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BGH · VIII ZB 42/76

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VIII ZB 42/76

Dezember 1976 durch den Vorsitzenden Richter Braxmaier und die Richter Dr. Hiddemann, Hoffmann, Merz und Treier beschlossen: Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluß des 5. März 1976 Berufung ein und beantragte, ihr Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist zu erteilen. Zur Begründung dieses Antrags machte die Klägerin glaubhaft, daß ihr - durch eine Kriegsverletzung in der Sehkraft beeinträchtigter - Prozeßbevollmächtigter die eingegangene Post selbst öffne, sie danach seinem Büro - seinerzeit drei Lehrlingen im ersten, zweiten und dritten Lehrjahr -übergebe und dieses angewiesen habe, die Post mit den dazu gehörenden Akten wiedervorzulegen. seiner Anweisung seien ihm die Akten dieses Prozesses mit der UrteilsZustellung nicht vorgelegt worden. Ihr Prozeßbevollmächtigter habe das nur dadurch erklären können, daß er damals einen Juristischen Mitarbeiter beschäftigt habe, bei dem die Akten des vorliegenden Prozesses am 10. 2. Dem Berufungsgericht ist indessen darin beizupflichten, daß der Prozeßbevollmächtigte der Klägerin nicht die äußerste und ihm nach Sachlage zuzu demutende Sorgfalt gewahrt hat. Denn bei der allgemeinen Anweisung an das Büro des Prozeßbevollmächtigten der Klägerin, die eingegangene Post mit den Akten vorzulegen, blieb unklar, welche der mehreren Angestellten bzw. Die sofortige Beschwerde war sonach mit der Kostenfolge des § 97 ZPO zurückzuweisen.

Zitierte Normen: § 97 ZPO
AkteProzeßbevollmächtigterFirmaRudolfLehrlingEintragungBeschlußKlägerinPost

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
VIII ZB 42/76 BESCHLUSS
in der Beschverdesache
 der Firma Rudolf Schfli in WflflflB über Hfl Kaufmann und Kraftfahrzeugmeister Rudolf Sc:
Inhaber
 in W
Klägerin und Beschwerdeführerin,
 vertreten durch:
Rechtsanwalt in
 Dr
gegen
 die Firma Walter Mi in NI
I, Inhaber Hans-Joachim MI Straße fl.
Beklagte und Beschwerdegegnerin,
- Prozeßbevollmächtigte I. Instanz:
Rechtsanwälte Dr. in
 und
<^<r
 
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. Dezember 1976 durch den Vorsitzenden Richter Braxmaier und die Richter Dr. Hiddemann, Hoffmann, Merz und Treier
 beschlossen:
Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluß des 5. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 20. Oktober 1976 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
Gründe :
Die Klägerin legte am 24. Juni 1976 gegen das nach ihrem Vortrag möglicherweise bereits am 2. April 1976, jedenfalls nach dem nicht beanstandeten Notfristattest am 8. April 1976 zugestellte Urteil des Landgerichts Itzehoe vom 12. März 1976 Berufung ein und beantragte, ihr Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist zu erteilen. Zur Begründung dieses Antrags machte die Klägerin glaubhaft, daß ihr - durch eine Kriegsverletzung in der Sehkraft beeinträchtigter - Prozeßbevollmächtigter die eingegangene Post selbst öffne, sie danach seinem Büro - seinerzeit drei Lehrlingen im ersten, zweiten und dritten Lehrjahr -übergebe und dieses angewiesen habe, die Post mit den dazu gehörenden Akten wiedervorzulegen. Bei allen FristSachen verfüge ihr Prozeßbevollmächtigter alsdann die Eintragung in den Fristenkalender und überprüfe, ob die Eintragung vorgenommen worden sei. Entgegen
 
seiner Anweisung seien ihm die Akten dieses Prozesses mit der UrteilsZustellung nicht vorgelegt worden. Ihr Prozeßbevollmächtigter habe das nur dadurch erklären können, daß er damals einen Juristischen Mitarbeiter beschäftigt habe, bei dem die Akten des vorliegenden Prozesses am 10. oder 11. Juni 1976 gefunden worden seien.
Das Berufungsgericht hat mit Beschluß vom 20. Oktober 1976 die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand versagt. Die gegen diesen Beschluß gerichtete sofortige Beschwerde ist zulässig, aber nicht begründet.
1.	Es kann dahingestellt bleiben, ob ein Verschulden des Juristischen Mitarbeiters des Prozeßbevollmächtigten der Klägerin dieser zuzurechnen wäre.
2.	Dem Berufungsgericht ist indessen darin beizupflichten, daß der Prozeßbevollmächtigte der Klägerin nicht die äußerste und ihm nach Sachlage zuzu demutende Sorgfalt gewahrt hat. Denn er durfte sich auch dann, wenn er die Bearbeitung der Fristsachen nicht einer zuverlässigen und erprobten Angestellten übertragen hatte, sondern die Eintragung der Fristen selbst überwachte, nicht mit der allgemeinen Anweisung an sein Büro
- also seine drei Lehrlinge - begnügen, die von ihm geöffnete Post mit den dazu gehörigen Akten vorzulegen. Damit mußte er vielmehr einen bestimmten und nach seiner Erfahrung zuverlässigen Lehrling beauftragen. Denn bei der allgemeinen Anweisung an das Büro des Prozeßbevollmächtigten der Klägerin, die eingegangene Post mit den Akten vorzulegen, blieb unklar, welche der mehreren Angestellten bzw. Lehrlinge für die Vorlage verantwortlich
 
war. Das hätte indessen geregelt werden müssen, weil die Post - wie der vorliegende Fall zeigt - auch Fristsachen enthalten konnte.
3.	Da dies nicht geschah, ist ein unabwendbarer Zufall nicht anzunehmen. Die sofortige Beschwerde war sonach mit der Kostenfolge des § 97 ZPO zurückzuweisen.
Braxmaier	Dr. Hiddemann	Hoffmann
 Merz	Treier