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BGH

Gericht: BGH

Juni 1971 betreffend die Auslegung des Übereinkommens der Europäischen Gemeinschaft über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivilund Handelssachen vom 27* September 1968 und Art. 2 des deutschen Gesetzes vom 7. Zivilkammer des Landgerichts München I hat diesem Antrag nach dem Europäischen Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivilund Handelssachen (EGÜbk) vom 27. - VIII ZB 26/75 = BGHZ 65, 291 = WM 1976, 36 die Auffassung vertreten, die Frage, ob eine Zivil- oder Handelssache in einem Streitfall vorliege und ob deshalb das Europäische Übereinkommen auf einen Antrag auf Vollstreckbarerklärung eines belgischen Urteils in der Bundesrepublik Deutschland angewendet werden könne, sei nach nationalem Recht zu entscheiden. September 1968 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivilund Handelssachen, insbesondere seines Titels III, ist nicht das Recht irgendeines der beteiligten Staaten maßgebend, vielmehr müssen hierbei die Zielsetzungen und die Systematik des Übereinkommens sowie die allgemeinen Rechtsgrundsätze, die sich aus der Gesamtheit der innerstaatlichen Rechtsordnungen ergeben, herangezogen werden. Eine Entscheidung, die in einem Rechtsstreit zwischen einer Behörde und einer Privatperson ergangen ist, den die Behörde im Zusammenhang mit der Ausübung hoheitlicher Befugnisse geführt hat, ist vom Anwendungsbereich des Übereinkommens ausgeschlossen." b) Der erkennende Senat hat die Auffassung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften, dessen Zuständigkeit durch das oben angeführte Protokoll geschaffen worden ist, um eine einheitliche Auslegung des Übereinkommens in den Vertragsstaaten sicherzustellen, zu beachten. Angesichts der klaren Entscheidung in einem Parallelfalle besteht für den Senat kein Anlaß zu einer neuerlichen Vorlage der gleichen Frage zur Vorabentscheidung an den Europäischen Gerichtshof, weil er sich an die Auslegung des Gerichtshofs, die dieser Art. 1 EGÜbk gegeben hat, hält. 3. a) Das hat zur Folge, daß der vorliegende Streitfall vom Anwendungsbereich des Europäischen Übereinkommens ausgeschlossen ist. b) Nach Art. 55, 56 Abs. 1 EGÜbk hat aber das deutschbelgische Abkommen über die gegenseitige Anerkennung und Vollstreckung von gerichtlichen Entscheidungen, Schiedssprüchen und öffentlichen Urkunden in Zivilund Handelssachen vom 30. Juni 1958 (BGBl 1959 II 766), nach den die in Zivilund Handelssachen ergangenen Entscheidungen der Gerichte der beiden Vertragsstaaten als vollstreckbar anzuerkennen sind, seine Wirksamkeit behalten für diejenigen Rechtsgebiete, auf die das Europäische Übereinkommen nicht anzuwenden ist. Demzufolge ist zu prüfen, ob das belgische Urteil, dessen Anerkennung und Vollstreckung die Antragstellerin in der Bundesrepublik Deutschland begehrt, nach dem deutsch-belgischen Abkommen für vollstreckbar erklärt werden kann, weil es seinem Inhalt nach vom Anwendungsbereich des Europäischen Übereinkommens ausgeschlossen ist. Für den Erlaß einer Entscheidung durch den Bundesgerichtshof ist es erforderlich, die eingangs gestellte Frage über die Auslegung des Art. 56 Abs. 1 des Übereinkommens zu beantworten.

