* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH · VIII zb 45/60

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VIII zb 45/60

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Braxmaier und die Richter Dr. Hiddemann, Hoffmann, Treier und Dr. Brunotte am 12. Juli 1980 Berufung ein und beantragte, ihr Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist zu gewähren. Juni 1980 zwischen 14.00 und 15.00 Uhr dem Bürovorsteher ihres Verkehrsanwalts mitgeteilt, daß entgegen einer dem Prozeßbevollmächtigten der Klägerin am Vormittag des gleichen Tages unmittelbar durchgegebenen telefonischen Weisung gegen das erwähnte Urteil Berufung eingelegt werden solle. Daraufhin rief der Verkehrsanwalt der Klägerin deren Prozeßbevollmächtigten zwischen 15.30 und 16.00 Uhr des gleichen Tages an und gab ihm den Auftrag, Berufung einzulegen. Bürovorsteher des Verkehrsanwalts sei überholt, er (der Prozeßbevollmächtigte der Klägerin) habe nämlich inzwischen mit der Klägerin gesprochen, wobei geklärt worden sei, daß von einer Berufung abgesehen werden solle. 1. Dem Berufungsgericht ist darin beizupflichten, daß an der Versäumung der Berufungsfrist den Prozeßbevollmächtigten der Klägerin ein Verschulden trifft. Das gilt um so mehr, als der Prozeßbevollmächtigte der Klägerin nach seinem Vorbringen wußte, daß die Klägerin ihre Meinung hinsichtlich der Einlegung einer Berufung wiederholt geändert hatte. Hätte der Prozeßbevollmächtigte der Klägerin diese Klärung vorgenommen, so wäre die Berufungsfrist nicht versäumt worden. 2. Da demnach den Prozeßbevollmächtigten der Klägerin ein dieser gemäß § 83 Abs. 2 ZPO zuzurechnendes Verschulden trifft, kommt es nicht darauf an, ob auch dem Verkehrsanwalt der Klägerin ein Verschulden zur Last fällt und ob diese sich gemäß § 83 Abs.2 ZPO ein Verschulden ihres Verkehrsanwalts anrechnen lassen muß, was allerdings 3. Die sofortige Beschwerde der Klägerin war demnach mit der Kostenfolge des § 97 ZPO zurtickzuweisen.

Zitierte Normen: § 83 ZPO
BerufungProzeßbevollmächtigteBerufungsfristBeschlußZPOKlägerinVerkehrsanwaltsVerschulden

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
VIII zb 45/60 BESCHLUSS
in dem Rechtsstreit
 der Firma SfHHHBfc & Hfl^^Blmport & Export GmbH & Co. KG, vertreten durch die Fi rma	Import &	Export
 GmbH, diese vertreten durch :mrer^ieschäftsführer Kaufmann
 Horst
Straße 4 in Bl
- Prozeßbevollmächtigte II. Instanz:
Klägerin und Beschwerdeführerin,
 Rechtsanwälte Peter
 Dr. Roland
 Dr. Richard
 gegen
die Firma H^HHB H|^HI'‘ und T0B~H| mbH, vertreten durch den Geschäftsführer Hans-Jürgen K] 6 in Hf
- Prozeßbevollmächtigte II. Instanz:
Beklagte und Beschwerdegegnerin,
 Rechtsanwälte Dr. Hans Wulf Berend Karl JHBI in
2
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Braxmaier und die Richter Dr. Hiddemann, Hoffmann, Treier und Dr. Brunotte am 12. November 1980
beschlossen:
Die Beschwerde gegen den Beschluß des 8. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts zu Hamburg vom 24. September 1980 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
Grün d e :
Das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 22. Mai 1980 wurde am 27. Mai 1980 der Klägerin zugestellt. Diese legte am 17. Juli 1980 Berufung ein und beantragte, ihr Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist zu gewähren. Zur Begründung dieses Antrags machte die Klägerin folgenden Sachverhalt glaubhaft. Sie hatte am 26. Juni 1980 zwischen 14.00 und 15.00 Uhr dem Bürovorsteher ihres Verkehrsanwalts mitgeteilt, daß entgegen einer dem Prozeßbevollmächtigten der Klägerin am Vormittag des gleichen Tages unmittelbar durchgegebenen telefonischen Weisung gegen das erwähnte Urteil Berufung eingelegt werden solle. Daraufhin rief der Verkehrsanwalt der Klägerin deren Prozeßbevollmächtigten zwischen 15.30 und 16.00 Uhr des gleichen Tages an und gab ihm den Auftrag, Berufung einzulegen. Der Prozeßbevollmächtigte der Klägerin erwiderte darauf, das Ferngespräch der Klägerin mit dem
3
Bürovorsteher des Verkehrsanwalts sei überholt, er (der Prozeßbevollmächtigte der Klägerin) habe nämlich inzwischen mit der Klägerin gesprochen, wobei geklärt worden sei, daß von einer Berufung abgesehen werden solle. Erst am 9. Juli 1980 erfuhr die Klägerin von ihrem Prozeßbevollmächtigten daß keine Berufung eingelegt worden war.
Das Berufungsgericht hat mit Beschluß vom 24. September 1980 die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand versagt und die Berufung als unzulässig verworfen. Die gegen diesen Beschluß gerichtete sofortige Beschwerde der Klägerin ist zulässig, aber unbegründet.
1.	Dem Berufungsgericht ist darin beizupflichten, daß an der Versäumung der Berufungsfrist den Prozeßbevollmächtigten der Klägerin ein Verschulden trifft. Denn dieser hätte bei Beachtung der gebotenen und ihm zuzu demutenden Sorgfalt am 26. Juni 1980 bei dem Anruf des Verkehrsanwalts der Klägerin klären müssen, welche der sich widersprechenden Weisungen der Klägerin die letzte und damit maßgebend war. Das gilt um so mehr, als der Prozeßbevollmächtigte der Klägerin nach seinem Vorbringen wußte, daß die Klägerin ihre Meinung hinsichtlich der Einlegung einer Berufung wiederholt geändert hatte. Hätte der Prozeßbevollmächtigte der Klägerin diese Klärung vorgenommen, so wäre die Berufungsfrist nicht versäumt worden.
2.	Da demnach den Prozeßbevollmächtigten der Klägerin ein dieser gemäß § 83 Abs. 2 ZPO zuzurechnendes Verschulden trifft, kommt es nicht darauf an, ob auch dem Verkehrsanwalt der Klägerin ein Verschulden zur Last fällt und ob diese sich gemäß § 83 Abs. 2 ZPO ein Verschulden ihres Verkehrsanwalts anrechnen lassen muß, was allerdings
 
naheliegt (vgl. Stein/Jonas/Leipold, ZPO, 20. Aufl.
§ 85 Rdn. 10; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann,
ZPO, 38. Aufl. § 85 Anm. 3; Zoller, ZPO, 12. Aufl. § 85 Anm. 2 a; Thomas/Putzo, ZPO, 10. Aufl. § 85 Anm. 4 c), und ob auch die Klägerin die Versäumung der Berufungsfrist mitverschuldet hat.
3.	Die sofortige Beschwerde der Klägerin war demnach mit der Kostenfolge des § 97 ZPO zurtickzuweisen.
Braxmaier	Dr.	Hiddemann	Hoffmann
 Treier	Dr.	Brunotte