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BGH · VIII ZB 45/78

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VIII ZB 45/78

Der Beklagte ist durch das Landgericht Köln verurteilt worden, Zug um Zug gegen die Rückübertragung in der Urteilsformel näher bezeichneter Spielautomaten an die Klägerin 13 320 DM zuzüglich Zinsen zu zahlen. Dieses Urteil ist dem Prozeßbevollmächtigten des Beklagten von Amts wegen am 30. Den Antrag des Beklagten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hat das Oberlandesgericht durch den angefochtenen Beschluß, der am 18. Juli 1978 zugestellt worden ist, zurückgewiesen und zugleich die Berufung als unzulässig verworfen. Sachlich ist sie jedoch nicht gerechtfertigt, denn das Berufungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, daß die Versäumung der Berufungsfrist auf Umständen beruht, die den Vorwurf rechtfertigen, Rechtsanwalt Reichard habe die gebotene Sorgfalt nicht beobachtet (§§ 233, 85 Abs. 2 ZPO). Dem Anwalt, dem ein Urteil von Amts wegen zugestellt wird und der dies auf dem Empfangsbekenntnis mit seiner Unterschrift bestätigt, ist zuzu demuten, einen entsprechenden Hinweis auf der Urteilsausfertigung anzubringen und auf diese Weise die Berechnung der Rechtsmittelfrist sinnfällig zu veranlassen*

Zitierte Normen: § 233 ZPO
InstanzsofortigKölnEingangvorliegendKlägerinAnwaltAmt

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF

VIII ZB 45/78
BESCHLUSS
in dem Rechtsstreit
 des Automatenaufstellers HeiJo in
 Straßei
 Beklagten und Beschwerdeführers,
 Prozeßbevollmächtigte II. Instanz:
und
 gegen
die Anette
 Straße
Klägerin und Beschwerdegegnerin,
12
 
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 20. November 1978 durch den Vorsitzenden Richter Braxmaier und die Richter Claßen, Wolf, Merz und Treier
 beschlossen:
Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluß des 17. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 7. Juni 1978 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.
Der Beschwerdewert beträgt 13 320 DM.
Gründe*
Der Beklagte ist durch das Landgericht Köln verurteilt worden, Zug um Zug gegen die Rückübertragung in der Urteilsformel näher bezeichneter Spielautomaten an die Klägerin 13 320 DM zuzüglich Zinsen zu zahlen.
Dieses Urteil ist dem Prozeßbevollmächtigten des Beklagten von Amts wegen am 30. Dezember 1977 zugestellt worden. Eine Rechtsmittelfristberechnung bezogen auf dieses Datum unterblieb. Sie erfolgte erst, als das Urteil am 10. Januar 1978 von Anwalt zu Anwalt zugestellt wurde. Am 9. Februar 1978 ist für den Beklagten Berufung eingelegt worden. Durch gerichtliche Verfügung vom 14. April 1978 erhielt sein Prozeßbevollmächtigter zweiter Instanz Kenntnis von der Versäumung der Berufungsfrist.
 
Den Antrag des Beklagten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hat das Oberlandesgericht durch den angefochtenen Beschluß, der am 18. Juli 1978 zugestellt worden ist, zurückgewiesen und zugleich die Berufung als unzulässig verworfen.
Die sofortige Beschwerde des Beklagten ist zulässig. Sachlich ist sie jedoch nicht gerechtfertigt, denn das Berufungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, daß die Versäumung der Berufungsfrist auf Umständen beruht, die den Vorwurf rechtfertigen, Rechtsanwalt Reichard habe die gebotene Sorgfalt nicht beobachtet (§§ 233, 85 Abs. 2 ZPO).
Auch in dem sofortigen Beschwerdeverfahren konnte nicht ausgeräumt werden, daß zur Wahrung der Rechtsmittelfrist gebotene Maßnahmen im vorliegenden Falle nicht erschöpfend getroffen worden sind. Unstreitig hat sich Rechtsanwalt RflHHM damit begnügt, auf dem ihm von Amts wegen zugestellten Urteil einen Stempel anbringen zu lassen, "Eingang 30. Dezember 1977 erledigt: ...”. Dieser EingangsStempel eröffnet Versehen der vorliegenden Art Tür und Tor, weil der Zusammenhang, in welchem der Eingang erfolgte, nicht zu erkennen ist. Eine zuverlässige Fristberechnung wäre indessen nur dann gewährleistet gewesen, wenn auf dem Urteil neben dem Eingangs Stempel vermerkt worden wäre, "von Amts wegen zugestellt". Dem Anwalt, dem ein Urteil von Amts wegen
 zugestellt wird und der dies auf dem Empfangsbekenntnis mit seiner Unterschrift bestätigt, ist zuzu demuten, einen entsprechenden Hinweis auf der Urteilsausfertigung anzubringen und auf diese Weise die Berechnung der Rechtsmittelfrist sinnfällig zu veranlassen*
Merz
 Treier
Braxmaier
 Claßen
 Wolf