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BGH · VIII ZB 42/67

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VIII ZB 42/67

ZPO §§ 114, 232 Ca, 233 Hfc Auch wenn der Antragsteller bei seinem am Endo der Rechtsmittelfrist rechtzeitig eingereichten Armenrechtsgesuch die Zustellung des Urteils nicht nachgewiesen hat, kann die Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Berufungsfrist gewährt werden, wenn die Rechtzeitigkeit des Armenrechtsgesuche3 unstreitig geworden ist, bevor das Berufungsgericht Uber das Gesuch hätte entscheiden könnene Das Armenrechtsgesuch enthält zwar längere Ausführungen über die Aussichten der Berufung und die gegen das Urteil des Landgerichts vorzubringenden Gründe, jedoch nicht auch die Angabe, ob und wann das Urteil zugestellt worden ist. Der Prozeßbevollmächtigte des Klägers, der ihn im ersten Bechtszuge vertreten hatte, trat mit Schriftsatz vom 22 - Februar 1967 der Begründung des Armenrechtsgesuchs entgegen, ohne geltend zu machen, daß es nicht rechtzeitig eingereicht worden sei. Mai 1967, versagte das Oberlandesgericht das Armenrecht für die Berufungsinstanz mit der Begründung, daß die Beklagte den Zeitpunkt der Zustellung des Urteils nicht angegeben und nachgewiesen habe. Mai 1967 Berufung ein mit dem Antrag, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist zu gev/ähren. In diesem Schriftsatz ist darauf hingewiesen, daß die zugestellte Urteilsabschrift dem Berufungsgericht mit Schriftsatz vom 6* Mai 1967, beim Oberlandesgericht eingegangen am 10« Mai 1967, also vor Zustellung des Armenrechtsbeschlusses vorgelegt und damit die Rechtzeitigkeit des Armenrechtsgesuchs nachgewiesen worden sei. Das Oberlandesgericht ist der Auffassung, daß nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs unter den hier vorliegenden Umständen die nachgesuchte Wiedereinsetzung nicht gewährt werden könne. 1o Der von dem Bundesgerichtshof in der Entscheidung BGHZ 16, 1 entwickelte Grundsatz, daß einer armen Partei, die ein Rechtsmittel einlegen will, ‘Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren ist, wenn sie Danach soll die Wiedereinsetzung dann nicht gewährt werden, wenn die Partei innerhalb der Rechtsmittelfrist nicht auch alle Angaben gemacht hat, die zur Entscheidung Uber das Gesuch erforderlich sind. Juni 1956 - IV ZA 46/56 -LM Nr. 10 zu § 114 ZPO * NJW 1956, 1435 - JZ 1957, 182, in einem Palle, in dem die Unvollständigkeit des Armen-rechtsgesuchs nicht mehr als ursächlich für die Fristversäumnis anzusehen war, ausgesprochen, eine sachgemäße, die Belange der Parteien abwägende Auslegung des § 233 ZPO müsse dazu führen, daß die Überschreitung der Rechtsmittelfrist auch im Palle der Einreichung des Armenrechtsgesuchs an ihrem Ende nur dann als durch einen unabwendbaren Zufall entschuldigt werden könne, wenn die Partei innerhalb der Prist alles getan habe, was nötig sei, damit ohne eine weitere Verzögerung Uber das Gesuch entschieden werden könne. Januar I960 - III ZR 123/58 -NJW I960, 676, auf das sich der angefochtene Beschluß bezieht, ist ebenfalls gefordert, daß die Partei innerhalb der Rechtsmittelfrist alles getan haben müsse, damit auf Grund der vor ihrem Ablauf eingereichten Unterlagen ohne weitere Verzögerung über das Gesuch sachlich endgültig Wie jedoch in den angeführten Entscheidungen zu dem Ausdruck kommt, soll durch die Angaben des Armenrechtsgesuchs eine Entscheidung Uber das Gesuch ohne weitere Verzögerung ermöglicht werden. 2. Unter diesem Gesichtspunkt bestehen aber hier folgende Bedenken gegen die Auffassung des Berufungsgerichts i Dem hier rechtzeitig vor Ablauf der Berufungsfrist eingereichten Armenrechtsgesuch, in dem der bisherige Prozeßbevollmächtigte der Beklagten längere Ausführungen über die Aussichten des beabsichtigten Rechtsmittels gemacht hat, war auch die Behauptung zu entnehmen, daß das Armenrechtsgesuch noch vor Ablauf der Berufungsfrist eingereicht sei. Unter diesen Umständen ist es nicht gerechtfertigt, der Beklagten die Wiedereinsetzung deshalb zu versagen, weil der vom Berufungsgericht geforderte Nachweis der Zustellung des Berufungsurteils nicht unverzüglich erbracht worden ist« Darin liegt auch keine Besserstellung gegenüber der nicht armen Partei, deren Rechtsmittel nicht davon abhängig ist, ob vor Ablauf der Berufungsfrist auch der Nachweis der Zustellung des Urteils erbracht worden ist (vgl. Ein solcher Nachweis ist auch kein Gültigkeitserfordernis für das rechtzeitig vor Ablauf der Rechtsmittelfrist eingereichte Armenrechtsgesuch.

