Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Wolf und die Richter Dr. Skibbe, Dr. Paulusch, Dr. Hübsch und Ball am 29. Die Beklagte ist durch Urteil des Kreisgerichts Magdeburg vom 18. August 1991 zugestellte Urteil hat der Prozeßbevollmächtigte der Beklagten mit einem an das Kreisgericht Magdeburg gerichteten Schriftsatz vom 15. Oktober 1991 zugestellte Entscheidung richtet sich die am selben Tag beim Bezirksgericht eingegangene Beschwerde der Beklagten. Die zugleich vorsorglich beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hat das Bezirksgericht mit Beschluß vom 13. November 1991 zugestellte Entscheidung ist kein Rechtsmittel eingelegt worden. Es ist als sofortige Beschwerde statthaft (§§ 519 b Abs. 2, 547 ZPO in Verbindung mit Anl. I Kap. Ill Sachgeb. Diese ist zulässigerweise und rechtzeitig beim Bezirksgericht eingelegt worden (§§ 569 Abs.1, 577 Abs. 2 Satz 1). Dort bestand für die Einlegung der Beschwerde kein Anwaltszwang (§§ 569 Abs. 2 Satz 2, 78 Abs.3 ZPO in Verbindung mit Anl. I Kap. III Sachgeb. Ill Nr. Is zu dem Einigungsvertrag) begründet worden ist (§ 519 b Abs. 1 ZPO). Diese Entscheidung unterliegt, da sie nicht gesondert angefochten worden ist, nicht der Überprüfung durch den erkennenden Senat (BGH, Beschlüsse vom 7. Oktober 1988 - IVb ZB 118/88, BGHR ZPO § 519 b Abs. 2 Wiedereinsetzung 1, und vom 3.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VIII ZB 41/91 vom 29. Januar 1992 in dem Rechtsstreit Firma AflHHV K Mitinhaber Georg Firmensitz: und Partner, vertreten durch den Am Straße Beklagte und Beschwerdeführerin, - Prozeßbevollmächtigter II. Instanz: Rechtsanwalt gegen Rainer Bf Kläger und Beschwerdegegner, - Prozeßbevollmächtigter II. Instanz: Rechtsanwalt Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Wolf und die Richter Dr. Skibbe, Dr. Paulusch, Dr. Hübsch und Ball am 29. Januar 1992 beschlossen: Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluß des 2. Zivilsenats des Bezirksgerichts Magdeburg vom 9. Oktober 1991 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen. Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 25.214,15 DM festgesetzt. Gründe : I. Die Beklagte ist durch Urteil des Kreisgerichts Magdeburg vom 18. Juli 1991 zur Zahlung von 25.214,15 DM nebst Zinsen verurteilt worden. Gegen das am 1. August 1991 zugestellte Urteil hat der Prozeßbevollmächtigte der Beklagten mit einem an das Kreisgericht Magdeburg gerichteten Schriftsatz vom 15. August 1991, der dort am 19. August und beim Bezirksgericht Magdeburg am 4. September 1991 eingegangen ist, Berufung eingelegt. Das Bezirksgericht hat das Rechtsmittel mit Beschluß vom 9. Oktober 1991 wegen Versäumung der Berufungs- wie der Berufungsbegründungsfrist als unzulässig verworfen. Gegen diese ihrem Prozeßbevollmäch- 3 tigten am 16. Oktober 1991 zugestellte Entscheidung richtet sich die am selben Tag beim Bezirksgericht eingegangene Beschwerde der Beklagten. Die zugleich vorsorglich beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hat das Bezirksgericht mit Beschluß vom 13. November 1991 abgelehnt. Gegen diese dem Beklagtenvertreter am 21. November 1991 zugestellte Entscheidung ist kein Rechtsmittel eingelegt worden. II. Das Rechtsmittel ist zulässig. Es ist als sofortige Beschwerde statthaft (§§ 519 b Abs. 2, 547 ZPO in Verbindung mit Anl. I Kap. Ill Sachgeb. A Abschn. III Nr. 5 d zu dem Einigungsvertrag). Diese ist zulässigerweise und rechtzeitig beim Bezirksgericht eingelegt worden (§§ 569 Abs. 1, 577 Abs. 2 Satz 1). Dort bestand für die Einlegung der Beschwerde kein Anwaltszwang (§§ 569 Abs. 2 Satz 2, 78 Abs. 3 ZPO in Verbindung mit Anl. I Kap. III Sachgeb. A Abschn. III Nr. 5b Satz 2 und 3 zu dem Einigungsvertrag; Bergerfurth DtZ 1990, 350 unter III; ders. DtZ 1992, 15). Die Entscheidung des XII. Zivilsenats des Bundesgerichtshofes vom 15. Mai 1991 (XII ZB 43/91, NJW 1991, 2492) steht dem nicht entgegen, da sie den hier nicht gegebenen Fall betrifft, daß eine Beschwerde gegen eine Entscheidung des Bezirksgerichts unmittelbar beim Bundesgerichtshof eingelegt wird. In der Sache hat das Rechtsmittel indes keinen Erfolg. Die Berufung der Beklagten ist jedenfalls deswegen unzulässig, weil sie nicht innerhalb der spätestens am 4. Oktober 1991 abgelaufenen Berufungsbegründungsfrist (§ 519 Abs. 2 Satz 2 ZPO in Verbindung mit Anl. I Kap. III Sachgeb. A Abschn. Ill Nr. Is zu dem Einigungsvertrag) begründet worden ist (§ 519 b Abs. 1 ZPO). Ob die Beklagte möglicherweise ohne ihr Verschulden gehindert war, die Berufungsbegründungsfrist zu wahren, hat der Senat nicht zu beurteilen. Darüber hatte gemäß § 237 ZPO das Bezirksgericht zu entscheiden, wie es auch durch dessen Beschluß vom 13. November 1991 geschehen ist. Diese Entscheidung unterliegt, da sie nicht gesondert angefochten worden ist, nicht der Überprüfung durch den erkennenden Senat (BGH, Beschlüsse vom 7. Oktober 1981 - IVb ZB 825/81, NJW 1982, 887, vom 12. Oktober 1988 - IVb ZB 118/88, BGHR ZPO § 519 b Abs. 2 Wiedereinsetzung 1, und vom 3. November 1988 - LwZB 1/88, BGHR aaO Wiedereinsetzungsgrund 1). Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Wolf Dr. Hübsch Dr. Skibbe Ball Dr. Paulusch