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BGH

Gericht: BGH

Die Erinnerung der Beklagten gegen den Kostenansatz des Bundesgerichtshofes wird zurückgewiesen. April 2001 ist, soweit sie den Bundesgerichtshof betrifft, als Erinnerung gegen den Kostenansatz in der Kostenrechnung vom 22.

Zitierte Normen: § 5 GKG
KostenansatzKostenrechnungBundesgerichtshofs28ErinnerungZivilsenat

Volltext der Entscheidung

Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. November 2001 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Deppert und die Richter Dr. Hübsch, Dr. Leimert, Wiechers und Dr. Woist
 beschlossen:
Die Erinnerung der Beklagten gegen den Kostenansatz des Bundesgerichtshofes wird zurückgewiesen.
Gründe:
Die Eingabe der Beklagten vom 14. April 2001 ist, soweit sie den Bundesgerichtshof betrifft, als Erinnerung gegen den Kostenansatz in der Kostenrechnung vom 22. Januar 2001 zu behandeln (§ 5 GKG). Die Erinnerung, welcher der Kostenbeamte nicht abgeholfen hat, ist unbegründet. Der Rechnung liegt der vom Senat unangegriffen festgesetzte Streitwert von 5.000 DM zugrunde. Danach ist die Kostenrechnung nicht zu beanstanden. Im übrigen wären bei einem Beschwerdewert von DM 4.428,85 keine geringeren Gebühren angefallen.
Dr. Deppert	Dr.	Hübsch	Dr.	Leimert
 Wiechers
Dr. Woist