Zitierte Normen: § 114 ZPO
BerufungWiedereinsetzungGesuchBerufungsgerichtParteiBeschlußArmenrechtsgesuch

Volltext der Entscheidung

2110 069
Nachschlagewerk: ja BGHZ:	nein
ZPO §§ 114, 232 Ca, 233 Hfc
 Auch wenn der Antragsteller bei seinem am Endo der Rechtsmittelfrist rechtzeitig eingereichten Armenrechtsgesuch die Zustellung des Urteils nicht nachgewiesen hat, kann die Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Berufungsfrist gewährt werden, wenn die Rechtzeitigkeit des Armenrechtsgesuche3 unstreitig geworden ist, bevor das Berufungsgericht Uber das Gesuch hätte entscheiden könnene
BGH, BeschloVo 8* November 1967 - VIII ZB 42/67 - OLG Frankfurt/!&
LG Frankfurt
BUNDESGERICHTSHOF
viii zb 42/67	BESCHLUSS
in dem Rechtsstreit
 der Hausfrau Kay HflBBstraße
 in Mt

Beklagten, Berufungsklägerin und Beschwerdeführerin,
- Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt in
 gegen
den Rentner Hans R
in W<
Kläger, Berufungsbeklagten und Beschwerdegegner,
- Prozeßbevollmächtigter II. Instanz:
Der VIIIo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat in' der Sitzung am 8. November 1967 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr« Haidinger sowie der Bundesrichter Artl, Dr. Messner, Dr. Weber und Mormann
 beschlossen:
Auf die sofortige Beschwerde der Beklagten wird der Beschluß des 7» Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt (Main) vom 18o September 1967 aufgehoben«
Der Beklagten wird Y/iedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist gewährt«
Die Sache wird zur Verhandlung und Entscheidung über die Berufung, auch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens, an das Oberlandesgericht zurückverwiesen.
gründe:
Das Landgericht hat durch Urteil vom 22. November
1966,	zugestellt am 29» Dezember 1966, die durch Versäumnisurteil ausgesprochene Verurteilung der Beklagten dahin aufrechterhalten, daß sie als Gesamtschuldnerin an den Kläger 5 800 DM nebst Zinsen zu zahlen hat. Vor Ablauf der Berufungsfrist beantragte die Beklagte durch Schriftsatz ihres Prozeßbevollmächtigten vom 27* Januar
1967,	dem ein Armutszeugnis und eine Bescheinigung des
 
