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BGH · viii zb 42/77

Gericht: BGH · Aktenzeichen: viii zb 42/77

September 1977 gegen den die Wiedereinsetzung versagenden Beschluß des 23. Februar 1979 - VIII ZR 269/77 - verwiesen, durch das die Revision der Klägerin gegen das ihre Berufung als unzulässig verwerfende Urteil des Oberlandesgerichts München vom 2. Mit Schriftsatz vom 8« September 1977 beantragte die Klägerin erneut durch ihren zweitinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten, Rechtsanwalt Dr. StM, die Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist mit dem Hinweis, erst durch die Entscheidungsgründe des am 7. Erst durch die Entscheidungsgründe des Berufungsurteils vom 2. September 1977 als unzulässig abgelehnt, da er nicht innerhalb der Frist des § 234 Abs. 1 und 2 ZPO gestellt sei: Schon durch die Verfügung des Vorsitzenden vom 6. Juni 1977 habe nämlich der Klägervertreter erfahren, daß die Berufungsbegründungsschrift erst am 3- Juni 1977, also einen Tag nach Fristablauf, bei Gericht eingegangen sei. mächtigte der Klägerin sich auf die anderslautenden Angaben seines Mitarbeiters, des Rechtsanwalts verlassen habe, so entschuldige ihn das nicht, sein Verschulden sei auch der Partei zuzurechnen. Februar 1979 ist im einzelnen dargelegt, daß nach Sachlage davon ausgegangen werden muß, daß Rechtsanwalt MUHL obwohl beim Oberlandesgericht München nicht zugelassen, in der Anwaltspraxis des Rechtsanwalts Dr. StflB nicht nur die Stellung eines gelegentlichen Mitarbeiters innehatte, sondern daß ihm - zu demindest in der vorliegenden Sache - die Wahrnehmung anwaltlicher Aufgaben zur selbständigen Erledigung und in eigener Verantwortung übertragen war. Mai 1977 datierte Berufungsbegründungsschrift war in ihrer inhaltlichen Fassung unstreitig von Rechtsanwalt MBH maßgeblich bestimmt und von ihm einer Schreibkraft diktiert, wenngleich Rechtsanwalt Dr. StfB hierzu ein Expose gefertigt und als der allein vor dem Oberlandesgericht postulationsfähige Anwalt sie schließlich unterzeichnet hatte. Bei dieser Sachlage war ein Verschulden des Rechtsanwalts 4HBbei Einreichung der Berufungsbegründungsschrift der Klägerin selber als eigenes Verschulden bei der Fristenwahrung zuzurechnen, so daß Wiedereinsetzung nicht gewährt werden kann. Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluß des Oberlandesgerichts vom 15.

Zitierte Normen: § 234 ZPO
RechtsanwaltWiedereinsetzungProzeßbevollmächtigterBerufungsbegründungsschriftOberlandesgerichtvorliegendKlägerin

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
viii zb 42/77 BESCHLUSS
in dem Rechtsstreit
 der Firm^gilhelm GflHpKG, RHHBstraße in kBHR vertreten durch den Komplementär Dr. Leonhard
 Prozeßbevollmächtigter:
Klägerin und Beschwerdeführerin,
 Rechtsanwalt Dr.
gegen
1. die Firma W. Raf^B^Bau- und Beton KG a.A., Helene-MÄ^-Rinc^Bin^VHB» vertreten durch den Vorstand Thomas RadP’
2.
die Firma Josef
 Straße
- Prozeßbevollmächtigter:
Beklagten und Beschwerdegegner,
 Rechtsanwalt Dr.
2
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 29. März 1979 durch den Vorsitzenden Richter Braxmaier und die Richter Claßen, Dr. Hidde mann, Wolf und Treier
 beschlossen:
Die sofortige Beschwerde der Klägerin vom 28. September 1977 gegen den die Wiedereinsetzung versagenden Beschluß des 23. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 15. September 1977 - 23 U 1980/77 - wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
Gründe
 Hinsichtlich des Sachund Streitstandes wird auf das zwischen den Parteien ergangene Senatsurteil vom 14. Februar 1979 - VIII ZR 269/77 - verwiesen, durch das die Revision der Klägerin gegen das ihre Berufung als unzulässig verwerfende Urteil des Oberlandesgerichts München vom 2. September 1977 als unbegründet zurückgewiesen wurde. Wie schon das Berufungsgericht sah auch der Senat im Revisionsverfahren als erwiesen an, daß die vom 31. Mai 1977 datierte Berufungsbegründungsschrift der Klägerin erst am Freitag, 3. Juni 1977, d.h. am Tage nach Ablauf der bis zu dem 2. Juni 1977 bemessenen Berufungsbegründungsfrist, bei Gericht eingegangen ist und daß Gründe für eine Wiedereinsetzung nicht gegeben sind.
 
