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BGH · VIII ZB 44/96

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VIII ZB 44/96

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Vorsitzende Richterin Dr. Deppert und die Richter Dr. Hübsch, Dr. Beyer, Ball und Dr. Woist am 15. Der Beklagte hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Das vom Beklagten nicht begründete Rechtsmittel mußte zurückgewiesen werden. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist hat das Berufungsgericht in den Gründen seiner Entscheidung mit der zutreffenden Begründung versagt, der Beklagte habe seinen hierauf gerichteten Antrag nicht innerhalb der Frist des § 234 Abs. 1 ZPO gestellt. Dr. Deppert Dr. Deppert Dr. Beyer für den durch urlaubsbedingte Abwesenheit an der Unterzeichnung verhinderten Richter am Bundesgerichtshof Dr. Hübsch Ball Dr. Woist

Zitierte Normen: § 234 ZPO

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
VIII ZB 44/96
vom 15. Januar 1997
in dem Rechtsstreit
 Joachim
Beklagter und Beschwerdeführer,
- Prozeßbevollmächtigter II. Instanz:
gegen
C + H	und	Hi
 sitzenden Klaus
 vertreten durch den Vor-Straße W|
Klägerin und Beschwerdegegnerin,
- Prozeßbevollmächtigter II. Instanz:
2
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Vorsitzende Richterin Dr. Deppert und die Richter Dr. Hübsch, Dr. Beyer, Ball und Dr. Woist
 am 15. Januar 1997
beschlossen:
Die sofortige Beschwerde des Beklagten gegen den Beschluß des 5. Zivilsenats des Thüringer Oberlandesgerichts in Jena vom 23. September 1996 wird zurückgewiesen.
Der Beklagte hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
Der Beschwerdewert beträgt 224.118,81 DM.
Gründe:
Das vom Beklagten nicht begründete Rechtsmittel mußte zurückgewiesen werden.
Die angefochtene Verwerfung der Berufung ist nicht zu beanstanden. Wie das Oberlandesgericht richtig erkannt hat, hat der Beklagte es versäumt, seine Berufung fristgerecht zu begründen.
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist hat das Berufungsgericht in den Gründen seiner Entscheidung mit der zutreffenden Begründung versagt, der Beklagte habe seinen hierauf gerichteten Antrag nicht innerhalb der Frist des § 234 Abs. 1 ZPO gestellt.
Dr. Deppert	Dr.	Deppert	Dr.	Beyer
 für den durch urlaubsbedingte Abwesenheit an der Unterzeichnung verhinderten Richter am Bundesgerichtshof Dr. Hübsch
 Ball
Dr. Woist