Zivilkammer diesem Antrag nach dem Europäischen Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivilund Handelssachen (EGÜbk) vom 27. Mit ihrer Rechtsbeschwerde verfolgt die .Antragsgegnerin den Antrag, die Entscheidung des Beschwerdegerichts aufzuheben und unter Abänderung der Entscheidung des Landgerichts den Antrag auf Zulassung der Zwangsvollstreckung aus dem Urteil des Handelsgerichts BrfllM vom 7. b) Die Antragsgegnerin vertritt in ihrer Rechtsbeschwerde demgegenüber die Meinung, das Übereinkommen der Europäischen Gemeinschaft über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivilund Handelssachen vom 27. 2. a) In seinem Urteil vom 14, Oktober 1976 - Rechtssache 29/76 - (NJW 1977, 489) hat der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften auf eine Vorlage des Oberlandesgerichts Düsseldorf in einem Verfahren, daß ebenfalls die Vollstreckung eines zugunsten der Antragstellerin in Belgien wegen ihrer Gebühren erwirkten Urteils betraf, für Recht erkannt: September 1968 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivilund Handelssachen, insbesondere seines Titels III, ist nicht das Recht irgendeines der beteiligten Staaten Eine Entscheidung, die in einem Rechtsstreit zwischen einer Behörde und einer Privatperson ergangen ist, den die Behörde im Zusammenhang mit der Ausübung hoheitlicher Befugnisse geführt hat, ist vom Anwendungsbereich des Übereinkommens ausgeschlossen.11 b) Der erkennende Senat hat die Auffassung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften zu beachten, dessen Zuständigkeit durch das Protokoll vom 3. Angesichts der klaren Entscheidung in einem Parallelfalle bestand für den Senat kein Anlaß zu einer neuerlichen Vorlage der gleichen Frage zur Vorabentscheidung an den Europäischen Gerichtshof, weil er sich an die Auslegung des Gerichtshofs, die dieser Art. 1 EGÜbk gegeben hat, hält (vgl. c) Nach Art. 55, 56 Abs. 1 EGÜbk hat das deutschbelgische Abkommen über die gegenseitige Anerkennung und Vollstreckung von gerichtlichen Entscheidungen, Schiedssprüchen und öffentlichen Urkunden in Zivilund Handelssachen vom 30, Juni 1958 (BGBl 1959 II 766), nach welchem die in Zivilund Handelssachen ergangenen Entscheidungen der Gerichte der beiden Vertragsstaaten als vollstreckbar anzuerkennen sind, seine Wirksamkeit behalten für diejenigen Rechtsgebiete, auf die das Europäische Übereinkommen nicht anzuwenden ist. d) Auf Vorlage des Senats hat der Europäische Gerichtshof mit Urteil vom 14. "Art. 56 Abs. 1 des Übereinkommens über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivilund Handelssachen hindert nicht, daß ein zweiseitiges Abkommen wie das in Art. 55 an fünfter Stelle aufgeführte deutsch-belgische Abkommen seine Wirksamkeit für Entscheidungen behält, die, ohne unter Art. 1 Abs. 2 des Übereinkommens zu fallen, vom Anwendungsbereich des Übereinkommens ausgeschlossen sind.” 3. Da somit das Europäische Übereinkommen nach seiner verbindlichen Auslegung durch den Europäischen Gerichtshof der Anwendung des deutsch-bemi^ Abkommens in Zivilund Handelssachen vom 30. Juni 19 8 - BGBl 1959 II 766 - hier nicht entgegensteht, ist zu prüfen, ob das Urteil des Handelsgerichts BrfliBI, dessen Anerkennung und Vollstreckung die Antragstellerin in der Bundesrepublik Deutschland begehrt, in