Finanzamts beigefügt wurden, ihr für die beabsichtigte Berufung das Armenrecht zu bewilligen. Das Armenrechtsgesuch enthält zwar längere Ausführungen über die Aussichten der Berufung und die gegen das Urteil des Landgerichts vorzubringenden Gründe, jedoch nicht auch die Angabe, ob und wann das Urteil zugestellt worden ist.
Der Prozeßbevollmächtigte des Klägers, der ihn im ersten Bechtszuge vertreten hatte, trat mit Schriftsatz vom 22 - Februar 1967 der Begründung des Armenrechtsgesuchs entgegen, ohne geltend zu machen, daß es nicht rechtzeitig eingereicht worden sei. Das Berufungsgericht gab darauf durch Verfügung vom 23. Februar 1967, ausgefertigt am 6. März 1967, der Beklagten auf, den Zeitpunkt der Zustellung des Urteils des Landgerichts nachzuweisen und innerhalb einer Frist von 2 Wochen über die Dauer ihrer Erwerbsunfähigkeit und ihre Einkommensverhältnisse weitere Aufklärung zu geben. Diese Fragen beantwortete die Beklagte mit Schriftsatz vom 21. März 1967 innerhalb der ihr gesetzten Frist. Dagegen fehlte auch jetzt noch der geforderte Nachweis über die Zustellung des anzufechtenden Urteils. Mit Beschluß vom 3. Mai 1967, zugestellt am 12. Mai 1967, versagte das Oberlandesgericht das Armenrecht für die Berufungsinstanz mit der Begründung, daß die Beklagte den Zeitpunkt der Zustellung des Urteils nicht angegeben und nachgewiesen habe. Um eine hinreichende Erfolgsaussicht der Berufung darzutun, hätte sie den Zeitpunkt der Zustellung angeben und nachweisen müssen. Darauf legte die Beklagte durch den beauftragten Rechtsanwalt des zweiten Rechtszuges am 26. Mai 1967 Berufung ein mit dem Antrag, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist zu gev/ähren.
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In diesem Schriftsatz ist darauf hingewiesen, daß die zugestellte Urteilsabschrift dem Berufungsgericht mit Schriftsatz vom 6* Mai 1967, beim Oberlandesgericht eingegangen am 10« Mai 1967, also vor Zustellung des Armenrechtsbeschlusses vorgelegt und damit die Rechtzeitigkeit des Armenrechtsgesuchs nachgewiesen worden sei.
Das Berufungsgericht hat die Berufung durch Beschluß vom 18» September 1967 als-ünzulässig. veinvorfen und in der Begründung die nachgesuchte Wiedereinsetzung abgelehnt, weil die Beklagte nicht alles getan habe, um eine sofortige Prüfung der Zulässigkeit des beabsichtigten Rechtsmittels zu ermöglichen. Der Zustellungsnachweis hätte mindestens auf die Verfügung des Gerichts unverzüglich beigebracht werden müssen.
Gegen diesen Beschluß richtet sich die sofortige Beschwerde der Beklagten, die rechtzeitig und in zulässiger Form erhoben ist.
Das Oberlandesgericht ist der Auffassung, daß nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs unter den hier vorliegenden Umständen die nachgesuchte Wiedereinsetzung nicht gewährt werden könne.
Darin kann ihm nicht zugestimmt werden.
1o Der von dem Bundesgerichtshof in der Entscheidung BGHZ 16, 1 entwickelte Grundsatz, daß einer armen Partei, die ein Rechtsmittel einlegen will, ‘Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren ist, wenn sie
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ihr Armenrechtsgesuch bis zu dem Ablauf der Rechtsmittelfrist eingereicht hat, unterliegt, wie der Bundesgerichtshof mehrfach ausgesprochen hat, gewissen Einschränkungen. Danach soll die Wiedereinsetzung dann nicht gewährt werden, wenn die Partei innerhalb der Rechtsmittelfrist nicht auch alle Angaben gemacht hat, die zur Entscheidung Uber das Gesuch erforderlich sind. So hat der Bundesgerichtshof in dem Beschluß vom 23. Juni 1956 - IV ZA 46/56 -LM Nr. 10 zu § 114 ZPO * NJW 1956, 1435 - JZ 1957, 182, in einem Palle, in dem die Unvollständigkeit des Armen-rechtsgesuchs nicht mehr als ursächlich für die Fristversäumnis anzusehen war, ausgesprochen, eine sachgemäße, die Belange der Parteien abwägende Auslegung des § 233 ZPO müsse dazu führen, daß die Überschreitung der Rechtsmittelfrist auch im Palle der Einreichung des Armenrechtsgesuchs an ihrem Ende nur dann als durch einen unabwendbaren Zufall entschuldigt werden könne, wenn die Partei innerhalb der Prist alles getan habe, was nötig sei, damit ohne eine weitere Verzögerung Uber das Gesuch entschieden werden könne. Zur Vollständigkeit eines Armenrechtsgesuchs in diesem Sinne gehöre auch, soweit nach den Umständen des Einzelfalles erforderlich, eine nähere Angabe darüber und gegebenenfalls ein Beweisangebot dafür, daß die Rechtsmittelsumme erreicht ist (vgl. dazu Zeuner, Nichtsäumnisursächliches Parteiverhalten als Wiedereinsetzungshindernis, JZ 1957, 158).
In dem Urteil vom 11. Januar I960 - III ZR 123/58 -NJW I960, 676, auf das sich der angefochtene Beschluß bezieht, ist ebenfalls gefordert, daß die Partei innerhalb der Rechtsmittelfrist alles getan haben müsse, damit auf Grund der vor ihrem Ablauf eingereichten Unterlagen ohne weitere Verzögerung über das Gesuch sachlich endgültig
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entschieden werden könne. Bei einer Revision müsse die Partei, die das Armenrechtsgesuch vor Ablauf der Prist eingereicht hat, insbesondere auch das anzufechtende Urteil vorlegen und, soweit es zweifelhaft ist, auch die Zulässigkeit des Rechtsmittels hinsichtlich des Beschwerdegegenstandes glaubhaft machen. Daraus folgert das Berufungsgericht, der späte Nachweis der Zustellung des Berufungsurteils schließe eine Wiedereinsetzung aus.
Wie jedoch in den angeführten Entscheidungen zu dem Ausdruck kommt, soll durch die Angaben des Armenrechtsgesuchs eine Entscheidung Uber das Gesuch ohne weitere Verzögerung ermöglicht werden. Wenn also die Unvollständigkeit des Gesuchs auch keine Ursache für die Fristversäumung bildet, so soll die Wiedereinsetzung doch versagt werden, wenn die unvollständigen Angaben des Gesuchs zu einer Verzögerung der Entscheidung des Berufungsgerichts führen oder führen können und die Unvollständigkeit der Angaben dem Antragsteller anzulasten ist (vgl. auch BGH Urt. vom 10. Juli 1957 - IV ZR 126/57 -LM Nr. 19 zu § 234 ZPO). Er muß also alles dafür getan haben, um das der Einlegung des Rechtsmittels entgegenstehende Hindernis durch eine unverzügliche Entscheidung des Berufungsgerichts auszuräumen.
2. Unter diesem Gesichtspunkt bestehen aber hier folgende Bedenken gegen die Auffassung des Berufungsgerichts i Dem hier rechtzeitig vor Ablauf der Berufungsfrist eingereichten Armenrechtsgesuch, in dem der bisherige Prozeßbevollmächtigte der Beklagten längere Ausführungen über die Aussichten des beabsichtigten Rechtsmittels gemacht hat, war auch die Behauptung zu entnehmen, daß das Armenrechtsgesuch noch vor Ablauf der Berufungsfrist eingereicht sei. Dem Prozeßbevollmächtigten mußte
 
