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BGH · viii zb 42/78

Gericht: BGH · Aktenzeichen: viii zb 42/78

Auf die sofortige Beschwerde der Beklagten wird der Beschluß des 6. Die Sache wird zur Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen, das auch über die Kosten des BeschwerdeVerfahrens zu befinden hat. Die beklagten Eheleute haben eine Schenkung des Mühlsteins an den Kläger bestritten. Im Berufungsverfahren ist nach Beiziehung der Staatsanwalt schaf tlichen Ermittlungsakten unstreitig geworden, daß der Mühlstein schon vor Klageerhebung, nämlich bei seiner Wegs chaffung vom Grundstück und bei der Abladung auf dem Grundstück der Beklagten, in mehrere Stücke auseinanderbrach und deshalb als wertlos zur Müllkippe verbracht wurde. Das Berufungsgericht, das kurz zuvor den Streitwert auf 1 500 DM festgesetzt hatte, hat daraufhin durch Beschluß die Berufung der Beklagten wegen Nichterreichung der Berufungssumme als unzulässig verworfen (§§ 511 a, 519 b ZPO). Die sofortige Beschwerde der Beklagten ist zulässig (§§ 567 Abs. 3, 519 b Abs. 2, 547 ZPO) und in der Sache begründet: Da die Berufungssumme (§ 511 a ZPO) erreicht ist, war unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses die Sache zur Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.

Zitierte Normen: § 567 ZPO
Mühlstein14beklagenBerufungsgerichtBeschlußZPOKlägerSchriftsatz

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
❖
viii zb 42/78 BESCHLUSS
in dem Rechtsstreit
1. Ehrenfried M 2# Anneliese M
beide wohnhaft A
in Dl
 Beklagten und Beschwerdeführer,
- vertreten durch:
Rechtsanwälte Pres Partner.
und
 in
gegen
 Dieter
istraße in

Kläger und Beschwerdegegner,
 Prozeßbevollmächtigte II. Instanz:
Rechtsanwälte Pres und Partner,
2

Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 9. Oktober 1978 durch den Vorsitzenden Richter Braxmaier und die Richter Claßen, Hoffmann, Merz und Treier
 beschlossen:
Auf die sofortige Beschwerde der Beklagten wird der Beschluß des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 14. Juli 1978 aufgehoben.
Die Sache wird zur Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen, das auch über die Kosten des BeschwerdeVerfahrens zu befinden hat.
Gründe
 Der Kläger hat Verurteilung der beklagten Eheleute zur Herausgabe eines Mühlsteins, hilfsweise zur Zahlung von 3 500 DM Schadensersatz, mit der Begründung verlangt, der Mühlstein sei ihm vor vielen Jahren vom beklagten Ehemann geschenkt und auf dem Grundstück des Schuhmachermeisters gelagert worden, von wo ihn der beklagte Ehemann neuerdings ohne seine - des Klägers - Zustimmung weggeholt habe. Die beklagten Eheleute haben eine Schenkung des Mühlsteins an den Kläger bestritten. Das Landgericht hat sie zur Herausgabe verurteilt.
 
Im Berufungsverfahren ist nach Beiziehung der Staatsanwalt schaf tlichen Ermittlungsakten unstreitig geworden, daß der Mühlstein schon vor Klageerhebung, nämlich bei seiner Wegs chaffung vom Grundstück	und bei der
 Abladung auf dem Grundstück der Beklagten, in mehrere Stücke auseinanderbrach und deshalb als wertlos zur Müllkippe verbracht wurde. Dies war bisher von keiner Partei vorgetragen worden. Das Berufungsgericht, das kurz zuvor den Streitwert auf 1 500 DM festgesetzt hatte, hat daraufhin durch Beschluß die Berufung der Beklagten wegen Nichterreichung der Berufungssumme als unzulässig verworfen (§§ 511 a, 519 b ZPO).
Die sofortige Beschwerde der Beklagten ist zulässig (§§ 567 Abs. 3, 519 b Abs. 2, 547 ZPO) und in der Sache
 begründet:
Die Beklagten hatten in der Berufungsbegründungsschrift vom 14. Februar 1978 beantragt, "nach ihren erstinstanzlichen Schlußanträgen zu entscheiden”. Sie wandten sich ausdrücklich auch gegen den vom Kläger gestellten Hilfsantrag auf Schadensersatz, den sie mit 3 500 DM als "maßlos übersetzt” bezeichneten (aaO S. 8, ferner Schriftsatz der Beklagten vom 14. April 1978). Der Kläger seinerseits hatte um Zurückweisung dieser Berufungsanträge gebeten (Schriftsatz vom 8. März 1978) und im Schriftsatz vom 16. Mai 1978 ausdrücklich die Geltendmachung eines Schadens ersatzanspruchs für den Fall angekündigt, daß der Mühlstein nicht mehr existiere. Damit war - entgegen der Ausführung im angefochtenen Beschluß - der schon in erster Instanz gestellte Hilfsantrag auch im Berufungsrechtszug "angefallen", d.h. zur gerichtlichen Prüfung gestellt. Das
 Beruf\angsgericht durfte sich der Prüfung, welchen Wert der Stein vor seiner Zerstörung hatte und in welcher Höhe nunmehr Schadensersatzansprüche des Klägers gegen die Beklagten in Betracht kamen, nicht unter Hinweis auf die - schon vor Prozeßbeginn erfolgte, erst im Berufungsverfahren bekannt gewordene - Zerstörung des Steines entziehen, selbst wenn ihm die vom Kläger verlangten Beträge - worauf die Streitwertfestsetzung des Berufungsgerichts auf 1 500 DM hindeutet - der Höhe nach stark übersetzt erscheinen mochten. Jedenfalls liegt der Wert dessen, worum im Berufungsrechtszug noch zu streiten war, über 500 DM.
Da die Berufungssumme (§ 511 a ZPO) erreicht ist, war unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses die Sache zur Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
Merz
 Treier
Braxmaier
 Claßen
 Hoffmann