einer Zivil- oder Handelssache i.S. von Art. 1 des deutsch-belgischen Abkommens ergangen ist. b) Die belgischen Gerichte waren nach der deutschen Gesetzeslage auch zur Entscheidung in diesem Streitfälle zuständig (Art. 3 Abs. 1 Nr. 5 deutsch-bejm® Abkommen); denn die der be^^^^ Verurteilung zugrunde liegenden Gebührenforderungen der Antragstellerin waren in BrflHK zahlbar und konnten dort eingeklagt werden, weil jeder Benutzer die Zuständigkeit der be^Ul^fc Gerichte anerkennen muß, wie oben dargelegt. Die Antragstellerin hatte die Erteilung der Vollstreckungsklausel für das be(HHB Urteil nach dem Europäischen Übereinkommen beim Landgericht München I beantragt. Oktober 1976 (aaO) nicht nach dem Europäischen Übereinkommen, sondern nur nach dem deutschbelgischen Abkommen angeordnet werden, wie der Europäische Gerichtshof in seiner Entscheidung vom 14. Deshalb können die Entscheidungen der Vorinstanzen nicht bestehen bleiben; denn sie beruhen auf einer Verletzung des Europäischen Übereinkommens, das der Europäische Gerichtshof insoweit verbindlich ausgelegt hat (§ 20 AG EGÜbk vom 29. Damit kann auch die unzutreffende Angabe des Europäischen Übereinkommens als Rechtsgrundlage in ihrem Antrag ihr nicht schaden; denn die mit der Sache befaßten Gerichte hatten selbst zu prüfen, welche Normen auf den Antrag auf Anerkennung eines belgischen Urteils zur Vollstreckung in Deutschland anzuwenden sind. Juni 1959 (BGBl I 425) ist sachlich für die Vollstreckbarerklärung einer gerichtlichen Entscheidung nach diesem Abkommen das Landgericht zuständig, wenn es für die Geltendmachung des Anspruchs zuständig gewesen wäre. Mit Recht hat übrigens das Beschwerdegericht darauf hingewiesen, daß der Berufungsgerichtshof BrflHH den in B< geführten Rechtsstreit der Parteien ebenfalls als Ziviloder Handelssache gewertet hat; denn er hat die Anwendbarkeit des Haager Übereinkommens über den Zivilprozeß vom 1. Die Anwendbarkeit des deutsch-belgischen Abkommens hängt nicht davon ab, ob eine zu vollstreckende Entscheidung in einem Rechtsstreit zwischen einer Behörde und einer Privatperson ergangen ist und welche Aufgaben eine Behörde hat. Die nunmehr notwendigen tatsächlichen Feststellungen über die übrigen Voraussetzungen der Zulassung des be^l^^B Urteils zur Zwangsvollstreckung in Deutschland (Art. 9»10 des deutsch-beflHH^P Abkommens) kann der Senat als Rechtsbeschwerdegericht nicht treffen. Daher schien es dem Senat geboten, die Entscheidungen beider Vorinstanzen aufzuheben und die Sache an das Landgericht München I zur anderweiten Entscheidung zurückzuverweisen (§20 Abs.3 AG EGÜbk, § 575 ZPO).
BUNDESGERICHTSHOF viii zb 44/75 BESCHLUSS in der Rechtsbeschwerdesache der Fluggesellschaft SchflB & Co. gesetzlich vertreten durg^^^ei^reschäftsführer Ernst UB in Antragsgegnerin und Rechtsbeschwerdeführerin, - Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Dr. und Dr. gegen die Europä^cheOrganisation zur Sicherung der Luftfahrt eBHBBB» gesetzlich vertreten durch ihre Agentur, diese vertreten durch ihren Direktor Ren§ B( BrflHM, Rue de la oi Antragstellerin und Rechtsbeschwerdegegnerin, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. 