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BGH · viii zb 42/79

Gericht: BGH · Aktenzeichen: viii zb 42/79

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Braxmaier und die Richter Claßen, Hoffmann, Wolf und Merz am 5. Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Die Frist zur Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt/Main vom 26. Das Berufungsgericht versagte der Beklagten mit dem angefochtenen Beschluß die Wiedereinsetzung, weil nicht erkennbar sei, daß die zweiwöchige Frist des § 234 ZPO eingehalten worden war. 1. Der Bundesgerichtshof hat schon vor der Neufassung des § 236 ZPO durch das Gesetz zur Vereinfachung und Beschleunigung gerichtlicher Verfahren vom 3. Da in diesem Fall mangels eines Antrags auf Wiedereinsetzung nicht vorgetragen worden sein kann, wann das der Wahrung der Frist entgegenstehende Hindernis behoben war, reicht es auch in anderen Fällen aus, wenn die Wahrung der Frist des § 234 ZPO aktenkundig ist. August 1979 ablief.Da die Frist zur Stellung des Antrags auf Wiedereinsetzung durch die Gerichtsferien auch dann gehemmt wird, wenn der Antrag die Berufungsfrist betrifft (BGHZ 26, 99) und da die Gerichtsferien gemäß § 199 GVG am 15. September 1979 eingegangene Antrag auf Wiedereinsetzung in jedem Fall innerhalb der Frist des § 234 ZPO gestellt. 3. Auf die Beschwerde war demnach der angefochtene Beschluß aufzuheben und die Sache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, das zunächst zu prüfen hat, ob die sonstigen Voraussetzungen einer Wiedereinsetzung gegeben sind.

Zitierte Normen: § 234 ZPO § 199 GVG § 234 ZPO
WiedereinsetzungFristBerufungsgerichtBerufungsfristBeschlußZPO

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
viii zb 42/79 BESCHLUSS
in dem Rechtsstreit
 der Firma FB führer Klaus
 GmbH, vertreten durch ihren König-4fl|B-Stra6e 0 in
 Geschäfts
Beklagten und Beschwerdeführerin,
 vertreten durch:
Rechtsanwalt Straße M in F
gegen
 die Firma Telefonbau- Lind Normalzeit iflHI & Co •, gemeinsam vertreten durc^dei^persönlich haftenden Gesellschafter Dr. Alfons Kfl^HHH|und Prokuristen Peter Si Landstraße^^B-^H in F]
Klägerin und Beschwerdegegnerin,
- Prozeßbevollmächtigter II. Instanz:
Rechtsanwalt
 Helmut S Landstraße
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 Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Braxmaier und die Richter Claßen, Hoffmann, Wolf und Merz am 5. Dezember 1979
beschlossen:
Der Beschluß des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt/Main vom 5. Oktober 1979 wird aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Gründe :
Die Frist zur Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt/Main vom 26. Juni 1979 lief am
13.	August 1979 ab, ohne daß eine Berufungsschrift zu dem Oberlandesgericht gelangt war. Mit am 26. September 1979 eingegangenem Schriftsatz legte die Beklagte Berufung ein, beantragte, ihr Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist zu gewähren, gab die nach ihrer Ansicht die Wiedereinsetzung begründenden Tatsachen an und bezeichnete die Mittel zu ihrer Glaubhaftmachung. Am 2. und 8. Oktober 1979 trug die Beklagte vor, sie habe erst am
14.	September 1979 erfahren, daß die Beruf ungsschrift
 
vom 13. August 1979 nicht zu dem Oberlandesgericht gelangt sei.
Das Berufungsgericht versagte der Beklagten mit dem angefochtenen Beschluß die Wiedereinsetzung, weil nicht erkennbar sei, daß die zweiwöchige Frist des § 234 ZPO eingehalten worden war. Die gegen diesen Beschluß gerichtete sofortige Beschwerde ist zulässig und begründet.
1.	Der Bundesgerichtshof hat schon vor der Neufassung des § 236 ZPO durch das Gesetz zur Vereinfachung und Beschleunigung gerichtlicher Verfahren vom 3. Dezember 1976 (BGBl I 3281) einen stillschweigenden Antrag auf Wiedereinsetzung angenommen, wenn sämtliche die Wiedereinsetzung begründenden Tatsachen aktenkundig waren (BGHZ 63, 389, 392). Nunmehr bestimmt § 236 Abs. 2 Satz 2 ZPO, daß dann, wenn die versäumte Prozeßhandlung in der Antragsfrist nachgeholt wird, Wiedereinsetzung auch ohne Antrag gewährt werden kann. Da in diesem Fall mangels eines Antrags auf Wiedereinsetzung nicht vorgetragen worden sein kann, wann das der Wahrung der Frist entgegenstehende Hindernis behoben war, reicht es auch in anderen Fällen aus, wenn die Wahrung der Frist des § 234 ZPO aktenkundig ist.
2.	So ist es hier. Nach dem in den Akten befindlichen Empfangsbekenntnis des zweitinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten der Beklagten wurde diesem das Urteil des Landgerichts am 11. Juli 1979 zugestellt, so daß die Berufungsfrist - der 11. August 1979 war ein Samstag - am 13. August 1979 ablief. Da die Frist zur Stellung des Antrags auf Wiedereinsetzung durch die Gerichtsferien auch dann gehemmt wird, wenn der Antrag
 die Berufungsfrist betrifft (BGHZ 26, 99) und da die Gerichtsferien gemäß § 199 GVG am 15. September enden, wurde der am 26. September 1979 eingegangene Antrag auf Wiedereinsetzung in jedem Fall innerhalb der Frist des § 234 ZPO gestellt.
3.	Auf die Beschwerde war demnach der angefochtene Beschluß aufzuheben und die Sache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, das zunächst zu prüfen hat, ob die sonstigen Voraussetzungen einer Wiedereinsetzung gegeben sind. Dem Berufungsgericht war auch die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu übertragen (vgl. BGH Beschluß vom 15. Dezember 1959 - VIII ZR 29/59 * VersR I960, 181).
Wolf
 Merz
Braxmaier
 Claßen
 Hoffmann