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BGH

Gericht: BGH

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Braxmaier und die Richter Dr. Hiddemann, Hoffmann, Treier und Dr. Brunotte am 12. Oktober 1980 wies das Berufungsgericht darauf hin, daß der Wiedereinsetzungsantrag nicht statthaft sein dürfte, weil nach dem Vortrag der Klägerin die Berufungsfrist nicht versäumt worden sei. Oktober 1980 wies das Berufungsgericht den Wiedereinsetzungsantrag als unzulässig zurück, weil die Berufung rechtzeitig eingelegt sei, wenn den Ausführungen der Klägerin gefolgt werde, daß die Zustellung des Urteils am 8. April 1980 erfolgt sei; durch eine Wiedereinsetzung könnten daher die Folgen des möglicherweise unrichtigen Beschlusses vom 16. Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluß vom 16. 1. Der Auffassung der Beklagten, die Unterschrift des Prozeßbevollmächtigten der Klägerin in der Berufungsschrift, der Berufungsbegründung und dem Wiedereinsetzungsantrag genüge nicht den an eine Unterschrift zu stellenden Anforderungen, kann nicht gefolgt werden. Denn sie macht nicht geltend, daß die Berufungsfrist unverschuldet versäumt worden sei. Sie behauptet vielmehr, daß die Berufungsfrist eingehalten worden sei, weil das Urteil des Landgerichts nicht am 7. a) Wie sich aus den Gerichtsakten ergibt, hat das Berufungsgericht mit dem angefochtenen Beschluß die Berufung als unzulässig verworfen, ohne daß die Klägerin Gelegenheit zur Stellungnahme gehabt hätte. Das Berufungsgericht hat infolgedessen gegen den in Art. 103 Abs. 1 GG normierten Grundsatz des rechtlichen Gehörs verstoßen, indem es seine Entscheidung traf, ohne die Klägerin zuvor Den an einem gerichtlichen Verfahren Beteiligten muß daher Gelegenheit gegeben werden, sich vor einer Entscheidung zu dem für die Beurteilung des Gerichts in Betracht kommenden Sachverhalt zu äußern (BVerfGE 7, 50, 57 m.w.Nachw.). b) Da diese Gelegenheit der Klägerin nicht gegeben worden war und da möglicherweise auf diesem Versäumnis der angefochtene Beschluß beruht, kann dieser keinen Bestand haben. Die Behauptung der Klägerin, das landgerichtliche Urteil sei ihr erst am 8. Der angefochtene Beschluß war demnach aufzuheben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.

Zitierte Normen: Art. 103 GG § 519 ZPO
BerufungsfristBerufungsgerichtBeschlußZPOKlägerinUnterschriftWiedereinsetzungsantrag

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
yin zb w80	BESCHLUSS
in dem Rechtsstreit
 derFirmaDBIB und K^|B, Holzverarbeitung GmbH in yJ^HBBMKTvertreten durch den Geschäftsführer
 BernhardDBBI, FBBB^traße 7 in WBB^BBB
Klägerin und Beschwerdeführerin
- Prozeßbevollmächtigte II« Instanz:
Rechtsanwälte Dr. ■■■Bin
 gegen
die Firma Jakob NBHH^ Paricettfabrik in F NBIB) Inhaber Jakob NBIMBt ebenda,
 Beklagte und Beschwerdegegnerin
 Prozeßbevollmächtigte RechtsanwälteDr«J^HHl und II« Instanz:	Partner	in	-
 
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Braxmaier und die Richter Dr. Hiddemann, Hoffmann, Treier und Dr. Brunotte am 12. November 1980
beschlossen:
Auf die Beschwerde der Klägerin wird der BeschluB des 1• Zivilsenats des Oberlandesgerichts Saarbrücken vom 16. September 1980 aufgehoben. Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen, dem auch die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens übertragen wird.
Gründe
 Das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 17. März 1980 wurde laut Empfangsbekenntnis am 7. April 1980, dem Ostermontag, der Klägerin zugestellt. Diese legte am 8. Mai 1980 Berufung ein. Das Berufungsgericht verwarf die Berufung am 16. September 1980 als unzulässig, weil sie verspätet eingelegt worden sei.
Die Klägerin beantragte daraufhin am 3. Oktober 1980, ihr Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist zu gewähren. Zur Begründung dieses Antrags machte sie glaubhaft, daß das Empfangsbekenntnis versehentlich das Datum des
 