2 Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat ohne mündliche Verhandlung am 10. Oktober 1977 durch den Vorsitzenden Richter Braxmaier und die Richter Dr. Hiddemann, Hoffmann, Merz und Treier beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde der Antragsgegnerin werden die Anordnung des Vorsitzenden der 33. Zivilkammer des Landgerichts München I vom 24. Juni 1975 sowie der Beschluß des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 3. November 1975 aufgehoben. Die Sache wird zur anderweiten Entscheidung, auch über die Kosten des Verfahrens, an das Landgericht München I zurückverwiesen. Gründe : I. Das Handelsgericht Br^^B verurteilte die Antragsgegnerin am 7. März 1974 zur Zahlung von 33 654,50 $ zuzüglich Verzugs- und Frozeßzinsen sowie 6 143 bfrs, auf die die Gerichtskosten festgesetzt wurden, und erklärte seine Entscheidung für vorläufig vollstreckbar. Dieses Urteil wurde auf Ersuchen der Staatsanwaltschaft Br^BB lt. Zustellungszeugnis des Amtsgerichts München vom 21. Juni 1974 an die Antragsgegnerin in München zugestellt. Die Entscheidung des Handelsgerichts BiBIB ist nach Erschöpfung des Rechtsmittelzugs in BeBHB rechtskräftig geworden. Die Antragstellerin hat unter Vorlage einer legalisierten Ausfertigung d^s Urteils des Handelsgerichts BrfliB und unter Nachweis der Zustellung beim Landgericht München I die Zulassung der Zwangsvollstreckung aus diesem Urteil in der Bundesrepublik Deutschland und die Anordnung der Erteilung der Vollstreckungsklausei. beantragt. Das Landgericht München I hat durch Anordnung des Vorsitzenden der 33. Zivilkammer diesem Antrag nach dem Europäischen Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivilund Handelssachen (EGÜbk) vom 27. September 1968 (BGBl 1972 II 77*0 stattgegeben. Das Oberlandesgericht hat die Beschwerde der Antragsgegnerin hiergegen zurückgewiesen. Mit ihrer Rechtsbeschwerde verfolgt die .Antragsgegnerin den Antrag, die Entscheidung des Beschwerdegerichts aufzuheben und unter Abänderung der Entscheidung des Landgerichts den Antrag auf Zulassung der Zwangsvollstreckung aus dem Urteil des Handelsgerichts BrfllM vom 7. März 1974 zurückzuweisen. Hilfsweise begehrt die Antragsgegnerin die Zurückverwe:.sung der Sache. Die Antragstellerin beantragt,die Rechtsbeschwerde zurüc k zuwe i s en. II. Die Rechtsbeschwerde ist zulässig (§§ 17 ff AG EGÜbk, § 546 Abs. 1 ZPO), Sie hat mit ihrem Hilfsantrag Erfolg. 1. a) Das Beschwerdegericht hat ausgeführt, das Handels gericht BrflIB sei bei seiner Entscheidung davon ausgegangen, daß es sich um eine Handelssache i.S. von Art. 1 EGÜbk handele, weil sich die Parteien bei der Festsetzung /f der EMHHHB-Gebühren auf gleicher Ebene und nicht in einem Verhältnis der Über- und Unterordnung gegenübergestanden hätten. Außerdem habe das Handelsgericht BrflMH seine Zuständigkeit deswegen bejaht, weil die eingeklagten Gebühren die Vergütung für Dienste seien, die der .Antragsgegnerin als einem Handelsunternehmen von der Antragstellerin geleistet worden seien. Auch der Berufungsgerichtshof BrflHH sei bei der Nachprüfung der Zustellung der Entscheidung des Handelsgerichts davon ausgegangen, daß es sich um eine Zustellung in einer Zivil- oder Handelssache gehandelt habe. b) Die Antragsgegnerin vertritt in ihrer Rechtsbeschwerde demgegenüber die Meinung, das Übereinkommen der Europäischen Gemeinschaft über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivilund Handelssachen vom 27. September 1968 sei nicht anwendbar. 