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BGH · VIII ZB 44/97

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VIII ZB 44/97

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Vorsitzende Richterin Dr. Deppert und die Richter Dr. Zülch, Dr. Hübsch, Ball und Dr. Woist am 13. Die sofortige Beschwerde des Beklagten gegen den Beschluß des 8. Der Beklagte hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Der Beklagte hat seine Berufung gegen das ihn zur Zahlung von 111.093 DM nebst Zinsen verpflichtende Urteil des Landgerichts Chemnitz vom 26. September 1997, hat der Beklagte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ge- Büro der überörtlichen Sozietät der Prozeßbevollmächtigten des Beklagten tätigen Rechtsanwaltsgehilfin M.M. Aufgrund eines Büroversehens habe es die Rechtsanwaltsgehilfin versäumt, die Berufungsbegründungsfrist nach Mitteilung des Eingangsdatums der Berufungsschrift in dem Fristenkalender des H. 2. Das Berufungsgericht hat den Wiedereinsetzungsantrag des Beklagten zurückgewiesen und seine Berufung als unzulässig verworfen. Darin führt er unter anderem aus, die Mitteilung über den Eingang der Berufungsschrift sei am 1. 1. Zu Recht hat das Oberlandesgericht dem Beklagten die beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Rechtsmittelbegründungsfrist versagt und dementsprechend seine Berufung als unzulässig verworfen. Wiedereinsetzung kann nicht gewährt werden, wenn die säumige Partei keine Tatsachen vorträgt und glaubhaft macht, die ein ihr anzurechnendes anwaltliches Verschulden (§ 85 Abs. 2 ZPO) ausschließen. Den im Antrag des Beklagten enthaltenen Tatsachen kann nichts dafür entnommen werden, daß der für die Einhaltung der Berufungsbegründungsfrist verantwortliche (BGH, Beschl. Büro der überörtlichen Sozietät ist gegenüber den im Antrag auf Wiedereinsetzung vorgetragenen Vorgängen in deren H.

Zitierte Normen: § 85 ZPO
RechtsanwaltsgehilfinBerufungsbegründungsfristWiedereinsetzungZBunzulässig

