Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Vorsitzende Richterin Dr. Deppert und die Richter Dr. Hübsch, Dr. Beyer, Ball und Dr. Woist am 15. Der Beklagte hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Das vom Beklagten nicht begründete Rechtsmittel mußte zurückgewiesen werden. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist hat das Berufungsgericht in den Gründen seiner Entscheidung mit der zutreffenden Begründung versagt, der Beklagte habe seinen hierauf gerichteten Antrag nicht innerhalb der Frist des § 234 Abs. 1 ZPO gestellt. Dr. Deppert Dr. Deppert Dr. Beyer für den durch urlaubsbedingte Abwesenheit an der Unterzeichnung verhinderten Richter am Bundesgerichtshof Dr. Hübsch Ball Dr. Woist
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VIII ZB 44/96 vom 15. Januar 1997 in dem Rechtsstreit Joachim Beklagter und Beschwerdeführer, - Prozeßbevollmächtigter II. Instanz: gegen C + H und Hi sitzenden Klaus vertreten durch den Vor-Straße W| Klägerin und Beschwerdegegnerin, - Prozeßbevollmächtigter II. Instanz: 2 Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Vorsitzende Richterin Dr. Deppert und die Richter Dr. Hübsch, Dr. Beyer, Ball und Dr. Woist am 15. Januar 1997 beschlossen: Die sofortige Beschwerde des Beklagten gegen den Beschluß des 5. Zivilsenats des Thüringer Oberlandesgerichts in Jena vom 23. September 1996 wird zurückgewiesen. Der Beklagte hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Der Beschwerdewert beträgt 224.118,81 DM. Gründe: Das vom Beklagten nicht begründete Rechtsmittel mußte zurückgewiesen werden. Die angefochtene Verwerfung der Berufung ist nicht zu beanstanden. Wie das Oberlandesgericht richtig erkannt hat, hat der Beklagte es versäumt, seine Berufung fristgerecht zu begründen. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist hat das Berufungsgericht in den Gründen seiner Entscheidung mit der zutreffenden Begründung versagt, der Beklagte habe seinen hierauf gerichteten Antrag nicht innerhalb der Frist des § 234 Abs. 1 ZPO gestellt. Dr. Deppert Dr. Deppert Dr. Beyer für den durch urlaubsbedingte Abwesenheit an der Unterzeichnung verhinderten Richter am Bundesgerichtshof Dr. Hübsch Ball Dr. Woist