2. a) In seinem Urteil vom 14, Oktober 1976 - Rechtssache 29/76 - (NJW 1977, 489) hat der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften auf eine Vorlage des Oberlandesgerichts Düsseldorf in einem Verfahren, daß ebenfalls die Vollstreckung eines zugunsten der Antragstellerin in Belgien wegen ihrer Gebühren erwirkten Urteils betraf, für Recht erkannt: ”1. Für die Auslegung des Begriffs "Zivilund Handelssachen" im Hinblick auf die Anwendung des Übereinkommens vom 27. September 1968 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivilund Handelssachen, insbesondere seines Titels III, ist nicht das Recht irgendeines der beteiligten Staaten maßgebend, vielmehr müssen hierbei die Zielsetzungen und die Systematik des Übereinkommens sowie die allgemeinen Rechtsgrundsätze, die sich aus der Gesamtheit der innerstaatlichen Rechtsordnungen ergeben, herangezogen werden. 2. Eine Entscheidung, die in einem Rechtsstreit zwischen einer Behörde und einer Privatperson ergangen ist, den die Behörde im Zusammenhang mit der Ausübung hoheitlicher Befugnisse geführt hat, ist vom Anwendungsbereich des Übereinkommens ausgeschlossen.11 b) Der erkennende Senat hat die Auffassung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften zu beachten, dessen Zuständigkeit durch das Protokoll vom 3. Juni 1971 betreffend die Auslegung des Übereinkommens (BGBl 1972 II 846) geschaffen worden ist, um eine einheitliche Auslegung des Übereinkommens in den Vertragsstaaten sicherzustellen. Angesichts der klaren Entscheidung in einem Parallelfalle bestand für den Senat kein Anlaß zu einer neuerlichen Vorlage der gleichen Frage zur Vorabentscheidung an den Europäischen Gerichtshof, weil er sich an die Auslegung des Gerichtshofs, die dieser Art. 1 EGÜbk gegeben hat, hält (vgl. Senatsurteil vom 16. Mai 1977 - VIII ZR 225/75 - WM 1977, 826). Das hat zur Folge, daß der vorliegende Streitfall vom Anwendungsbereich des Europäischen Übereinkommens ausgeschlossen ist. c) Nach Art. 55, 56 Abs. 1 EGÜbk hat das deutschbelgische Abkommen über die gegenseitige Anerkennung und Vollstreckung von gerichtlichen Entscheidungen, Schiedssprüchen und öffentlichen Urkunden in Zivilund 1 /( Handelssachen vom 30, Juni 1958 (BGBl 1959 II 766), nach welchem die in Zivilund Handelssachen ergangenen Entscheidungen der Gerichte der beiden Vertragsstaaten als vollstreckbar anzuerkennen sind, seine Wirksamkeit behalten für diejenigen Rechtsgebiete, auf die das Europäische Übereinkommen nicht anzuwenden ist. d) Auf Vorlage des Senats hat der Europäische Gerichtshof mit Urteil vom 14. Juli 1977 (Rechtssachen 9 und 10/77) in der hier zu entscheidenden Sache wie foigt erkannt: "Art. 56 Abs. 1 des Übereinkommens über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivilund Handelssachen hindert nicht, daß ein zweiseitiges Abkommen wie das in Art. 55 an fünfter Stelle aufgeführte deutsch-belgische Abkommen seine Wirksamkeit für Entscheidungen behält, die, ohne unter Art. 1 Abs. 2 des Übereinkommens zu fallen, vom Anwendungsbereich des Übereinkommens ausgeschlossen sind.” Der Europäische Gerichtshof hat in der Begründung seines Urteils ausgeführt, daß das Europäische Übereinkommen der Erleichterung der Vollstreckung der Urteile in