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BGH · VIII ZB 41/96

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VIII ZB 41/96

Eine außerordentliche weitere Beschwerde wegen "greifbarer Gesetzwidrigkeit" kommt nur dann in Betracht, wenn die Beschwerdeentscheidung, nicht lediglich die Ausgangsentscheidung "greifbar gesetzwidrig" ist. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Vorsitzende Richterin Dr. Deppert und die Richter Dr. Zülch, Dr. Hübsch, Ball und Wiechers am 27. Die weitere außerordentliche Beschwerde gegen den Beschluß des 20. Wenig später hat die Berufungskammer den Tenor dieser Entscheidung gemäß § 319 ZPO dahin berichtigt, daß auf die Berufung des Beklagten das erstinstanzliche Urteil geändert und die Klage abgewiesen werde. Hiergegen richtet sich die "weitere außerordentliche Beschwerde" der Kläger. Gegen Entscheidungen des Beschwerdegerichts findet gemäß § 568 Abs. 2 Satz 1 ZPO eine weitere Beschwerde nur statt, soweit dies im Gesetz besonders bestimmt ist. Das Rechtsmittel ist auch nicht als außerordentliche weitere Beschwerde wegen "greifbarer Gesetzwidrigkeit" zulässig. Eine außerordentliche weitere Beschwerde zu dem Bundesgerichtshof kommt vielmehr nur dann in Betracht, wenn die Entscheidung des Beschwerdegerichts über die Erstbeschwerde "greifbar gesetzwidrig" ist (vgl. Daß die angefochtene Beschwerdeentscheidung des Kammergerichts "greifbar gesetzwidrig" wäre, machen aber auch die Kläger nicht geltend.

Zitierte Normen: § 319 ZPO
RechtsmittelStraßegreifbarBeschlußZPOBeschwerdeKlägeraußerordentlich

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk: ja
BGHZ:	nein
ZPO §§ 567, 568 Abs. 2
Eine außerordentliche weitere Beschwerde wegen "greifbarer Gesetzwidrigkeit" kommt nur dann in Betracht, wenn die Beschwerdeentscheidung, nicht lediglich die Ausgangsentscheidung "greifbar gesetzwidrig" ist.
BGH, Beschluß vom 27. November 1996 - VIII ZB 41/96 - KG Berlin
LG Berlin
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
VIII ZB 41/96
vom 27. November 1996 in dem Rechtsstreit
 Grundstücksgesellschaft Wi	Straße	bR,
bestehend aus den Gesellschaftern
1.
2	.
3	.
4.
5.
6 .
7 .
8.
9.
10 .
11.
12.
13 .
14.
15.
Kläger und Beschwerdeführer,
- Prozeßbevollmächtigter Rechtsanwalt II. Instanz:
gegen
 Peter Sch	,	T	Straße	.	,	B
Beklagter und Beschwerdegegner,
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Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Vorsitzende Richterin Dr. Deppert und die Richter Dr. Zülch, Dr. Hübsch, Ball und Wiechers
 am 27. November 1996
beschlossen:
Die weitere außerordentliche Beschwerde gegen den Beschluß des 20. Zivilsenats des Kammergerichts vom 16. September 1996 wird auf Kosten der Kläger als unzulässig verworfen.
Beschwerdewert: 5.685,69 DM.
Gründe:
I. Der Beklagte ist vom Amtsgericht zur Zahlung von 5.685,69 DM nebst Zinsen verurteilt worden. Die hiergegen gerichtete Berufung des Beklagten ist durch ein am Schluß der mündlichen Verhandlung verkündetes Urteil der Berufungskammer des Landgerichts zurückgewiesen worden. Wenig später hat die Berufungskammer den Tenor dieser Entscheidung gemäß § 319 ZPO dahin berichtigt, daß auf die Berufung des Beklagten das erstinstanzliche Urteil geändert und die Klage abgewiesen werde. Diese Entscheidung haben die Kläger
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mit der sofortigen Beschwerde angegriffen. Das Kammergericht hat das Rechtsmittel mit Beschluß vom 16. September 1996 als unzulässig verworfen. Hiergegen richtet sich die "weitere außerordentliche Beschwerde" der Kläger.
II. Das Rechtsmittel ist nicht statthaft. Gegen Entscheidungen des Beschwerdegerichts findet gemäß § 568 Abs. 2 Satz 1 ZPO eine weitere Beschwerde nur statt, soweit dies im Gesetz besonders bestimmt ist. Das ist hier nicht der Fall (§ 319 Abs. 3 ZPO).
Das Rechtsmittel ist auch nicht als außerordentliche weitere Beschwerde wegen "greifbarer Gesetzwidrigkeit" zulässig. Dabei kann dahinstehen, ob der Berichtigungsbeschluß des Landgerichts "greifbar gesetzwidrig" ist, wie die Kläger meinen. Dies unterstellt, ist ausnahmsweise eine Beschwerdemöglichkeit zur nächst höheren Instanz - hier zu dem Kammergericht - gegeben. Die "greifbare Gesetzwidrigkeit" einer nach dem Gesetz nicht anfechtbaren gerichtlichen Entscheidung eröffnet aber keinen Instanzenzug, der unter Umgehung aller gesetzlichen Statthaftigkeitsvorschriften bis zu dem Bundesgerichtshof reicht. Eine außerordentliche weitere Beschwerde zu dem Bundesgerichtshof kommt vielmehr nur dann in Betracht, wenn die Entscheidung des Beschwerdegerichts über die Erstbeschwerde "greifbar gesetzwidrig" ist (vgl. BGHZ 119, 372, 374 m. Anm. Gottwald/Semmelmayer JZ 1993, 415 f).
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Daß die angefochtene Beschwerdeentscheidung des Kammergerichts "greifbar gesetzwidrig" wäre, machen aber auch die Kläger nicht geltend.
Dr. Deppert
 Ball
Dr. Zülch	Dr.	Hübsch
 Wiechers