RechtAuslegungFrageÜbereinkommen

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
VTT.T zs v,m BESCHLUSS
in der Rechtsbeschwerdesache
 Verkündet:
22. Dezember 1976 Scheibl,
 Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 der	Fluggesellschaft	SchflBP	&	Co.	KG,	gesetzlich
 vertreten durch ihren Geschäftsführer Ernst 10 in Flughaf en, M00-R0,
Antragsgegnerin und Rechtsbaschwerdeführerin,
- Prozeßbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Dr. Dr.
und
 gegen
die Europäische Organisation zur Sicherung der Luftfahrt E00HI, gesetzlich vertreten durch ihre Agentur, diese vertreten durch ihren Direktor Ren6 Bul BrflHK. Rue de la
 Antragstellerin und Rechtsbeschwerdegegnerin,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr
2
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 22. Dezember 1976 durch den Vorsitzenden Richter Braxmaier und die Richter Dr. Hiddemann, Hoffmann, Herz und Treier
 beschlossen:
Gemäß Art. 3 des Protokolls vom 3. Juni 1971 betreffend die Auslegung des Übereinkommens der Europäischen Gemeinschaft über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivilund Handelssachen vom 27* September 1968 und Art. 2 des deutschen Gesetzes vom 7. August 1972 (BGBl II S. 845) wird dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in Luxemburg folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt ;
"Behalten nach Art. 56 des Übereinkommens die in Art. 55 aufgeführten Abkommen und Verträge ihre Wirksamkeit für Entscheidungen, die, ohne unter Art. 1 Abs. 2 des Übereinkommens zu fallen, vom Anwendungsbereich des Übereinkommens ausgeschlossen sind?"
 
Gründe :
I.	Das Handelsgericht BrflBD verurteilte die Antragsgegnerin am 7. März 1974 zur Zahlung von 33 654,50 $ zuzüglich Verzugs- and Prozeßzinsen sowie 6 143 bfrs, auf die die Gerichtskosten festgesetzt wurden, und erklärte seine Entscheidung für vorläufig vollstreckbar.
Dieses Urteil wurde auf Ersuchen der Staatsanwaltschaft BrflHBllt. Zustellungszeugnis des Amtsgerichts München vom 21. Juni 1974 an die Antragsgegnerin in München zugestellt. Die Entscheidung des Handelsgerichts Bi4Bm ist nach Erschöpfung des Rechtsmittelzugs in Belgien rechtskräftig geworden.
Die Antragstellerin hat unter Vorlage einer legalisierten Ausfertigung des Urteils des Handelsgerichts BrMMI und unter Nachweis der Zustellung beim Landgericht München I die Zulassung der Zwangsvollstreckung aus diesem Urteil in der Bundesrepublik Deutschland und die Anordnung der Erteilung der Vollstreckungsklausel beantragt. Der Vorsitzende der 33. Zivilkammer des Landgerichts München I hat diesem Antrag nach dem Europäischen Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivilund Handelssachen (EGÜbk) vom 27. September 1968 (BGBl 1972 II 774) stattgegeben.
Das Oberlandesgericht hat die Beschwerde der Antragsgegnerin hiergegen zurückgewiesen.
Mit ihrer Rechtsbeschwerde verfolgt die Antragsgegnerin den Antrag, die Entscheidung des Beschwerdegerichts aufzuheben und unter Abänderung der Entscheidung des Landgerichts den Antrag auf Zulassung der Zwangsvollstreckung aus dem Urteil des Handelsgerichts Brüssel vom 7. März 1974 zurückzuweisen.
 
Hilfsweise begehrt die Antragsgegnerin die Zurückverweisung der Sache an das Beschwerdegericht.
Die Antragstellerin beantragt, die Rechtsbeschwerde zurückzuweisen.
II.	Die Rechtsbeschwerde ist zulässig (§§ 17 ff AG EGÜbk, § 546 Abs. 1 ZPO).
1. Der erkennende Senat hat in einem Fall, in dem es gleichfalls um Vergütungsansprüche der Antragstellerin (Flugsicherungsgebühren) - allerdings gegen einen anderen Schuldner - ging, in einem Beschluß vom 26. November 1975
-	VIII ZB 26/75 = BGHZ 65, 291 = WM 1976, 36 die Auffassung vertreten, die Frage, ob eine Zivil- oder Handelssache in einem Streitfall vorliege und ob deshalb das Europäische Übereinkommen auf einen Antrag auf Vollstreckbarerklärung eines belgischen Urteils in der Bundesrepublik Deutschland angewendet werden könne, sei nach nationalem Recht zu entscheiden. Es handele sich um eine Frage der Anwendbarkeit, nicht der Auslegung des Europäischen Übereinkommens, weshalb auch eine Vorabentscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften gemäß Art. 3 des Protokolls vom 3. Juni 1971 betreffend die Auslegung des Übereinkommens (BGBl 1972
 II 846) nicht herbeizuführen sei. Nach deutschem nationalen Recht aber müsse die Frage, ob eine Zivil- oder Handelssache vorliege, stets nach dem Recht des Urteilstaates, hier also nach dem Recht Be^HBi, nach dem von den dortigen Gerichten die Frage bejaht worden sei, beantwortet werden. Diese Rechtsansicht des Senates ist vom Bundesverfassungsgericht in einem Beschluß vom 23. Juni 1976
-	2 BvR 498/76 - als nicht gegen das Grundgesetz verstoßend gebilligt worden.
 