den Mitgliedstaaten dienen sollte und daß deshalb die bilateralen Abkommen insoweit in Kraft geblieben seien, als sie Streitfälle umfaßten, die von der Anwendung des Europäischen Übereinkommens ausgeschlossen sind. Daß dabei eine andere Auslegung von Begriffen, die auch im Europäischen Übereinkommen verwendet werden, für die bilateralen Abkommen gelten kann, als sie der Europäische Gerichtshof für das Übereinkommen festlegt, weil für die Auslegung der bilateralen Abkommen allein die nationalen Gerichte zuständig sind, hat der Europäische Gerichtshof ausdrücklich hingenommen. 3. Da somit das Europäische Übereinkommen nach seiner verbindlichen Auslegung durch den Europäischen Gerichtshof der Anwendung des deutsch-bemi^ Abkommens in Zivilund Handelssachen vom 30. Juni 19 8 - BGBl 1959 II 766 - hier nicht entgegensteht, ist zu prüfen, ob das Urteil des Handelsgerichts BrfliBI, dessen Anerkennung und Vollstreckung die Antragstellerin in der Bundesrepublik Deutschland begehrt, in einer Zivil- oder Handelssache i.S. von Art. 1 des deutsch-belgischen Abkommens ergangen ist. Es kann dahingestellt bleiben, ob die Gebührenforderung der Antragstellerin auf einem öffentlich-rechtlichen Vertrag beruht, bei dem sich die Parteien hinsichtlich des von der Antragstellerin für ihre Dienste zu fordernden Entgelts gleichgeordnet gegenüberstehen (so BayVGH Urteil vom 22. September 1975 - 98 VII/74), oder ob die Rechtsbeziehungen der Antragstellerin zu ihren Gebührenschuldnern nach deutschem Recht dem öffentlichen Recht zuzuordnen sind (so OVG Münster Teilurteil vom 7. Juli 1975 - XIII A 265/74). Maßgebend für die Frage, ob ein Rechtsstreit als Zivil- oder Handelssache i.S. von Art. 1 des deutschbelgischen Abkommens anzusehen ist, ist nicht das deutsche Recht als Recht des Vollstreckungsstaates, sondern das Recht des Urteilsstaates, hier also das Recht Belgiens. Dies hat der Senat bereits in seinem Beschluß vom 26. Oktober 1975 - VIII ZB 26/75 = BGHZ 65, 291 im Zusammenhang mit der Prüfung der Anwendbarkeit des Europäischen Übereinkommens, aber nicht auf dieses beschränkt, ausgesprochen. Diese Rechtsansicht ist aus verfassungsrechtlichen Gründen nicht zu beanstanden (Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 23. Juni 1976 - 2 BvR 498/76). An ihr wird festgehalten. 8 Das Handelsgericht BrflBV hat in seinem Urteil seine Zuständigkeit deswegen bejaht, weil die eingeklagte Gebühr nicht den Charakter einer Steuer hat, deren Erhebung und Beitreibung auf gerichtlichem Wege außerhalb der Zuständigkeit des be^^H^ Handelsgerichts liegen würde, und weil die Gebühr für eine als gewerblich anzusprechende Tätigkeit der Gebührenschuldnerin erhoben wird. Das belgische Gericht hat damit den Streitfall als Handelssache nach beflHHBfc Recht gewertet. Das ist auch im Anerkennungs- und Vollstreckungsverfahren nach dem deutsch-beflBHHB Abkommen zu beachten (vgl. Senatsbeschluß vom 26. Oktober 1975 aaO). 