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BGH · VIII ZB 43/93

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VIII ZB 43/93

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Wolf und die Richter Dr. Zülch, Dr. Paulusch, Groß und Wiechers am 8. Das Landgericht hat durch Urteil vom 29. Mai 1993 ging bei der Briefannahmestelle der Justizbehörden Frankfurt am Main eine von den Prozeßbevollmächtigten der Klägerin Unterzeichnete Berufungsschrift mit der Erklärung ein, es werde "namens und auftrags der Klägerin und Berufungsklägerin" Berufung eingelegt. Als Klägerin und Berufungsklägerin ist in der Berufungsschrift Eleonore DflHBHP, die Ehefrau des Geschäftsführers der Klägerin bezeichnet. September 1993 die Berufung der Klägerin als unzulässig verworfen, weil sie nicht ordnungsgemäß innerhalb der Berufungsfrist eingelegt worden sei; die Berufungsklägerin sei in der Berufungsschrift falsch bezeichnet worden. Diese Falschbezeichnung sei für das Gericht erst nach Ablauf der Berufungsfrist erkennbar gewesen. 1. Nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ist den Anforderungen des § 518 Abs. 2 ZPO, wonach die Berufungsschrift die Bezeichnung des angefochtenen Urteils und die Erklärung enthalten muß, daß dagegen Berufung eingelegt werde, nur genügt, wenn bei der Einlegung des Rechtsmittels aus der Rechtsmittelschrift allein oder in Verbindung mit sonstigen Unterlagen oder Umständen der Rechtsmittelkläger und der Rechtsmittelbeklagte erkennbar sind oder jedenfalls bis zu dem Ablauf der Rechtsmittelfrist erkennbar werden (vgl. - VIII ZR 203/91 = BGHR ZPO § 518 Abs. 2 - Parteibezeichnung 7 -; BGH, Beschlüsse vom 17. Sind diese Voraussetzungen, die einem geregelten Ablauf des Verfahrens und der Rechtssicherheit dienen, nicht erfüllt, ist das Rechtsmittel unzulässig. Daß es sich dabei um eine falsche Bezeichnung handelte und die Berufung in Wirklichkeit von der Klägerin eingelegt werden sollte, konnte das Berufungsgericht nach den getroffenen Feststellungen innerhalb der Berufungsfrist weder der Berufungsschrift noch den Begleitumständen entnehmen. Rechtsmittels nicht vorgelegt worden; die Akten des Landgerichts sind beim Berufungsgericht erst nach Ablauf der Berufungsfrist eingegangen. Soweit die Klägerin eine Unschädlichkeit der Falschbezeichnung des Berufungsführers aus dem Beschluß der 1.

Zitierte Normen: § 518 ZPO
BerufungsschriftBerufungRechtsmittelBerufungsgerichtZBAblaufBeschlußKlägerinerkennbar

