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BGH

Gericht: BGH

Juli 1975 eingegangen, begründete der Prozeßbevollmächtigte des Klägers die Berufung und beantragte, diesem Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist zu erteilen. Juni 1973 fertigzu demachen und entweder mit der Post seinem Prozeßbevollmächtigten zu übersenden oder diesem am Vormittag des 23* Juni 1973 zu Uberbringen, Weiter machte der Kläger glaubhaft, daß er am Samstag, dem 21, Juni 1973» abends auf der Straße von Rowdies niedergeschlagen worden war und sich zur ärztlichen Versorgung in ein Krankenhaus begeben hatte« Das BG hat mit Beschluß vom 30« September 1975 die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist versagt« Die gegen diesen Beschluß gerichtete sofortige Beschwerde ist zulässig, aber nicht begründet« 1• Es ist zweifelhaft, kann aber dahingestellt bleiben* ob den Kläger nicht schon deswegen ein Verschulden an der Versäumung der Berufungsbegründungsfrist trifft, weil er die Unterlagen zur Berufungsbegründung zu spät fertiggestellt hatte. Denn er konnte sich schwerlich darauf verlassen, daß die Unterlagen, wenn er sie mit der Post versandte, seinen Prozeßbevollmächtigten rechtzeitig erreichten bzw« daß dieser, falls er die Unterlagen im Laufe des 23« Juni 1975 erhielt, in der Lage sein werde, die Berufungsbegründung noch an diesem Tage zu fertigen und beim BG einzureichen. 2« Der Kläger hat in jedem Falle die ihm zuzu demutende prozessuale Sorgfalt deshalb nicht gewahrt, weil er seinen Prozeßbevollmächtigten nicht alsbald am Vormittag des 23« Juni 1975 von dem Überfall und seinen Folgen verständigte oder verständigen ließ« a) Wie das BG mit Recht ausgeftihrt hat, hatte der Kläger nicht vorgetragen, geschweige denn glaubhaft gemacht, daß es ihm infolge der Art oder der Schwere seiner Verletzungen unmöglich gewesen sei, seinen Prozeßbevollmächtigten am 23. Juni 1975 von dem Überfall fernmündlich unterrichtet hatte, jedoch erst in einem Zeitpunkt, in dem es seinem Prozeßbevollmächtigten infolge des Dienststundenschlusses nicht mehr möglich war, sich mit dem BG wegen einer Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist in Verbindung zu setzen. worden sein sollte, hat er nicht vorgetragen oder glaubhaft gemacht, daß es ihm infolge der Art und Schwere seiner Verletzungen unmöglich gewesen sei, seinen Prozeßbevollmächtigten noch am Vormittag des 23.

Zitierte Normen: § 234 ZPO
BerufungBGKrankenhausBerufungsbegründungsfristunterliegenKlägerProzeßbevollmächtigtenBeschluß