4. a) Die Bundesrepublik Deutschland ist Vertragsstaat des internationalen Übereinkommens über Zusammenarbeit zur Sicherung der Luftfahrt vom 13. Dezember I960 (BGBl 1962 II 2274). Nach Art. 4 dieses Übereinkommens besitzt die Organisation von Rechtspersönlichkeit und hat die weitestgehende Rechtsfähigkeit, die juristischen Personen nach dem jeweiligen innerstaatlichen Recht der Vertragsstaaten zuerkannt wird. Sie kann klagen und verklagt werden. Sie hat das Recht, Benutzergebühren festzusetzen (Art. 6). Mit der Verordnung über die Erhebung von Gebühren für die Inanspruchnahme von Diensten und Einrichtungen der Flugsicherung vom 27. Oktober 1971 ist in der Anlage der Tcrif von für die Bundesrepublik Deutschland bekannt gemacht worden (BGBl 1971 II 1153 ff). Nach diesen Vorschriften stellt die Gebühr die Vergütung für die Benutzung der von zur Verfügung gestellten Dienste dar. Die Gebühren sind in BrMiB zahlbar. Jeder Benutzer erkennt die Zuständigkeit der beflpiHB Gerichte ausdrücklich an. Die Antragstellerin muß Äe Beitreibung r der Gebühren mit den Mitteln des Privatrechts vor belgischen Gerichten vornehmen, wozu die von der Bundesrepublik Deutschland ratifizierten Verträge eine Unterwerfung der Benutzer unter den Gerichtsstand von in vorsehen. Die Verfassungsmäßigkeit der aufgrund der Mitgliedschaft der Bundesrepublik Deutschland ergangenen Verordnung über die Erhebung von Gebühren vom 27. Oktober 1971 hat das Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung vom 2. Dezember 1974 - 2 BvR 804/72 - bejaht. Der Senat vermag nicht zu erkennen, inwiefern die Vollstreckung eines von der Antragstellerin wegen ihrer Gebührenforderung in erstrittenen Urteils in der Bundesrepublik Deutschland gegen völkerrechtliche Grundsätze verstoßen sollte, nachdem durch eine verfassungsmäßige Verordnung die Gebührenforderungen der Antragstellerin als in Br^|p einklagbar anerkannt wurden. Eine Anerkennung des belgischen Urteils verstößt unter diesen Umständen keinesfalls gegen die öffentliche Ordnung in der Bundesrepublik Deutschland (Art. 2 Abs. 1 Nr. 1 des deutsch-belgischen Abkommens). b) Die belgischen Gerichte waren nach der deutschen Gesetzeslage auch zur Entscheidung in diesem Streitfälle zuständig (Art. 3 Abs. 1 Nr. 5 deutsch-bejm® Abkommen); denn die der be^^^^ Verurteilung zugrunde liegenden Gebührenforderungen der Antragstellerin waren in BrflHK zahlbar und konnten dort eingeklagt werden, weil jeder Benutzer die Zuständigkeit der be^Ul^fc Gerichte anerkennen muß, wie oben dargelegt. III’. 1. Die Antragstellerin hatte die Erteilung der Vollstreckungsklausel für das be(HHB Urteil nach dem Europäischen Übereinkommen beim Landgericht München I beantragt. Sie strebt die Zulassung der belgischen Entscheidung zur Vollstreckung in Deutschland an. Eine solche 10 konnte hier aber nach dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 14. Oktober 1976 (aaO) nicht nach dem Europäischen Übereinkommen, sondern nur nach dem deutschbelgischen Abkommen angeordnet werden, wie der Europäische Gerichtshof in seiner Entscheidung vom 14. Juli 1977 (Rechtssachen 9 und 10/77) bestätigt hat. Deshalb können die Entscheidungen der Vorinstanzen nicht bestehen bleiben; denn sie beruhen auf einer Verletzung des Europäischen Übereinkommens, das der Europäische Gerichtshof insoweit verbindlich ausgelegt hat (§ 20 AG EGÜbk vom 29. Juli 1972 - BGBl I 1328 - i. Vbg. mit § 350 ZPO). 