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
VIII ZB 44/97
vom 13. Januar 1998 in dem Rechtsstreit
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Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Vorsitzende Richterin Dr. Deppert und die Richter Dr. Zülch, Dr. Hübsch, Ball und Dr. Woist
 am 13. Januar 1998 beschlossen:
Die sofortige Beschwerde des Beklagten gegen den Beschluß des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 30. September 1997 wird zurückgewiesen.
Der Beklagte hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
Der Beschwerdewert beträgt 111.093 DM.
Gründe:
I.	Der Beklagte hat seine Berufung gegen das ihn zur Zahlung von 111.093 DM nebst Zinsen verpflichtende Urteil des Landgerichts Chemnitz vom 26. Juni 1997 erst am 23. September 1997 begründet. Die Berufungsbegründungsfrist endete mit Ablauf des 1. September 1997.
1. Mit Schriftsatz vom 18. September 1997, beim Oberlandesgericht Dresden eingegangen am 23. September 1997, hat der Beklagte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ge-
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gen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist, beantragt und hierzu unter Glaubhaftmachung vorgetragen:
Die Fristversäumung beruhe auf dem Fehlverhalten der im H. Büro der überörtlichen Sozietät der Prozeßbevollmächtigten des Beklagten tätigen Rechtsanwaltsgehilfin M.	M.	.	Diese sei bereits seit vier Jahren mit
 der Führung des Fristenkalenders betraut und habe, was sich bei regelmäßig durchgeführten Kontrollen bestätigt habe, stets gewissenhaft und zuverlässig gearbeitet. Aufgrund eines Büroversehens habe es die Rechtsanwaltsgehilfin versäumt, die Berufungsbegründungsfrist nach Mitteilung des Eingangsdatums der Berufungsschrift in dem Fristenkalender des H. Büros zu notieren.
2.	Das Berufungsgericht hat den Wiedereinsetzungsantrag des Beklagten zurückgewiesen und seine Berufung als unzulässig verworfen.
Zur Begründung hat es im wesentlichen ausgeführt:
Innerhalb der überörtlichen Sozietät der Beklagtenvertreter sei insbesondere der tatsächliche Prozeßbevollmächtigte des Beklagten, der im P.	Büro	tätige und beim
 Oberlandesgericht Dresden zugelassene Rechtsanwalt W.
, verpflichtet gewesen, laufende Fristen dieses Verfahrens zu beachten. Der Beklagte habe aber weder dargetan noch glaubhaft gemacht, daß Rechtsanwalt W.	in	hin-
reichendem Umfang Vorkehrungen getroffen habe, um seiner Verpflichtung nachzukommen.
3.	Gegen den seinen Prozeßbevollmächtigten am 8. Oktober 1997 zugestellten Beschluß des Oberlandesgerichts hat
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der Beklagte am 22. Oktober 1997 sofortige Beschwerde eingelegt und mit einem weiteren Schriftsatz vom 29. Oktober 1997 begründet.
Darin führt er unter anderem aus, die Mitteilung über den Eingang der Berufungsschrift sei am 1. August 1997 im P.	Büro der von ihm bevollmächtigten überörtlichen
 Sozietät eingegangen. Aus unerklärlichen Gründen habe es die dort angestellte Rechtsanwaltsgehilfin J.	T.
versäumt, die Rechtsmittelbegründungsfrist zu notieren.
II. Das zulässige Rechtsmittel ist nicht begründet.
1.	Zu Recht hat das Oberlandesgericht dem Beklagten
 die beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Rechtsmittelbegründungsfrist versagt und dementsprechend seine Berufung als unzulässig verworfen. Wiedereinsetzung kann nicht gewährt werden, wenn die säumige Partei keine Tatsachen vorträgt und glaubhaft macht, die ein ihr anzurechnendes anwaltliches Verschulden (§ 85 Abs. 2 ZPO) ausschließen. Den im Antrag des Beklagten enthaltenen Tatsachen kann nichts dafür entnommen werden, daß der für die Einhaltung der Berufungsbegründungsfrist verantwortliche (BGH, Beschl. v. 24. März 1994	-	I	ZB	1/94
= NJW 1994, 1878) Rechtsanwalt W.	die	Einhaltung	der
 Berufungsbegründungsfrist ohne Verschulden versäumte.
2.	Das Beschwerdevorbringen rechtfertigt keine andere Entscheidung.
Dabei kann dahinstehen, ob Rechtsanwalt W.	nach
 dem im Beschwerdeverfahren vorgetragenen Sachverhalt die Fristsäumnis verschuldet hat. Denn dieses neue Vorbringen
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kann nicht berücksichtigt werden. Die Wiedereinsetzung begehrende Partei muß alle Tatsachen, die für ihren Antrag von Bedeutung sein können, innerhalb der zweiwöchigen Frist der §§ 236 Abs. 2 Satz 1,	234 Abs. 1 ZPO vortragen. Das
 Nachschieben von Gründen ist unzulässig (BGH, Beschl. vom 28. Februar 1991	-	IX ZB 95/90	= NJW 1991,	1892	unter
II 2). Etwas anderes gilt nur für Ergänzungen bisher unklarer oder unvollständiger Angaben.
Das Beschwerdevorbringen enthält keine (zulässige) Ergänzung, sondern ein (unzulässiges) Nachschieben von Gründen. Das darin geschilderte Geschehen im P.	Büro	der
 überörtlichen Sozietät ist gegenüber den im Antrag auf Wiedereinsetzung vorgetragenen Vorgängen in deren H. Kanzlei ein völlig neuer Sachverhalt.
Ball
 Dr. Woist
 Dr. Deppert
 Dr. Zülch
 Dr. Hübsch