September 1967 unter Mitv/irkung des Senatspräsidenten Dr. Haidinger sowie der Bundesrichter Dr. Gelhaar, Artl, Dr. Messner und Dr. Weber beschlossen: Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und auf die Widerklage festgestellt, daß dem Kläger über die von ihm mit der Klage geltend gemachten 5 000 DM hinaus weitere Schadensersatzansprüche gegen die Beklagte nicht zustehen. Gegen das Urteil hat der Kläger rechtzeitig und formge-rocht am 29- Juni 1966 Berufung eingelegt. Oktober 1966 hat das Oberlandesgericht die Berufung als unzulässig verworfen, weil sie nicht rechtzeitig begründet worden sei. Gegen diesen Beschluß richtet sich die sofortige Beschwerde des Klägers, mit der er geltend macht, daß das Berufungsgericht die Berufungsbegründungsschrift übersehen habe. Deshalb war der ange-fochtene Beschluß antragsgemäß aufzuheben• Die Entschei dung über die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens bleibt dem Berufungsgericht Vorbehalten.
2126 098 BUNDESGERICHTSHOF viii zb 43/66 BESCHLUSS in dem Rechtsstreit des Kaufmanns Dr. wegstraße | Heinrich Hl m - Pro z e ßheVollmachtigtc s Klägers, Y/iderbeklagten, Berufungsklägers und Beschwerdeführers, Rechtsanwälte Dr Br. und gegen die Volksbank MM eGmbH, vertreten durch ihren Vorstand Direktor Sch^^E-HeflHHB, in RflK» AflH^straße ■, Prozeßbevollmächtigte: Beklagte, Wid erklägerin, Berufungsbeklagte und Beschwerdegegnerin, Rechtsanwälte in rf 2 i Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat in. der Sitzung am 27. September 1967 unter Mitv/irkung des Senatspräsidenten Dr. Haidinger sowie der Bundesrichter Dr. Gelhaar, Artl, Dr. Messner und Dr. Weber beschlossen: Auf die sofortige Beschwerde des Klägers v/ird der Beschluß des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm (Westf.) vom 12. Oktober 1966 aufgehoben. Die Sache wird zur Entscheidung über die Berufung des Klägers an das Berufungsgericht zurückverwiesen, dem auch die Entscheidung über die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens übertragen wird. Gründe s Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und auf die Widerklage festgestellt, daß dem Kläger über die von ihm mit der Klage geltend gemachten 5 000 DM hinaus weitere Schadensersatzansprüche gegen die Beklagte nicht zustehen. Gegen das Urteil hat der Kläger rechtzeitig und formge-rocht am 29- Juni 1966 Berufung eingelegt. Die Prist zur Begründung der Berufung wurde am 23. September bis zu dem 5* Oktober 1966 verlängert. Vorher war die Berufungsbegründung laut EingangsStempel vom 22. September 1966 an diesem Tage beim Oberlandesgericht eingereicht worden. Durch Beschluß vom 12. Oktober 1966 hat das Oberlandesgericht die Berufung als unzulässig verworfen, weil sie nicht rechtzeitig begründet worden sei. Gegen diesen Beschluß richtet sich die sofortige Beschwerde des Klägers, mit der er geltend macht, daß das Berufungsgericht die Berufungsbegründungsschrift übersehen habe. Die frist- und formgerecht eingelegte sofortige Beschwerde ist begründet, v/eil die Berufungsbegründungs frist nicht versäumt worden ist. Deshalb war der ange-fochtene Beschluß antragsgemäß aufzuheben• Die Entschei dung über die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens bleibt dem Berufungsgericht Vorbehalten. Dr. Haidinger Dr. Gelhaar Art! Dr. Messner Dr. Weber