2. a) Dies führt gleichwohl nicht zur Zurückweisung des Antrags auf Vollstreckbarerklärung des be^HB Urteils; denn die Antragstellerin mußte in ihrem Antrag nicht die für die von ihr erstrebte Rechtsfolge maßgebenden deutschen Rechtsnormen angeben. Damit kann auch die unzutreffende Angabe des Europäischen Übereinkommens als Rechtsgrundlage in ihrem Antrag ihr nicht schaden; denn die mit der Sache befaßten Gerichte hatten selbst zu prüfen, welche Normen auf den Antrag auf Anerkennung eines belgischen Urteils zur Vollstreckung in Deutschland anzuwenden sind. b) Nach § 1 des Ausführungsgesetzes zu dem deutschbelgischen Abkommen vom 26. Juni 1959 (BGBl I 425) ist sachlich für die Vollstreckbarerklärung einer gerichtlichen Entscheidung nach diesem Abkommen das Landgericht zuständig, wenn es für die Geltendmachung des Anspruchs zuständig gewesen wäre. Örtlich zuständig ist dasjenige Gericht, bei dem der Schuldner seinen allgemeinen Gerichtsstand hat (§ 1 Abs. 2 AG deutsch-belgisches Abkommen). Die Antragstellerin hatte ihren Antrag demnach beim zuständigen deutschen Gericht eingereicht, wenn sie ihn, wie geschehen, "an den Herrn Vorsitzenden einer Zivilkammer des Landgerichts München” gerichtet hatte. 11 3. Eine Nachprüfung, ob das Handelsgericht B] das belgische Recht richtig angewandt hat, wird durch Art. 10 des deutsch-beimH^ Abkommens ausgeschlossen. Mit Recht hat übrigens das Beschwerdegericht darauf hingewiesen, daß der Berufungsgerichtshof BrflHH den in B< geführten Rechtsstreit der Parteien ebenfalls als Ziviloder Handelssache gewertet hat; denn er hat die Anwendbarkeit des Haager Übereinkommens über den Zivilprozeß vom 1. März 1954 (BGBl 1958 II 576) auf die Zustellung des Urteils des Handelsgerichts BrflIB bejaht. Dieses Übereinkommen findet jedoch nach seinem Art. 1 Abs. 1 Satz 1 nur bei Zustellungen in Zivil- oder Handelssachen Anwendung. Die Anwendbarkeit des deutsch-belgischen Abkommens hängt nicht davon ab, ob eine zu vollstreckende Entscheidung in einem Rechtsstreit zwischen einer Behörde und einer Privatperson ergangen ist und welche Aufgaben eine Behörde hat. 4. Für die Vollstreckbarerklärung von Schuldtiteln nach dem deutsch-beflHHIB Abkommen gelten § 1042 a Abs.1, §§ 1042 b-d ZPO entsprechend (§ 2 AG zu dem deutsch-be^^HiB Abkommen). Danach kann aber nicht der Vorsitzende, sondern nur das Gericht über den Antrag auf Vollstreckbarerklärung entscheiden. IV. Die nunmehr notwendigen tatsächlichen Feststellungen über die übrigen Voraussetzungen der Zulassung des be^l^^B Urteils zur Zwangsvollstreckung in Deutschland (Art. 9»10 des deutsch-beflHH^P Abkommens) kann der Senat als Rechtsbeschwerdegericht nicht treffen. Angesichts dessen, daß im ersten Rechtszug hier der Vorsitzende der Zivilkammer entschieden hat (§ 5 Abs. 1 AG EGÜbk), nach § 2 AG zu dem deutsch-be^HHHP Abkommen i.Vbg. mit § 1042 a Abs. 1 ZPO aber J das Gericht zu entscheiden hatte, leidet das Verfahren des Landgerichts an einem wesentlichen Mangel, der zur Aufhebung und Zurückverweisung nach §§ 575, 539 ZPO durch das Beschwerdegericht hätte führen können. Daher schien es dem Senat geboten, die Entscheidungen beider Vorinstanzen aufzuheben und die Sache an das Landgericht München I zur anderweiten Entscheidung zurückzuverweisen (§20 Abs. 3 AG EGÜbk, § 575 ZPO). Veil die Kostenentscheidung vom endgültigen Ausgang der Sache abhängt, wird sie - einschließlich der Entscheidung über die Kosten der Rechtsmittelverfahren - vom Landgericht zu treffen sein. Braxmaier Dr. Hiddemann Hoffmann Merz Treier