Eine Partei ist nicht ohne ihr Verschulden verhindert, die Berufungsfrist einzuhalten, wenn sie die Zustellung eines Urteils deshalb nicht rechtzeitig erfährt, weil sie nach dem Konkurs der GmbH, deren Geschäftsführer sie war, ihrem Prozeßbevollmächtigten, mit dem sie unter der Anschrift der GmbH korrespondiert hatte, ihre persönliche Anschrift nicht mitteilt und weil infolgedessen die für sie bestimmten Mitteilungen ihres Prozeßbevollmächtigten an die Anschrift der GmbH gehen. in dem Rechtsstreit des Kaufmanns Hans-Joachim (Jochen) HH|H, EflHÜB ■ in Düsseldorf, Beklagten und Beschwerdeführers, Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt gegen die Firma September 1977 legte der Beklagte gegen dieses Urteil Berufung ein und beantragte, ihm Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist zu erteilen. August 1977, in dem diese den Inhalt des landgerichtlichen Urteils und den Ablauf der Berufungsfrist Das Berufungsgericht hat mit dem angefochtenen Beschluß die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist versagt und die Berufung der Beklagten als unzulässig verworfen. 1. Dem Berufungsgericht ist darin beizupflichten, daß den Beklagten ein Verschulden an der Versäumung der Berufungsfrist trifft. September 1977 übersandten Paket auch das Schreiben der Prozeßbevollmächtigten des Beklagten vom 16. Entscheidend ist, daß der Beklagte wußte, daß er, der persönlich verklagt war und mit seinen Prozeßbevollmächtigten unter der Anschrift der in Konkurs geratenen GmbH korrespondiert hatte, nach Konkurseröffnung die an diese Anschrift gerichtete Post nicht unmittelbar erhalten konnte, daß diese vielmehr an den Konkursverwalter gehen werde und daß er auf eine Übermittlung der an den Konkursverwalter gegangenen, aber für ihn persönlich bestimmten Post angewiesen war. Da er das nicht tat, war er nicht ohne sein Verschulden verhindert, die Berufungsfrist einzuhalten, so daß eine Erteilung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist nicht in Betracht kommt. Es kommt daher nicht darauf an, ob auch, wie das Berufungsgericht angenommen hat, die Prozeßbevollmächtigten des Beklagten ein Verschulden trifft, was zweifelhaft sein kann.
// Nachschlagewerk: ja BGHZ:____________nein ZPO § 233 Fe idF v. 3. Dezember 1976, BGBl I 3281 Eine Partei ist nicht ohne ihr Verschulden verhindert, die Berufungsfrist einzuhalten, wenn sie die Zustellung eines Urteils deshalb nicht rechtzeitig erfährt, weil sie nach dem Konkurs der GmbH, deren Geschäftsführer sie war, ihrem Prozeßbevollmächtigten, mit dem sie unter der Anschrift der GmbH korrespondiert hatte, ihre persönliche Anschrift nicht mitteilt und weil infolgedessen die für sie bestimmten Mitteilungen ihres Prozeßbevollmächtigten an die Anschrift der GmbH gehen. BGH, Besohl, v. 11. Januar 1978 - VIII ZB 44/77 - OLG Düsseldorf LG Düsseldorf BUNDESGERICHTSHOF viii zb 44/77 BESCHLUSS in dem Rechtsstreit des Kaufmanns Hans-Joachim (Jochen) HH|H, EflHÜB ■ in Düsseldorf, Beklagten und Beschwerdeführers, Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt gegen die Firma ■■Ist' _ setzlich ver Inc., R( Q(Mp|, Canada, ge-enten Tibor Klägerin und Beschwerdegegnerin, - Prozeßbevollmächtigte II. Instanz: Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. Januar 1978 durch den Vorsitzenden Richter Braxmaier und die Richter Dr. Hiddemann, Hoffmann, Wolf und Treier beschlossen: Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluß des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 24. Oktober 1977 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen. Gründe : Das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 7. Juli 1977 wurde den Prozeßbevollmächtigten des Beklagten