Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluß des 7. August 1972, die Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist versagt und hat ferner die (durch Schriftsätze des Klägers vom 15. Die gegen den Beschluß des Oberlandesgerichts eingelegte, am 14. 1. Das Oberlandesgericht ist dem Kläger darin gefolgt, daß die vom 15.Februar 1972 datierte Berufungsschrift erst an diesem Tage und nicht schon am 14.Februar 1972 eingereicht wurde, daß also der Eingangsstempel (14. Als der Prozeßbevollmächtigte des Klägers sich am 15. März 1972 mittags bei der Geschäftsstelle nach dem Aktenzeichen erkundigte und einen Antrag auf Verlängerung der Berufungsbegründung^frist ankündigte, ihm jedoch unter Hinweis auf das Datum des Eingangsstempels mitgeteilt wurde, die Berufungsbegründungsfrist sei bereits abgelaufen, wurde er somit objektiv unrichtig beschieden. Auch Erkundigungen beim eigenen Büropersonal, ob etwa die Berufungsschrift vordatiert und ob sie vielleicht schon vor dem auf ihr angegebenen Datum eingereicht worden sei, waren möglich. (0 den Eingangstag stellt um deswillen keinen unabwendbaren Zufall (§ 233 Abs. 1 ZPO) dar, weil der Prozeßbevollmächtigte des Klägers - möglicherweise im Vertrauen auf eine spätere Wiedereinsetzung - die Dinge zunächst auf sich beruhen ließ, statt den in seinen eigenen Akten ausgewiesenen Sachstand entscheidend mitzuberticksichtigen und umgehend alle der Sache nach gebotenen Vorkehrungen zu treffen, auch auf die Gefahr hin, daß diese sich später vielleicht als unnötig oder erfolglos erweisen sollten. März 1972 oder aber - dies freilich behaftet mit dem Risiko fristgerechter und positiver Erledigung - die Einreichung eines Antrags auf Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist. März 1972 eingelegte und am selben Tage begründete Berufung ist dann unzulässig, wenn das landgerichtliche Urteil vom 30.
BUNDESGERICHTSHOF VIII ZB 44/72 BESCHLUSS in dem Rechtsstreit des Drogisten Friedrich Straße Klägers, Berufungsklägers und Beschwerdeführers, - Prozeßbevollmächtigter:Rechtsanwalt Dr. gegen die Firma JSrrist R Kürschnerei in > LRHBBPStraße Beklagte, Berufungsbeklagte und Beschwerdegegnerin, - Prozeßbevollmächtigter II. Instanz: Rechtsanwalt b Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. Januar 1973 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Haidinger und die Richter Dr. Gelhaar, Claßen, Mormann und Braxmaier beschlossen: Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluß des 7. Zivilsenats des Oberlande sgerichts in Frankfurt vom 7. Juli 1972 wird auf seine Kosten als unbegründet zurückgewiesen. Gründe : Das Oberlandesgericht hat durch Beschluß vom 7. Juli 1972, dem Kläger zugestellt am 3. August 1972, die Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist versagt und hat ferner die (durch Schriftsätze des Klägers vom 15. Februar 1972 und vom 29. März 1972 eingelegten) beiden Berufungen des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts vom 30. November 1971 als unzulässig verworfen. Die gegen den Beschluß des Oberlandesgerichts eingelegte, am 14. August 1972 beim Bundesgerichtshof eingegangene sofortige Beschwerde ist zulässig (§§ 567 Abs. 3 Satz 2, 577 Abs. 2 ZPO), jedoch nicht begründet: Der Kläger hat trotz mehrfacher Aufforderung des Senats im Beschwerderechtszug nicht dargelegt, welche Mängel er gegenüber dem angefochtenen Beschluß geltend machen will. Der Prüfung ist somit das Vorbringen des Klägers in der Berufungsinstanz zugrunde zu legen. Auch dann erweist sich der angefochtene Beschluß als rechtlich fehlerfrei: 1. Das Oberlandesgericht ist dem Kläger darin gefolgt, daß die vom 15.Februar 1972 datierte Berufungsschrift erst an diesem Tage und nicht schon am 14.Februar 