Von dort ist die Akte mit Rücksicht auf das am 1. Die an das Landgericht Schwerin gerichtete Berufungsbegründungsschrift vom 14. Juli 1992, wies der Vorsitzende der Berufungskammer die Klägerin darauf hin, daß nach "§ 23 Abs. 1 Nr. 3 GOrgG" das Oberlandesgericht Rostock für das Berufungsverfahren zuständig sei und die Akten dorthin abgegeben würden. September 1992 legten die Klägervertreter ihre Auffassung dar, das Landgericht Schwerin sei "für die Berufungsbegründung sachlich und örtlich zuständig" gewesen und beantragten vorsorglich Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist . Das Oberlandesgericht Rostock hat mit Beschluß vom 22. Oktober 1992 den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zurückgewiesen und die Berufung der Klägerin als unzulässig verworfen. a) Das Oberlandesgericht hat die Berufung zu Recht als unzulässig verworfen, weil die Berufungsbegründungsfrist nicht gewahrt ist (§ 519 b Abs. 1 Satz 2 i.V. m. Juli 1992 ist die Frist nicht wirksam verlängert worden, denn bei diesem Gericht war das Berufungsverfahren zu keiner Zeit anhängig. Es ist vielmehr, wie auch die Klägerin nicht mehr bezweifelt, mit Ablauf des 30. Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, daß die Akten vom Bezirksgericht Rostock irrtümlich, zu demindest voreilig ohne Kenntnis der nach Art. 1 § 23 Abs. 2 Nr. 3 GOrgG maßgeblichen Höhe des Streitwertes an das Landgericht Schwerin abgegeben worden waren. Die Wiedereinsetzungsfrist beginnt nach § 234 Abs. 2 ZPO mit dem Ablauf des Tages, an dem das Hindernis behoben ist, das die Partei von der Einhaltung der Frist abgehalten hat. Maßgebend für den Fristbeginn ist somit der Zeitpunkt, in dem der verantwortliche Anwalt bei Anwendung der von ihm zu erwartenden Sorgfalt die eingetretene Säumnis hätte erkennen können (BGH, Beschluß vom 31. Daß die Berufungsbegründungsfrist versäumt war, war für die Prozeßbevollmächtigten der Klägerin spätestens zu dem Zeitpunkt erkennbar, in dem ihnen der Hinweis des Vorsitzenden der Berufungskammer des Landgerichts Schwerin vom 27. Juli 1992 zuging, daß für das Berufungsverfahren das Oberlandesgericht Rostock zuständig sei und die Akten dorthin abgegeben würden. Denn bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt hätten die Prozeßbevollmächtigten der Klägerin jedenfalls nach diesem Hinweis erkennen müssen, daß die von ihnen bei dem unzuständigen Landgericht Schwerin eingereichte Berufungsbegründung die Frist nicht gewahrt haben konnte. Da der Wiedereinsetzungsantrag somit schon nicht zulässig ist, muß ihm der Erfolg versagt bleiben, ohne daß es darauf ankommt, ob die Prozeßbevollmächtigten der Klägerin ein Verschulden an der Versäumung der Berufungsbegründungsfrist trifft.
BUNDESGERICHTSHOF VIII ZB 43/92 BESCHLUSS vom 13. Januar 1993 in dem Rechtsstreit Henri GmbH & Co., vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin BfliHHB Verwaltungsgesellschaft mbH, diese vertreten durch die Geschäftsführer Klaus und Hans-Joachim SflMB, BfMMIstraße •, Klägerin und Beschwerdeführerin, - Prozeßbevollmächtigte: gegen Bernhard Beklagter und Beschwerdegegner, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt 2 Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Wolf und die Richter Dr. Paulusch, Groß, Dr. Hübsch und Ball am 13. Januar 1993 beschlossen: Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluß des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Rostock vom 22. Oktober 1992 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen. Beschwerdewert: 6.889,18 DM Gründe : I. Die Klägerin begehrt die Verurteilung des Beklagten zur Zahlung von 6.889,18 DM Kaufpreis nebst Zinsen. Das Kreisgericht Wismar hat die Klage abgewiesen. Gegen das am 15. Mai 1992 zugestellte Urteil haben die Prozeßbevollmächtigten der Klägerin am 14. Juni 1992 telegraphisch beim Bezirksgericht Rostock Berufung eingelegt. Von dort ist die Akte mit Rücksicht auf das am 1. Juli 1992 in Kraft getretene Gesetz zur Ausführung des Gerichtsstrukturgesetzes und zur Änderung von Rechtsvorschriften - Gerichtsorganisationsgesetz (GOrgG) - des Landes Mecklenburg-Vorpommern vom 3 2. Juni 1992 (GVB1. S. 314) an das Landgericht Schwerin abgegeben worden. Der Vorsitzende der 6. Zivilkammer dieses Gerichts verlängerte die Berufungsbegründungsfrist am 14. Juli 1992 antragsgemäß bis 30. Juli 1992. Die an das Landgericht Schwerin gerichtete Berufungsbegründungsschrift vom 14. Juli 1992 ging dort am 15. Juli 1992 ein. Mit Verfügung vom 27. Juli 1992, den Klägervertretern zugestellt am 31. Juli 1992, wies der Vorsitzende der Berufungskammer die Klägerin darauf hin, daß nach "§ 23 Abs. 1 Nr. 3 GOrgG" das Oberlandesgericht Rostock für das Berufungsverfahren zuständig sei und die Akten dorthin abgegeben würden. Mit einem am 3. September 1992 beim Oberlandesgericht Rostock eingegangenen Schriftsatz vom 1. September 1992 legten die Klägervertreter ihre Auffassung dar, das Landgericht Schwerin sei "für die Berufungsbegründung sachlich und örtlich zuständig" gewesen und beantragten vorsorglich Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist . Das Oberlandesgericht Rostock hat mit Beschluß vom 22. Oktober 1992 den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zurückgewiesen und die Berufung der Klägerin als unzulässig verworfen. Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde der Klägerin. II. 1. Das Rechtsmittel ist statthaft (§§ 238 Abs. 2, 519 b Abs. 2, 547 ZPO), in rechter Form (§ 577 Abs. 2 Satz 2 ZPO) und mangels förmlicher Zustellung der angefochtenen Entscheidung auch rechtzeitig (§ 577 Abs. 2 Satz 1 ZPO) eingelegt. 2. In der Sache bleibt es indessen ohne Erfolg. a) Das Oberlandesgericht hat die Berufung zu Recht als unzulässig verworfen, weil die Berufungsbegründungsfrist nicht gewahrt ist (§ 519 b Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 519 Abs. 2 ZPO). Diese ist, da die Berufung am 14. Juni 1992 eingelegt worden ist, am 14. Juli 1992 abgelaufen (§ 519 Abs. 2 Satz 2 ZPO). Durch die Verfügung des Vorsitzenden der 6. Zivilkammer des Landgerichts Schwerin vom 14. Juli 1992 ist die Frist nicht wirksam verlängert worden, denn bei diesem Gericht war das Berufungsverfahren zu keiner Zeit anhängig. Es ist vielmehr, wie auch die Klägerin nicht mehr bezweifelt, mit Ablauf des 30. Juni 1992 kraft Gesetzes auf das Oberlandesgericht Rostock übergegangen (Art. 1 § 23 Abs. 2 Nr. 3, Art. 5 GOrgG). Das Landgericht Schwerin war mithin zu keinem Zeitpunkt das Berufungsgericht im Sinne des § 519 Abs. 2 ZPO. Infolgedessen waren weder die von dem unzuständigen Landgericht Schwerin bewilligte Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist noch die dort eingereichte Berufungsbegründungsschrift der Klägerin geeignet, die Berufungsbegründungsfrist zu wahren. Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, daß die Akten vom Bezirksgericht Rostock irrtümlich, zu demindest voreilig ohne Kenntnis der nach Art. 1 § 23 Abs. 2 Nr. 3 GOrgG maßgeblichen Höhe des Streitwertes an das Landgericht Schwerin abgegeben worden waren. Ein dadurch verursachter oder geförderter Irrtum der Prozeßbevollmächtigten der Klägerin könnte allenfalls im Rahmen der Entscheidung über den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand Berücksichtigung finden. 5 b) Auch diesen Antrag hat das Oberlandesgericht indessen im Ergebnis zu Recht zurückgewiesen. Der Antrag ist schon nicht zulässig, weil er nicht innerhalb der zweiwöchigen Antragsfrist (§ 234 Abs. 1 ZPO) eingereicht worden ist. Die Wiedereinsetzungsfrist beginnt nach § 234 Abs. 2 ZPO mit dem Ablauf des Tages, an dem das Hindernis behoben ist, das die Partei von der Einhaltung der Frist abgehalten hat. Das ist der Fall, sobald die bisherige Ursache der Verhinderung beseitigt oder ihr Fortbestehen nicht mehr unverschuldet ist (st.Rspr. des Bundesgerichtshofs; z.B. Beschluß vom 31. Januar 1990 - VIII ZB 44/89 = NJW-RR 1990, 830; Beschluß vom 18. September 1991 - XII ZB 51/91 = VersR 1992, 636). Maßgebend für den Fristbeginn ist somit der Zeitpunkt, in dem der verantwortliche Anwalt bei Anwendung der von ihm zu erwartenden Sorgfalt die eingetretene Säumnis hätte erkennen können (BGH, Beschluß vom 31. Januar 1990 aaO; Beschluß vom 6. März 1991 - XII ZB 58/90 = FamRZ 1991, 792; zuletzt Beschluß vom 9. Dezember 1992 - VIII ZB 30/92, zur Veröffentlichung vorgesehen). Daß die Berufungsbegründungsfrist versäumt war, war für die Prozeßbevollmächtigten der Klägerin spätestens zu dem Zeitpunkt erkennbar, in dem ihnen der Hinweis des Vorsitzenden der Berufungskammer des Landgerichts Schwerin vom 27. Juli 1992 zuging, daß für das Berufungsverfahren das Oberlandesgericht Rostock zuständig sei und die Akten dorthin abgegeben würden. Denn bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt hätten die Prozeßbevollmächtigten der Klägerin jedenfalls nach diesem Hinweis erkennen müssen, daß die von ihnen bei dem unzuständigen Landgericht Schwerin eingereichte Berufungsbegründung die Frist nicht gewahrt haben konnte. Der Hinweis ist den Prozeßbevollmächtigten der Klägerin nach deren An- gaben am 31. Juli 1992 zugegangen, die Wiedereinsetzungsfrist mithin am 14. August 1992 abgelaufen. Da der Wiedereinsetzungsantrag somit schon nicht zulässig ist, muß ihm der Erfolg versagt bleiben, ohne daß es darauf ankommt, ob die Prozeßbevollmächtigten der Klägerin ein Verschulden an der Versäumung der Berufungsbegründungsfrist trifft. Wolf Dr. Hübsch Dr. Paulusch Ball Groß