am 12. August 1971 zugestellt. Am 28. September 1977 legte der Beklagte gegen dieses Urteil Berufung ein und beantragte, ihm Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist zu erteilen. Zur Begründung dieses Antrags machte er glaubhaft, daß die Geschäftsräume der in Konkurs gegangenen Boutique - GmbH, deren alleiniger Geschäftsführer er gewesen war, in der PBBBBHBs*tr« Bl in Düsseldorf waren, daß er aber im EflIHA B in DflBBI wohnte. Nach Eröffnung des Konkursverfahrens Über das Vermögen der GmbH habe der zu dem Konkursverwalter bestellte Rechtsanwalt M|HHB die 311 die FflHHB^tr. Bl gerichtete Post in Empfang genommen und zunächst an ihn weitergeleitet, soweit diese ihn persönlich betraf. Das an ihn unter der Anschrift PfllHiHB8^1* • BP gerichtete Schreiben seiner erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten vom 16. August 1977, in dem diese den Inhalt des landgerichtlichen Urteils und den Ablauf der Berufungsfrist mitgeteilt hätten, sei Jedoch als unzustellbar an seine Prozeßbevollmächtigten zurückgegangen. Auch das erneute gleichfalls an die PflHHHHßtr • gerichtete Schrei- ben seiner Prozeßbevollmächtigten vom 8. September 1977 habe ihn nicht rechtzeitig erreicht. Erst am 23. September 1977 habe er ein Paket mit Privatpost erhalten, worin sich die erwähnten Schreiben seiner Prozeßbevollmächtigten befunden hätten. Das Berufungsgericht hat mit dem angefochtenen Beschluß die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist versagt und die Berufung der Beklagten als unzulässig verworfen. Die gegen diesen Beschluß gerichtete Beschwerde des Beklagten ist zulässig, aber nicht begründet. 1 1. Dem Berufungsgericht ist darin beizupflichten, daß den Beklagten ein Verschulden an der Versäumung der Berufungsfrist trifft. Dabei kann dahinstehen, ob, wie der Beklagte geltend macht, in dem ihm vom Konkursverwalter am 23. September 1977 übersandten Paket auch das Schreiben der Prozeßbevollmächtigten des Beklagten vom 16. August 1977 befand, was allerdings nach den vom Beklagten vorgelegten eidesstattlichen Versicherungen der Angestellten seiner Prozeßbevollmächtigten schwerlich angenommen werden kann. Entscheidend ist, daß der Beklagte wußte, daß er, der persönlich verklagt war und mit seinen Prozeßbevollmächtigten unter der Anschrift der in Konkurs geratenen GmbH korrespondiert hatte, nach Konkurseröffnung die an diese Anschrift gerichtete Post nicht unmittelbar erhalten konnte, daß diese vielmehr an den Konkursverwalter gehen werde und daß er auf eine Übermittlung der an den Konkursverwalter gegangenen, aber für ihn persönlich bestimmten Post angewiesen war. Auf eine alsbaldige Übermittlung der für ihn persönlich bestimmten Post durfte der Beklagte sich indessen nicht verlassen, zu demal einem Konkursverwalter in der Regel umfangreiche Post zugeht, wobei in einem Fall wie dem vorliegenden nicht oder jedenfalls nicht ohne weiteres ersichtlich ist, ob die Post die im Konkurs befindliche GmbH oder deren früheren Gesellschafter persönlich betrifft. Von dem Beklagten mußte daher verlangt werden, daß er seine Prozeßbevollmächtigten unterrichtete, die für ihn bestimmte Post an seine Anschrift richten. Da er das nicht tat, war er nicht ohne sein Verschulden verhindert, die Berufungsfrist einzuhalten, so daß eine Erteilung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist nicht in Betracht kommt. 2. Es kommt daher nicht darauf an, ob auch, wie das Berufungsgericht angenommen hat, die Prozeßbevollmächtigten des Beklagten ein Verschulden trifft, was zweifelhaft sein kann. 3. Die sofortige Beschwerde des Beklagten war daher mit der Kostenfolge des § 97 ZPO zurückzuweisen. Braxmaier Dr. Hiddemann Hoffmann Wolf Treier