7. April 1980 trage. Am Ostermontag 1980 seien weder der Prozeßbevollmächtigte der Klägerin noch dessen Angestellten in der Kanzlei gewesen. In Wirklichkeit sei das Urteil am 8. April 1980 zugestellt worden.
Mit Schreiben vom 7. Oktober 1980 wies das Berufungsgericht darauf hin, daß der Wiedereinsetzungsantrag nicht statthaft sein dürfte, weil nach dem Vortrag der Klägerin die Berufungsfrist nicht versäumt worden sei. Am 9. Oktober 1980 legte die Klägerin gegen den am 25. September 1980 zugestellten Beschluß vom 16. September 1980 sofortige Beschwerde ein. Mit Beschluß vom 16. Oktober 1980 wies das Berufungsgericht den Wiedereinsetzungsantrag als unzulässig zurück, weil die Berufung rechtzeitig eingelegt sei, wenn den Ausführungen der Klägerin gefolgt werde, daß die Zustellung des Urteils am 8. April 1980 erfolgt sei; durch eine Wiedereinsetzung könnten daher die Folgen des möglicherweise unrichtigen Beschlusses vom 16. September 1980 nicht beseitigt werden.
Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluß vom 16. September 1980 ist zulässig und begründet.
1.	Der Auffassung der Beklagten, die Unterschrift des Prozeßbevollmächtigten der Klägerin in der Berufungsschrift, der Berufungsbegründung und dem Wiedereinsetzungsantrag genüge nicht den an eine Unterschrift zu stellenden Anforderungen, kann nicht gefolgt werden. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist nicht zu verlangen, daß die Unterschrift lesbar ist; es ist indessen ein die Identität des Unterschreibenden ausreichend kennzeichnender
 
Schriftzug erforderlich, dessen Schriftbild individuellen Charakter aufweist und erkennen läßt, daß es sich um Schriftzeichen handelt, die eine Namensunterschrift zu dem Ausdruck bringen sollen (BGH Beschluß vom 21. März 1974 - VII ZB 2/74 « LM ZPO Nr. 6 zu § 130 Nr. 6; BGH Urteile vom 4. Juni 1975 - I ZR 114/74 - LM ZPO Nr. 7 zu § 130 Nr. 6 und vom 11. Februar 1976 - VIII ZR 220/75 - NJW 1976, 2263 Jeweils m.w.Nachw.). Diesen Erfordernissen genügt die Unterschrift des Rechtsanwalts CflB, des Prozeßbevollmächtigten der Klägerin.
2.	Die Klägerin hat allerdings mit der Bezugnahme auf ihren Wiedereinsetzungsantrag in ihrer Beschwerdebegründung den Gegenstand ihres Begehrens erkennbar falsch bezeichnet. Denn sie macht nicht geltend, daß die Berufungsfrist unverschuldet versäumt worden sei.
Sie behauptet vielmehr, daß die Berufungsfrist eingehalten worden sei, weil das Urteil des Landgerichts nicht am 7. April 1980, sondern am 8. April 1980 zugestellt worden sei. Wiedereinsetzung kann der Klägerin also nicht gewährt werden.
3.	Es kommt somit darauf an, ob die Berufungsfrist versäumt wurde.
a) Wie sich aus den Gerichtsakten ergibt, hat das Berufungsgericht mit dem angefochtenen Beschluß die Berufung als unzulässig verworfen, ohne daß die Klägerin Gelegenheit zur Stellungnahme gehabt hätte. Das Berufungsgericht hat infolgedessen gegen den in Art. 103 Abs. 1 GG normierten Grundsatz des rechtlichen Gehörs verstoßen, indem es seine Entscheidung traf, ohne die Klägerin zuvor
 
zu hören. Für die Verwerfung einer Berufung als unzulässig ist zwar § 519 b ZPO maßgebend, der eine vorherige Anhörung der Parteien nicht vorsieht. Die Pflicht zur Anhörung ergibt sich aber aus Art. 103 Abs. 1 GG. Diese Bestimmung gewährleistet für alle gerichtlichen Verfahren, imabhängig von der VerfahrensOrdnung, ein Minimum an rechtlichem Gehör (BVerfGE 25, 158, 166 m.w. Nachw.). Den an einem gerichtlichen Verfahren Beteiligten muß daher Gelegenheit gegeben werden, sich vor einer Entscheidung zu dem für die Beurteilung des Gerichts in Betracht kommenden Sachverhalt zu äußern (BVerfGE 7, 50,
 57 m.w.Nachw.).
b) Da diese Gelegenheit der Klägerin nicht gegeben worden war und da möglicherweise auf diesem Versäumnis der angefochtene Beschluß beruht, kann dieser keinen Bestand haben. Die Behauptung der Klägerin, das landgerichtliche Urteil sei ihr erst am 8. April 1980 zugestellt worden, muß geprüft werden. Die hierzu erforderlichen Feststellungen sind gemäß § 519 Abs. 1 ZPO von Amts wegen zu treffen, wobei der Nachweis der rechtzeitigen Einreichung der Berufungsschrift auch durch Zeugenbeweis erbracht werden kann (vgl. BGH Beschluß vom 16. Dezember 1958 - VIII ZB 15/58 » LM ZPO § 570 Nr. 1). Der beschließende Senat hat es in entsprechender Anwendung des § 539 ZPO für angemessen erachtet, diese Prüfung dem Berufungsgericht zu überlassen.
4.	Der angefochtene Beschluß war demnach aufzuheben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens war dem Berufungsgericht zu übertragen, weil sie von der Entscheidung in der Sache abhängt*
Treier
 Dr. Brunotte
 Braxmaier
Dr* Hiddemann
 Hoffmann