269; BGH, Beschluß vom 28. April 1987 - VI ZR 1 und 43/86 = BGHR ZPO, § 99 Abs. 1, Schlußurteil 1, und ständige Rechtsprechung). Da beide Teil-Anerkenntnisurteile vom Beklagten aber nicht angefochten worden sind, mithin im Zeitpunkt der Einlegung der Berufung gegen das Schlußurteil bereits rechtskräftig waren, ist das Rechtsmittel auch unter diesem Gesichtspunkt nicht zulässig.
3.	Die sofortige Beschwerde erweist sich nach alledem als unbegründet. Sie war daher mit der Kostenfolge des § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.
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Der Beschwerdewert war unter Berücksichtigung des Kosteninteresses des Beklagten auf 15.000 DM festzusetzen (§ 3 ZPO; vgl. BGH, Beschluß vom 21. April 1961 - V ZR 155/60 = NJW 1961, 1210; Beschluß vom 7. März 1969 - I ZR 22/68 = NJW 1969, 1173 unter 2 der Gründe).
Wolf	RiBGH	Dr.	Brunotte	Dr.	Paulusch
 ist ortsabwesend und deshalb an der Unterschriftsleistung verhindert
 Wolf
Groß	Dr. Beyer