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BGH · VIII ZB 44/92

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VIII ZB 44/92

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Wolf und die Richter Dr. Paulusch, Groß, Dr. Hübsch und Ball am 13. 1. Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluß des 2. November 1992 wird auf Kosten des Beklagten als unzulässig verworfen. Der Antrag des Beklagten auf Prozeßkostenhilfe wird abgelehnt. 1. Die sofortige Beschwerde des Beklagten gegen den Beschluß des 2.

Zitierte Normen: § 117 ZPO
BeschwerdeballenBeschlußProzeßkostenhilfesofortig

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
VIII ZB 44/92
vom 13. Januar 1993
in dem Rechtsstreit
 Willi HOT, PflHBH^traße Bad Nl zur Zeit Justizvollzugsanstalt Kl
 Beklagter und Beschwerdeführer,
- Prozeßbevollmächtigter:	Rechtsanwaltl
 gegen
Ingo K Straße
 GmbH, vertreten durch die Geschäftsführer und Siegfried	Bl
 Klägerin und Beschwerdegegnerin,
 Prozeßbevollmächtigte:	Rechtsanwälte	Dr.
Kollegen,
 und
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Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Wolf und die Richter Dr. Paulusch, Groß, Dr. Hübsch und Ball
 am 13. Januar 1993
beschlossen:
1.	Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluß des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 24. November 1992 wird auf Kosten des Beklagten als unzulässig verworfen.
2.	Der Antrag des Beklagten auf Prozeßkostenhilfe wird abgelehnt.
Beschwerdewert: 698.000 DM
Gründe :
1. Die sofortige Beschwerde des Beklagten gegen den Beschluß des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 24. November 1992 war als unzulässig zu verwerfen, da sie weder durch einen beim Berufungsgericht zugelassenen Rechtsanwalt noch innerhalb der gesetzlichen Notfrist von zwei Wochen seit Zustellung des angefochtenen Beschlusses
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am 27. November 1992 eingelegt worden ist (§§ 519 b Abs. 2, 569 Abs. 2, 577 Abs. 2).
2. Dem Beklagten war die nachgesuchte Prozeßkostenhilfe zu versagen, da er seine fehlende Bedürftigkeit nicht unter Vorlage einer Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse (§ 117 Abs. 2 ZPO) dargelegt hat. Selbst wenn der im Schriftsatz des Beklagten vom 12. Dezember 1992 weiter gestellte Wiedereinsetzungsantrag sich auf die Versäumung der Frist zur Einlegung der sofortigen Beschwerde beziehen sollte, kommt eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand daher nicht in Betracht.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Wolf
 Dr. Hübsch
 Dr. Paulusch
 Ball
Groß