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BGH · VIII ZB 41/90

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VIII ZB 41/90

Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluß des Senats für Zivilrecht des Bezirksgerichts Suhl in Meiningen vom 11. Oktober 1990 hat das Bezirksgericht die Berufung als unzulässig verworfen. a) Gegen den Beschluß eines Bezirksgerichts, durch den eine Berufung als unzulässig verworfen wird, ist das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde nur gegeben, sofern gegen ein Urteil gleichen Inhalts die Revision zulässig wäre (Einigungsvertrag vom 31. Oktober 1990 besteht der Aufbau der Gerichtsbarkeit der früheren DDR für eine Übergangszeit fort (Einigungsvertrag, Anl. I aaO, Nr. 1 Buchst, a Abs. 1 und 2). Dabei treten die Kreisgerichte an die Stelle der Amtsgerichte und die Bezirksgerichte an die Stelle der Landgerichte und der Oberlandesgerichte der bundesdeutschen Gerichtsverfassung (Einigungsvertrag, Anl. I aaO, Buchst, b, Abs.1). c) In Wohnraummietsachen entscheiden die Kreisgerichte an Stelle der Amtsgerichte in erster Instanz (Einigungsvertrag, Anl. I aaO i.V. m. Für die Berufungen sind die Bezirksgerichte an Stelle der Landgerichte zuständig (Einigungsvertrag, Anl. I aaO i.V. m. Eine Anfechtung von Entscheidungen der Bezirksgerichte, durch die eine Berufung in einer Wohnraummietsache als unzulässig verworfen wird, scheidet damit aus. 2. Da unter diesen Umständen ein Rechtsmittel gegen den Verwerfungsbeschluß des Bezirksgerichts nicht gegeben ist, muß die sofortige Beschwerde der Beklagten als unzulässig verworfen werden (§ 574 ZPO); eine Prüfung ihrer Begründetheit ist dem Senat verwehrt. Die Kosten der erfolglosen Beschwerde fallen den Beklagten zur Last (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Zitierte Normen: § 545 ZPO § 23 GVG § 574 ZPO § 8 GKG
EinigungsvertragstellenBeschlußunzulässigBeschwerde

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF

VIII ZB 41/90	BESCHLUSS
in dem Rechtsstreit
1.	Siegmar
2.	Christina	Ernst-IÄHHBB-Straße
t
Beklagte und Beschwerdeführer,
- Prozeßbevollmächtigter II. Instanz:
Rechtsanwalt Ii
 Istr.
gegen
 Peter
Wilhelm-P(
I-Straße
 Kläger und Beschwerdegegner,
WI
2

Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Wolf und die Richter Dr. Brunotte, Dr. Zülch, Groß und Dr. Beyer
 am 13. März 1991
beschlossen:
Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluß des Senats für Zivilrecht des Bezirksgerichts Suhl in Meiningen vom 11. Oktober 1990 wird auf Kosten der Beklagten als unzulässig verworfen .
Gerichtskosten für das Beschwerde-verfahren werden nicht erhoben.
Beschwerdewert: 360 DM.
yg
 
Gründe:
I.
Die Parteien streiten um ein Wohnraummietverhältnis.
Mit Urteil vom 16. August 1990 hat das Kreisgericht Ilmenau das zwischen den Parteien bestehende Mietverhältnis aufgehoben und die Beklagten verurteilt, die Wohnung zu räumen und an den Kläger herauszugeben. Gegen das ihnen am 29. August 1990 zugestellte Urteil haben die Beklagten am 10. Oktober 1990 Berufung zu dem Bezirksgericht Suhl in Meiningen eingelegt. Mit Beschluß vom 11. Oktober 1990 hat das Bezirksgericht die Berufung als unzulässig verworfen. Gegen den ihnen formlos mitgeteilten Beschluß haben die Beklagten am 9. November 1990 sofortige Beschwerde eingelegt. Sie wollen die Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und den Fortgang des Berufungsverfahrens erreichen.
II.
1. Die sofortige Beschwerde ist nicht statthaft.
a)	Gegen den Beschluß eines Bezirksgerichts, durch den eine Berufung als unzulässig verworfen wird, ist das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde nur gegeben, sofern gegen ein Urteil gleichen Inhalts die Revision zulässig wäre (Einigungsvertrag vom 31. August 1990, Art. 8; Anl. I,
4
Kap. Ill, Sachgebiet A, Abschn. Ill Nr. 5 Buchstabe d Satz 2 i.V.m. § 519 b Abs. 2 ZPO). Diese Voraussetzung ist hier nicht erfüllt; denn die Revision findet - ausschließlich -gegen die in der Berufungsinstanz erlassenen Endurteile der Oberlandesqerichte statt (§ 545 Abs. 1 ZPO). Im vorliegenden Fall hat das Bezirksgericht jedoch nicht an Stelle des Oberlandesgerichts, sondern an Stelle des Landgerichts entschieden.
b)	Nach dem Beitritt der ehemaligen DDR zur Bundesrepublik Deutschland am 3. Oktober 1990 besteht der Aufbau der Gerichtsbarkeit der früheren DDR für eine Übergangszeit fort (Einigungsvertrag, Anl. I aaO, Nr. 1 Buchst, a Abs. 1 und 2). Dabei treten die Kreisgerichte an die Stelle der Amtsgerichte und die Bezirksgerichte an die Stelle der Landgerichte und der Oberlandesgerichte der bundesdeutschen Gerichtsverfassung (Einigungsvertrag, Anl. I aaO, Buchst, b, Abs. 1).
c)	In Wohnraummietsachen entscheiden die Kreisgerichte an Stelle der Amtsgerichte in erster Instanz (Einigungsvertrag, Anl. I aaO i.V.m. § 23 Nr. 2 Buchst, a GVG). Für die Berufungen sind die Bezirksgerichte an Stelle der Landgerichte zuständig (Einigungsvertrag, Anl. I aaO i.V.m. § 72 GVG); ihre Zivilsenate entscheiden abschließend, soweit nicht eine der - hier nicht einschlägigen - Ausnahmen des Buchstaben 1 Abs. 3 aaO erfüllt ist (Einigungsvertrag,
 Anl. I aaO, Buchst, h, Abs. 2). Eine Anfechtung von Entscheidungen der Bezirksgerichte, durch die eine Berufung in einer Wohnraummietsache als unzulässig verworfen wird, scheidet damit aus.
2.	Da unter diesen Umständen ein Rechtsmittel gegen den Verwerfungsbeschluß des Bezirksgerichts nicht gegeben ist, muß die sofortige Beschwerde der Beklagten als unzulässig verworfen werden (§ 574 ZPO); eine Prüfung ihrer Begründetheit ist dem Senat verwehrt.
3.	Die Kosten der erfolglosen Beschwerde fallen den Beklagten zur Last (§ 97 Abs. 1 ZPO). Wegen der Schwierigkeit der Rechtslage bei der Anfechtung von Entscheidungen der Gerichte der ehemaligen DDR hat es der Senat jedoch für angemessen erachtet anzuordnen, daß von der Erhebung der Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren abgesehen wird (§ 8 Abs. 1 Satz 3 GKG).
Die Festsetzung des Beschwerdewerts beruht auf § 16 Abs. 1 und 2 GKG.
Wolf
 Dr. Beyer