Mit Schriftsatz vom 8« September 1977 beantragte die Klägerin erneut durch ihren zweitinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten, Rechtsanwalt Dr. StM, die Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist mit dem Hinweis, erst durch die Entscheidungsgründe des am 7. September 1977 zugestellten Berufungsurteils habe ihr Prozeßbevollmächtigter Kenntnis erhalten von Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung rechtfertigen. Zunächst nämlich habe er, Rechtsanwalt Dr.	der Mitteilung
 seines Mitarbeiters, des Rechtsanwalts Hpmp, vertraut, daß dieser die Urschrift der Berufungsbegründungsschrift am Abend des 31. Mai 1977 in den Nachtbriefkasten der Allgemeinen Einlaufstelle der Münchener Justizbehörden (Einlaufstelle Feuerwache) eingeworfen habe. Erst durch die Entscheidungsgründe des Berufungsurteils vom 2. September 1977 habe er sodann erfahren, daß Rechtsanwalt	ihm	trotz intensi-
ver Befragung angeblich die Unwahrheit gesagt habe und der ausdrücklichen Weisung nicht nachgekommen sei, den Schriftsatz noch am 31. Mai 1977 in den Nachtbriefkasten einzuwerfen.
Das Oberlandesgericht hat durch Beschluß vom 15. September 1977 den Wiedereinsetzungsantrag vom 8. September 1977 als unzulässig abgelehnt, da er nicht innerhalb der Frist des § 234 Abs. 1 und 2 ZPO gestellt sei: Schon durch die Verfügung des Vorsitzenden vom 6. Juni 1977 habe nämlich der Klägervertreter erfahren, daß die Berufungsbegründungsschrift erst am 3- Juni 1977, also einen Tag nach Fristablauf, bei Gericht eingegangen sei. Wenn der Prozeßbevoll-
 
mächtigte der Klägerin sich auf die anderslautenden Angaben seines Mitarbeiters, des Rechtsanwalts verlassen habe, so entschuldige ihn das nicht, sein Verschulden sei auch der Partei zuzurechnen.
Der Wiedereinsetzungsantrag der Klägerin ist zulässig (vgl. BGH Beschl. v. 22. November 1957 - IV ZB 236/57 = LM ZPO § 519 b Nr. 9), jedoch nicht begründet. In dem in der Revisionssache VIII ZR 269/77 ergangenen Senatsurteil vom 14. Februar 1979 ist im einzelnen dargelegt, daß nach Sachlage davon ausgegangen werden muß, daß Rechtsanwalt MUHL obwohl beim Oberlandesgericht München nicht zugelassen, in der Anwaltspraxis des Rechtsanwalts Dr. StflB nicht nur die Stellung eines gelegentlichen Mitarbeiters innehatte, sondern daß ihm - zu demindest in der vorliegenden Sache - die Wahrnehmung anwaltlicher Aufgaben zur selbständigen Erledigung und in eigener Verantwortung übertragen war. Rechtsanwalt H^pund Rechtsanwalt Dr. St^B benutzten Briefbögen mit gemeinsamem Briefkopf. In der vorliegenden Prozeßsache war in der Berufungsschrift vom 30. März 1977 außer Rechtsanwalt Dr. StfB such Rechtsanwalt Hoelbe als zweitinstanzlicher Prozeßbevollmächtigter der Klägerin ausdrücklich genannt. Die beim Oberlandesgericht erst am 3. Juni 1977 eingegangene, vom 31. Mai 1977 datierte Berufungsbegründungsschrift war in ihrer inhaltlichen Fassung unstreitig von Rechtsanwalt MBH maßgeblich bestimmt und von ihm einer Schreibkraft diktiert, wenngleich Rechtsanwalt Dr. StfB hierzu ein Expose gefertigt und als der allein vor dem Oberlandesgericht postulationsfähige Anwalt sie schließlich unterzeichnet hatte. Die Wei-
 
tergäbe des Schriftstückes in den gerichtlichen Geschäftsgang war nur der abschließende Akt der dem Rechtsanwalt	aufßetra&enen	Tätigkeit
 in der vorliegenden Sache. Dem von Rechtsanwalt Hoelbe entfalteten selbständigen Vorgehen in der vorliegenden Sache entsprach es, daß er im unmittelbaren Anschluß an seine Vernehmung als Zeuge vor dem Berufungsgericht am 12. August 1977 "als Klägervertreter" Anträge zur Sache stellte, was dann wegen der fehlenden eigenen Postulationsbefugnis vor dem Oberlandesgericht von Rechtsanwalt Dr. StflB später genehmigt wurde.
Bei dieser Sachlage war ein Verschulden des Rechtsanwalts 4HBbei Einreichung der Berufungsbegründungsschrift der Klägerin selber als eigenes Verschulden bei der Fristenwahrung zuzurechnen, so daß Wiedereinsetzung nicht gewährt werden kann.
 
Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluß des Oberlandesgerichts vom 15. September 1977 war deshalb als unbegründet auf ihre Kosten (§97 Abs. 1 ZPO) zurückzuweisen.
Braxmaier	Claßen	Dr.	Hiddemann
 Wolf	Treier