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
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viii zb 4V75 BESCHLUSS
in dem Rechtsstreit
 des Wolfgang
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Klägers und Beschwerdeführers,
- Prozeßbevollmächtigte II« Instanz:
Rechtsanwälte Dr« in
 und
gegen
 die Firma	Gesellschaft	für Automation, Datenver-
arbeitung und Meßtechnik mbH, gesetzlich vertreten durch ihren Geschäftsführer Siegbert Graf von HtfA in B|^^
Straße mt9
Beklagte und Beschwerdegegnerin,
 Prozeßbevollmächtigter II« Instanz:
Rechtsanwalt Dr.
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Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 10. Dezember 1975 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Haidinger und die Richter Braxmaier, Dr. Hiddemann, Hoffmann und Merz beschlossen:
Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluß des Oberlandesgerichts Frankfurt (Main) - 13* Zivilsenat in Darmstadt -vom 30. September 1975 wird auf Kosten des Klägers zurtickgewiesen.
Gründe :
Der Kläger hatte gegen das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 13. März 1975 formund fristgerecht Berufung eingelegt. Die einmal verlängerte Berufungsbegründungsfrist lief am Montag, dem 23* Juni 1975 ab. An diesem Tage legte der Prozeßbevollmächtigte des Klägers dessen Vertretung nieder, weil er trotz vorangegangener Erinnerung keine Informationen zur Berufungsbegründung erhalten hatte. Das BG verwarf mit Beschluß vom 1. Juli 1975 die Berufung als unzulässig. Mit Schriftsatz vom 3. Juli 1975, beim BG am 4. Juli 1975 eingegangen, begründete der Prozeßbevollmächtigte des Klägers die Berufung und beantragte, diesem Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist zu erteilen. Zur Begründung dieses Antrags trug er vor, der Kläger habe infolge Krankheit und Überarbeitung erst am Samstag, dem 21. Juni 1975 die Unterlagen zur Berufungs-
begrtindung zusammengestellt und beabsichtigt, diese am Sonntag, dem 22. Juni 1973 fertigzu demachen und entweder mit der Post seinem Prozeßbevollmächtigten zu übersenden oder diesem am Vormittag des 23* Juni 1973 zu Uberbringen, Weiter machte der Kläger glaubhaft, daß er am Samstag, dem 21, Juni 1973» abends auf der Straße von Rowdies niedergeschlagen worden war und sich zur ärztlichen Versorgung in ein Krankenhaus begeben hatte«
Das BG hat mit Beschluß vom 30« September 1975 die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist versagt« Die gegen diesen Beschluß gerichtete sofortige Beschwerde ist zulässig, aber nicht begründet«
1• Es ist zweifelhaft, kann aber dahingestellt bleiben* ob den Kläger nicht schon deswegen ein Verschulden an der Versäumung der Berufungsbegründungsfrist trifft, weil er die Unterlagen zur Berufungsbegründung zu spät fertiggestellt hatte. Denn er konnte sich schwerlich darauf verlassen, daß die Unterlagen, wenn er sie mit der Post versandte, seinen Prozeßbevollmächtigten rechtzeitig erreichten bzw« daß dieser, falls er die Unterlagen im Laufe des 23« Juni 1975 erhielt, in der Lage sein werde, die Berufungsbegründung noch an diesem Tage zu fertigen und beim BG einzureichen.
2« Der Kläger hat in jedem Falle die ihm zuzu demutende prozessuale Sorgfalt deshalb nicht gewahrt, weil er seinen Prozeßbevollmächtigten nicht alsbald am Vormittag des 23« Juni 1975 von dem Überfall und seinen Folgen verständigte oder verständigen ließ«
 
a)	Wie das BG mit Recht ausgeftihrt hat, hatte der Kläger nicht vorgetragen, geschweige denn glaubhaft gemacht, daß es ihm infolge der Art oder der Schwere seiner Verletzungen unmöglich gewesen sei, seinen Prozeßbevollmächtigten am 23. Juni 1975 während der Dienststunden des BG von dem Überfall zu unterrichten oder unterrichten zu lassen,
b)	In seiner Beschwerdebegründung hat der Kläger wei ter vorgetragen, daß er noch am Montag, dem 23. Juni 1975, vormittags in ärztlicher Behandlung gewesen sei, und glaub haft gemacht, daß er seinen Prozeßbevollmächtigten am
23. Juni 1975 von dem Überfall fernmündlich unterrichtet hatte, jedoch erst in einem Zeitpunkt, in dem es seinem Prozeßbevollmächtigten infolge des Dienststundenschlusses nicht mehr möglich war, sich mit dem BG wegen einer Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist in Verbindung zu setzen. Es bedarf hier keiner Erörterung, ob das Vorbringen in der Beschwerdebegründung trotz der Frist der §§ 234, 236 ZPO berücksichtigt werden kann. Denn dieses Vorbringen rechtfertigt keine andere Beurteilung, als sie das BG vorgenommen hat.
Es ist unerheblich, ob der Kläger im Krankenhaus lediglich ambulant versorgt worden war, wie das BG vom Kläger unbeanstandet angenommen hat, oder ob er im Krankenhaus zur stationären Behandlung aufgenommen worden war.
Bei einer ambulanten Behandlung im Krankenhaus wäre ihm eine rechtzeitige Unterrichtung seines Prozeßbevollmächtigten möglich gewesen. Selbst wenn er indessen zur stationären Behandlung im Krankenhaus auf genommen
 
c/Y
worden sein sollte, hat er nicht vorgetragen oder glaubhaft gemacht, daß es ihm infolge der Art und Schwere seiner Verletzungen unmöglich gewesen sei, seinen Prozeßbevollmächtigten noch am Vormittag des 23. Juni 1975 über den Überfall und die dabei erlittenen Verletzungen zu unterrichten oder unterrichten zu lassen. Hätte er indessen für eine rechtzeitige Unterrichtung seines Prozeßbevollmächtigten gesorgt, so wäre es diesem möglich gewesen, eine nochmalige Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist zu erreichen, wie das BG zutreffend dargelegt hat.
3. Da demnach die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist nicht auf einen unabwendbaren Zufall im Sinne des § 233 ZPO zurückzuführen ist, war die sofortige Beschwerde mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückzuweisen.
Dr. Haidinger	Braxmaier	Dr.	Hiddemann
 Hoffmann	Nerz