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
VIII ZB 43/93
vom 8. Dezember 1993
in dem Rechtsstreit
 Firma	GmbH,
Hans Hermann Dl
 vertreten durch den Geschäftsführer DMmB Straße Ri
 Klägerin, Berufungsklägerin und Beschwerdeführerin,
- Prozeßbevollmächtigte II. Instanz:
Rechtsanwälte
 und Kollegen,
 gegen
Ursula
 Straße
9
Beklagte, Berufungsbeklagte und Beschwerdegegnerin,
- Prozeßbevollmächtigte II. Instanz:
Rechtsanwälte Kollegen,
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Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Wolf und die Richter Dr. Zülch, Dr. Paulusch, Groß und Wiechers
 am 8. Dezember 1993
beschlossen:
Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluß des 21. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 22. September 1993 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
Beschwerdewert: 18.503,69 DM.
Gründe:
I. Die Klägerin, eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung, hat die Beklagte, die aufgrund eines Agenturvertrages für Rechnung und im Namen der Klägerin Waren verkaufte, wegen eines angeblichen Fehlbetrages von 18.503,69 DM in Anspruch genommen.
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Das Landgericht hat durch Urteil vom 29. April 1993, das den Prozeßbevollmächtigten der Klägerin am 18. Mai 1993 zugestellt worden ist, die Klage abgewiesen.
Am 25. Mai 1993 ging bei der Briefannahmestelle der Justizbehörden Frankfurt am Main eine von den Prozeßbevollmächtigten der Klägerin Unterzeichnete Berufungsschrift mit der Erklärung ein, es werde "namens und auftrags der Klägerin und Berufungsklägerin" Berufung eingelegt. Als Klägerin und Berufungsklägerin ist in der Berufungsschrift Eleonore DflHBHP, die Ehefrau des Geschäftsführers der Klägerin bezeichnet. Eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen - richtig bezeichneten - Urteils lag nicht bei. Die Geschäftsstelle des Oberlandesgerichts forderte am 27. Mai 1993 die Akten des Landgerichts an. Diese wurden nach einer Erinnerung vom 15. Juni 1993 am 23. Juni 1993 an das Oberlandesgericht übersandt.
Dieses hat durch Beschluß vom 22. September 1993 die Berufung der Klägerin als unzulässig verworfen, weil sie nicht ordnungsgemäß innerhalb der Berufungsfrist eingelegt worden sei; die Berufungsklägerin sei in der Berufungsschrift falsch bezeichnet worden. Diese Falschbezeichnung sei für das Gericht erst nach Ablauf der Berufungsfrist erkennbar gewesen. Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde der Klägerin.
II. Das Rechtsmittel ist zulässig, konnte jedoch sachlich keinen Erfolg haben. Das Berufungsgericht hat die Berufung zu Recht als unzulässig verworfen.
1.	Nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ist den Anforderungen des § 518 Abs. 2 ZPO, wonach die Berufungsschrift die Bezeichnung des angefochtenen Urteils und die Erklärung enthalten muß, daß dagegen Berufung eingelegt werde, nur genügt, wenn bei der Einlegung des Rechtsmittels aus der Rechtsmittelschrift allein oder in Verbindung mit sonstigen Unterlagen oder Umständen der Rechtsmittelkläger und der Rechtsmittelbeklagte erkennbar sind oder jedenfalls bis zu dem Ablauf der Rechtsmittelfrist erkennbar werden (vgl. Senatsurteil vom 24. Juni 1992
- VIII ZR 203/91 = BGHR ZPO § 518 Abs. 2 - Parteibezeichnung 7 -; BGH, Beschlüsse vom 17. Januar 1991 - VII ZB 13/90 = BGHR ZPO § 518 Abs. 2 - Parteibezeichnung 6 - und 26. September 1988 - II ZB 6/88 = BGHR ZPO § 518 Abs. 2
-	Parteibezeichnung 5 -; BGH, Urteil vom 6. Februar 1985
-	I ZR 235/83 = NJW 1985, 2651 - jeweils m.w.Nachw.). Sind diese Voraussetzungen, die einem geregelten Ablauf des Verfahrens und der Rechtssicherheit dienen, nicht erfüllt, ist das Rechtsmittel unzulässig.
2.	Im Streitfall fehlt es, wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, an der richtigen Bezeichnung des Berufungsklägers. In der Berufungsschrift ist als solcher eine am Prozeß unbeteiligte Person angegeben. Daß es sich dabei um eine falsche Bezeichnung handelte und die Berufung in Wirklichkeit von der Klägerin eingelegt werden sollte, konnte das Berufungsgericht nach den getroffenen Feststellungen innerhalb der Berufungsfrist weder der Berufungsschrift noch den Begleitumständen entnehmen. Eine Ausfertigung oder Abschrift des angefochtenen Urteils war entgegen der Bestimmung des § 518 Abs. 3 ZPO bei der Einlegung des
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Rechtsmittels nicht vorgelegt worden; die Akten des Landgerichts sind beim Berufungsgericht erst nach Ablauf der Berufungsfrist eingegangen. Daß, wie die Klägerin geltend macht, ausschließlich sie als unterliegende Partei beschwert war und deshalb nur sie bei vernünftiger Betrachtung als Rechtsmittelführerin in Betracht kommen konnte, ist unerheblich. Dieser Umstand ist dem Berufungsgericht bis zu dem Ablauf der Berufungsfrist nicht erkennbar gewesen. Soweit die Klägerin eine Unschädlichkeit der Falschbezeichnung des Berufungsführers aus dem Beschluß der 1. Kammer des 1. Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 9. August 1991 (NJW 1991, 3140) herzuleiten versucht, verkennt sie, daß dieser Entscheidung ein völlig anders gelagerter Sachverhalt zugundelag. Sie enthält keine Ausführungen zu der von der Rechtsprechung geforderten richtigen Bezeichnung des Rechtsmittelführers oder Rechtsmittelbeklagten in der Berufungsschrift.
Wolf	Dr.	Zülch	Dr.	Paulusch
 Groß
Wiechers