1972 eingereicht wurde, daß also der Eingangsstempel (14. Februar 1972) ein falsches Datum ausweist. Als der Prozeßbevollmächtigte des Klägers sich am 15. März 1972 mittags bei der Geschäftsstelle nach dem Aktenzeichen erkundigte und einen Antrag auf Verlängerung der Berufungsbegründung^frist ankündigte, ihm jedoch unter Hinweis auf das Datum des Eingangsstempels mitgeteilt wurde, die Berufungsbegründungsfrist sei bereits abgelaufen, wurde er somit objektiv unrichtig beschieden. Gleichwohl entband dies ihn nicht von der Verpflichtung, alles von seiner Seite aus Mögliche zu tun, eine Verwerfung der Berufung als unzulässig zu verhindern. Ihm lag die eigene, vom 15. Februar 1972 datierte Berufungsschrift vor, ferner ein vom gleichen Tag datiertes Informationsschreiben an den Prozeßbevollmächtigten der ersten Instanz. Auch Erkundigungen beim eigenen Büropersonal, ob etwa die Berufungsschrift vordatiert und ob sie vielleicht schon vor dem auf ihr angegebenen Datum eingereicht worden sei, waren möglich. Die Falschinformation seitens der Geschäftsstelle über (0 den Eingangstag stellt um deswillen keinen unabwendbaren Zufall (§ 233 Abs. 1 ZPO) dar, weil der Prozeßbevollmächtigte des Klägers - möglicherweise im Vertrauen auf eine spätere Wiedereinsetzung - die Dinge zunächst auf sich beruhen ließ, statt den in seinen eigenen Akten ausgewiesenen Sachstand entscheidend mitzuberticksichtigen und umgehend alle der Sache nach gebotenen Vorkehrungen zu treffen, auch auf die Gefahr hin, daß diese sich später vielleicht als unnötig oder erfolglos erweisen sollten. Als solche Maßnahmen kamen in Betracht: die Einreichung der Berufungsbegründungsschrift noch am 15. März 1972 oder aber - dies freilich behaftet mit dem Risiko fristgerechter und positiver Erledigung - die Einreichung eines Antrags auf Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist. Ungeachtet der ihm erteilten falschen Information war er an der Einhaltung der Frist für die Berufungsbegründung um deswillen nicht durch einen unabwendbaren Zufall verhindert, weil er etwa das Falsche getan hätte, sondern weil er vorerst nichts getan hat. Wiedereinsetzung durfte deshalb nicht gewährt werden; die am 15. Februar 1972 eingelegte Berufung war hiernach wegen nicht fristgerechter Begründung unzulässig. 2. Die zweite, am 29. März 1972 eingelegte und am selben Tage begründete Berufung ist dann unzulässig, wenn das landgerichtliche Urteil vom 30. November 1971 von Anwalt zu Anwalt am 21. Januar 1972 wirksam zugestellt worden war. Dann war nämlich bei Einlegung der (zweiten) Berufung die einmonatige Berufungsfrist bereits abgelaufen und die Berufung aus diesem Grunde unzulässig. Der Kläger bestreitet eine wirksame Zustellung des erstinstanzlichen Urteils mit der Behauptung, aus der im Wege der Fotokopie hergestellten Abschrift des Urteils gehe nicht hervor, daß der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Ausfertigungsvermerk überhaupt unterschrieben habe. Dem vermag der Senat nicht zu folgen. Wie schon der ange-fochtene Beschluß zutreffend feststellt, befindet sich unter dem Vermerk "Ausgefertigt" ein Namenszug, der allerdings beim Fotokopieren offensichtlich durch eine Heftschnur etwas verdeckt worden ist. Daß die Schriftzüge hierdurch unleserlich geworden sind, hat, wie das Oberlandesgericht rechtsfehlerfrei ausführt, auf die Wirksamkeit der Zustellung keinen Einfluß, weil erkennbar bleibt, daß der Ausfertigungsvermerk im Original von einem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle unterzeichnet ist. 3. Nach allem war die sofortige Beschwerde bei Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO als unbegründet zurückzuweisen. Dr. Haidinger Dr. Gelhaar Claßen Mormann Braxmaier