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BGH

Gericht: BGH

Januar 1975 durch den Vorsitzenden Richter Br. Haidinger und die Richter Braxmaier, Hoffmann, Wolf und .Merz .. Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluß des 4. Juli 1974 abgelaufen war, beantragte die Klägerin, unter Bezugnahme auf die Berufungsbegründungsschrift, ihr gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsxrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu erteilen. Das Berufungsgericht hat die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand versagt und die Berufung als unzulässig verworfen. Die gegen diesen Beschluß gerichtete sofortige Beschwerde ist zulässig, aber nicht begründet. 2* Ein Verschulden des Prozeßbevollmächtigten der Klägerin hat das Berufungsgericht rechtsirrtumsfrei bejaht. Das entbindet ihn jedoch nicht von der Verpflichtung, den Fristenlauf nachzuprüfen, wenn ihm die Akten zur Ausarbeitung der Berufungsbegründving vorgelegt werden, wie der beschließende Senat entschieden hat (BGH Beschl. Daß die Akten dem Prozeßbevollmächtigten der Klägerin einige Zeit vor Ablauf der Berufungsbegründungsfrist zur Ausarbeitung der Berufungsbegründung vorgelegt worden waren, enthob diesen nicht der Verpflichtung, nunmehr selbst in den ihm vorliegenden Akten den Ablauf der Berufungsbegründungsfrist zu überprüfen. Da die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist mithin nicht auf einem unabwendbaren Zufall beruht, war die sofortige Beschwerde mit der Kostenfolge des § 97 Z-zurückzuweisen.

Zitierte Normen: § 232 ZPO
BerufungsschriftBerufungsbegründungsfristAkteBremenZBZPOKlägerinProzeßbevollmächtigten

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
yin zb i*3/7i* BESCHLUSS
in dem Rechtsstreit
 der Firma	&	Co., Qfll| Hg|
vertreten durch ihren persönlich^ sellschafter, den Kaufmann Helmut
 len
vertreten durch:
gegen
 den Kauf]
Beklagten und Berufungsbeklagten,
- Prozeßbevollmächtigter II. Instanz:
Rechtsanwalt
 Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. Januar 1975 durch den Vorsitzenden Richter Br. Haidinger und die Richter Braxmaier, Hoffmann, Wolf und .Merz ..
beschlossen:
Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluß des 4. Zivilsenats des Hanseatischen Oberland esgeriehts in Bremen vom .6. Ilovemher 1974 wird auf Kosten der Klägerin als unbegründet zurückgewiesen.
Gründe :
Die Klägerin legte am 4. Juni 1974 gegen das Urteil des Landgerichts Bremen vom 17. April 1974 fristgerecht
r
Berufung ein. Die .Berufungsbegründung ging erst am i 5. Juli 1974 beim Berufungsgericht ein. Auf dessen Hinweis, daß die Berufungsbegründungsfrist am 4. Juli 1974 abgelaufen war, beantragte die Klägerin, unter Bezugnahme auf die Berufungsbegründungsschrift, ihr gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsxrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu erteilen. Zur Begründung dieses Antrags machte sie glaubhaft, daß ein Lehrling ihres Frozeßbevollmächtigten die Berufungsschrift am Abend des 4, Juli 1974 in den Nachtbriefkasten des Berufungsgerichts e.ingeworfen und weisungsgemäß auf der' im Büro ihres Proze.ßbevoll-
mächtigten verbliebenen Fertigung der Berufungsschrift einen entsprechenden Vermerk angebracht hatte, daß der zuverlässige lind Über 25 Jahre im Büro ihres Prozeßbevollmächtigten tätige Bürovorsteher indessen versehentlich den Ablauf der Berufungsbegründungsfrist auf den 5* Juli 1974 vermerkt hatte*
Das Berufungsgericht hat die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand versagt und die Berufung als unzulässig verworfen. Die gegen diesen Beschluß gerichtete sofortige Beschwerde ist zulässig, aber nicht begründet.
1. Es ist allgemein anerkannt, daß eine Partei im Zivilprozeß gern. § 232 Abs. 2 ZPO für das Verschulden ihres Vertreters bzw. ihres Anwalts einstehen muß (BGH Beschl. v. 1. Dezember 1953 - V ZB 25/53 - LM ZPO § 232 Nr. 15; BVerfGE 35, 41).
2* Ein Verschulden des Prozeßbevollmächtigten der Klägerin hat das Berufungsgericht rechtsirrtumsfrei bejaht.
a) Ein Anwalt darf sich zwar im Interesse seiner der Rechtspflege gewidmeten Tätigkeit von routinemäßigen Büroaufgaben freihalten und daher die Führung des Fristenkalenders und die Überwachung der Fristen zuverlässigen und geschulten Angestellten überlassen.
Das entbindet ihn jedoch nicht von der Verpflichtung, den Fristenlauf nachzuprüfen, wenn ihm die Akten zur Ausarbeitung der Berufungsbegründving vorgelegt werden, wie der beschließende Senat entschieden hat (BGH Beschl.
 
 v. 30. September 1963 - VIII ZB 16/63 = IM ZPO § 233 (Fc) Mr. 25). Um seiner Sorgfaltspflicht zu genügen* muß er bei der Bearbeitung der Bemfungsbegründung in den ihm vorliegenden Akten selbst noch einmal den genauen Zeitpunkt des Ablaufs der Berufungsbegründungsfrist prüfen (BGH Beschl. v, 6. Dezember 1973 -III ZB 18/73 = VersR 1974, 385).
b) Hier gilt nichts anderes. Daß die Akten dem Prozeßbevollmächtigten der Klägerin einige Zeit vor Ablauf der Berufungsbegründungsfrist zur Ausarbeitung der Berufungsbegründung vorgelegt worden waren, enthob diesen nicht der Verpflichtung, nunmehr selbst in den ihm vorliegenden Akten den Ablauf der Berufungsbegründungsfrist zu überprüfen. Hätte er das getan, so hätte er festgestellt, daß die Berufungsbegründungs-frist bereits am 4. Juli 1974 ablief. Die Frist wäre dann nicht versäumt worden.
Da die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist mithin nicht auf einem unabwendbaren Zufall beruht, war die sofortige Beschwerde mit der Kostenfolge des § 97 Z-zurückzuweisen.
Dr. Haidinger	Braxmaier	Hoffmann:
Wolf	Merz