Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch die Richter Wolf, Dr. Skibbe, Treier, Dr. Brunotte und Groß am 26. Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluß des 25. Gründe Die Beklagte ist durch Versäumnisurteil des Landgerichts zur Herausgabe Verschiedener Gegenstände verurteilt worden? Dagegen hat sie Einspruch mit dem Antrag eingelegt, das Versäumnisurteil im Kostenpunkt aufzuheben. Februar 1986 eingelegte Berufung der Beklagten mit der Begründung verworfen, daß sie gegen das allein über die Kosten entscheidende Endurteil gerichtet und damit gemäß § 99 Abs. 1 ZPO unzulässig sei. Nach § 99 Abs. 1 ZPO ist eine Anfechtung der Entscheidung über den Kostenpunkt grundsätzlich nicht zulässig, wenn nicht gegen die Entscheidung in der Hauptsache ein Rechtsmittel eingelegt wird. Hauptsache ist das Begehren auf Herausgabe geblieben, auch wenn die darauf gerichtete Verurteilung wegen der zulässigen Beschränkung des Einspruchs auf die Kostenentscheidung (vgl.
BUNDESGERICHTSHOF
/J
YUJ..JB .45/86 BESCHLUSS
in dem Rechtsstreit
GmbH, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Paul-Hubert GlflK-S|
HStraße 16, W|
Beklagte und Beschwerdeführerin,
Prozeßbevollmächtigte II. Instanz:
Rechtsanwälte Wolfgang Rudolf und Sylvilin
gegen
GmbH, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Klaus B|^P, Ei Straße 37, B{
Klägerin und Beschwerdegegnerin,
Prozeßbevollmächtigter II. Instanz:
Rechtsanwalt Jochen
in
WI
2
63
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch die Richter Wolf, Dr. Skibbe, Treier, Dr. Brunotte und Groß
am 26. November 1986
beschlossen:
Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluß des 25. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 20. Juni 1986 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Wert des Beschwerdeverfahrens: 2.265,— DM.
Gründe
Die Beklagte ist durch Versäumnisurteil des Landgerichts zur Herausgabe Verschiedener Gegenstände verurteilt worden? die Kosten wurden ihr zu 2/3 auferlegt. Dagegen hat sie Einspruch mit dem Antrag eingelegt, das Versäumnisurteil im Kostenpunkt aufzuheben. Das Landgericht hat mit seinem am 31. Januar 1986 zugestellten Endurteil das "Versäumnisurteil ..., das nur im Kostenpunkt angegriffen wurde, ... im Kostenpunkt aufrechterhalten". Das Oberlandesgericht hat die am 27. Februar 1986 eingelegte Berufung der Beklagten mit der Begründung verworfen, daß sie gegen das allein über die Kosten entscheidende Endurteil gerichtet und damit gemäß § 99 Abs. 1 ZPO unzulässig sei. Die dagegen gerichtete sofortige Beschwerde ist statthaft sowie formund fristgerecht eingelegt, hat jedoch keinen Erfolg.
3
Nach § 99 Abs. 1 ZPO ist eine Anfechtung der Entscheidung über den Kostenpunkt grundsätzlich nicht zulässig, wenn nicht gegen die Entscheidung in der Hauptsache ein Rechtsmittel eingelegt wird. Ein solcher Fall der isolierten Anfechtung der Kostenentscheidung liegt hier vor (vgl. BGH, Beschluß vom 14. Februar 1985 - I ZB 19/84, KostRsp. ZPO § 99 Nr. 74; OLG Stuttgart, JurBüro 1981, Sp. 1984, 1985; Zoller/ Schneider, ZPO, 14. Aufl., § 99 Anm. 3). Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin ist die Kostenentscheidung nicht zur Entscheidung in der Hauptsache geworden. Hauptsache ist das Begehren auf Herausgabe geblieben, auch wenn die darauf gerichtete Verurteilung wegen der zulässigen Beschränkung des Einspruchs auf die Kostenentscheidung (vgl.
§§ 338, 340 ZPO; Zöller/Schneider aaO und § 338 Anm. 1) bereits vor Erlaß des Endurteils rechtskräftig geworden war.
4
6$
Eine Umdeutung des als Berufung bezeichneten Rechtsmittels in eine sofortige Beschwerde nach § 99 Abs. 2 ZPO scheidet schon deshalb aus, weil es nicht innerhalb der Zweiwochenfrist des § 577 Abs. 2 ZPO eingelegt worden ist.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.
Wolf
Dr. Skibbe
Treier
Dr. Brunotte
Groß