für das Berufungsgericht erkennbar der Zeitpunkt der Zustellung des Urteils bekannt sein» Wenn dann der Kläger in der Erwiderung auf das Armenrechtsgesuch die Rechtzeitigkeit nicht in Präge stellte, so konmte das Berufungsgericht die Rechtzeitigkeit des Gesuchs als unstreitig anseheno Vor einer Anhörung der Gegenseite war hier über das Armenrechtsgesuch ohnedies nicht zu entscheiden. Durch den unterbliebenen Nachweis der Zustellung des Berufungsurteils ist demnach eine mögliche Entscheidung des Berufungsgerichts im Sinne des Armenrechtsgesuchs nicht verzögert worden.
Unter diesen Umständen ist es nicht gerechtfertigt, der Beklagten die Wiedereinsetzung deshalb zu versagen, weil der vom Berufungsgericht geforderte Nachweis der Zustellung des Berufungsurteils nicht unverzüglich erbracht worden ist« Darin liegt auch keine Besserstellung gegenüber der nicht armen Partei, deren Rechtsmittel nicht davon abhängig ist, ob vor Ablauf der Berufungsfrist auch der Nachweis der Zustellung des Urteils erbracht worden ist (vgl. § 518 Abs. 3 ZPO). Ein solcher Nachweis ist auch kein Gültigkeitserfordernis für das rechtzeitig vor Ablauf der Rechtsmittelfrist eingereichte Armenrechtsgesuch.
3. Die Begründung, mit der das Berufungsgericht die Wiedereinsetzung versagt hat, trägt daher die angegriffene Entscheidung nicht. Es bestehen auch sonst keine Bedenken, diesem Anträge zu entsprechen. Deshalb war unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses die Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Berufungsfrist zu gewähren.
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Die Entscheidung Uber die Kosten des Beschwerdeverfahrens bleibt dem Berufungsgericht überlassen,' da sie auch von dem Erfolg der Berufung abhängig ist»
Dr„ Haidinger
 Artl
Dr. Messner
 Dr„ Weber Mormann