2.	a) In seinem Urteil vom 14. Oktober 1976 in der Rechtssache 29/76 hat der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften auf eine Vorlage des Oberlandesgerichts Düsseldorf in diesem früher beim erkennenden Senat anhängigen Verfahren für Recht erkannt:
"1. Für die Auslegung des Begriffs "Zivilund Handelssachen" im Hinblick auf die Anwendung des Übereinkommens vom 27. September 1968 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivilund Handelssachen, insbesondere seines Titels III, ist nicht das Recht irgendeines der beteiligten Staaten maßgebend, vielmehr müssen hierbei die Zielsetzungen und die Systematik des Übereinkommens sowie die allgemeinen Rechtsgrundsätze, die sich aus der Gesamtheit der innerstaatlichen Rechtsordnungen ergeben, herangezogen werden.
2. Eine Entscheidung, die in einem Rechtsstreit zwischen einer Behörde und einer Privatperson ergangen ist, den die Behörde im Zusammenhang mit der Ausübung hoheitlicher Befugnisse geführt hat, ist vom Anwendungsbereich des Übereinkommens ausgeschlossen."
b) Der erkennende Senat hat die Auffassung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften, dessen Zuständigkeit durch das oben angeführte Protokoll geschaffen worden ist, um eine einheitliche Auslegung des Übereinkommens in den Vertragsstaaten sicherzustellen, zu beachten. Angesichts
 der klaren Entscheidung in einem Parallelfalle besteht für den Senat kein Anlaß zu einer neuerlichen Vorlage der gleichen Frage zur Vorabentscheidung an den Europäischen Gerichtshof, weil er sich an die Auslegung des Gerichtshofs, die dieser Art. 1 EGÜbk gegeben hat, hält. In einem solchen Falle bedarf die Rechtsfrage keiner neuerlichen Entscheidung durch den Gerichtshof (vgl. Rechtssachen 73 und 74/63 Urteil vom 18. Februar 1964 = Sammlung der Rechtsprechung des Gerichtshofs Bd. X - 1964, 7, 26 ff).
3.	a) Das hat zur Folge, daß der vorliegende Streitfall vom Anwendungsbereich des Europäischen Übereinkommens ausgeschlossen ist.
b) Nach Art. 55, 56 Abs. 1 EGÜbk hat aber das deutschbelgische Abkommen über die gegenseitige Anerkennung und Vollstreckung von gerichtlichen Entscheidungen, Schiedssprüchen und öffentlichen Urkunden in Zivilund Handelssachen vom 30. Juni 1958 (BGBl 1959 II 766), nach den die in Zivilund Handelssachen ergangenen Entscheidungen der Gerichte der beiden Vertragsstaaten als vollstreckbar anzuerkennen sind, seine Wirksamkeit behalten für diejenigen Rechtsgebiete, auf die das Europäische Übereinkommen nicht anzuwenden ist. Demzufolge ist zu prüfen, ob das belgische Urteil, dessen Anerkennung und Vollstreckung die Antragstellerin in der Bundesrepublik Deutschland begehrt, nach dem deutsch-belgischen Abkommen für vollstreckbar erklärt werden kann, weil es seinem Inhalt nach vom Anwendungsbereich des Europäischen Übereinkommens ausgeschlossen ist.
III.	Für den Erlaß einer Entscheidung durch den Bundesgerichtshof ist es erforderlich, die eingangs gestellte Frage über die Auslegung des Art. 56 Abs. 1 des Übereinkommens zu beantworten.
Braxmaier
 Merz
Dr. Hiddemann
 freier
Richter am BGH Hoffmann ist beurlaubt und deshalb verhindert zu unterschreiben.
Braxmaier