Wird einem Rechtsanwalt gegen die Versäumung der Frist zur Berufung gegen ein Urteil, durch das er aus der Rechtsanwaltschaft ausgeschlossen wird, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt, so wird der Verlust seiner Zulassung als Rechtsanwalt rückwirkend beseitigt und die Unterbrechung der von ihm geführten Zivilprozesse gilt als nicht eingetreten. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Braxmaier und die Richter Dr. Skibbe, Treier, Dr. Zülch und Groß am 8. Dezember 1985 legte die Beklagte durch einen von ihrem Prozeßbevollmächtigten Unterzeichneten Schriftsatz Berufung ein Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde der Beklagten; sie ist mit einem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist verbunden, über den das Berufungsgericht noch nicht entschieden hat; gleichzeitig hat die Beklagte erneut Berufung eingelegt. Die nach §§ 519b Abs. 2, 547 ZPO statthafte und auch sonst zulässige sofortige Beschwerde ist im Ergebnis nicht begründet. 1. Durch die Zustellung des landgerichtlichen Urteils wurde nach § 516 ZPO die Berufungsfrist in Lauf gesetzt. a) Ohne Erfolg macht die Beklagte insoweit geltend, zwischen der Zustellung des landgerichtlichen Urteils und dem Ablauf der Berufungsfrist sei "gemäß § 244 Abs. 1 ZPO eine Unterbrechung des Verfahrens eingetreten". Oktober 1985 ein Urteil des Ehrengerichts für den Bezirk der Rechtsanwaltskammer Stuttgart, wonach er aus der Rechtsanwaltschaft ausgeschlossen wurde. Dezember 1985 eingegangenen Antrag des Prozeßbevollmächtigten der Beklagten hat ihm der Ehrengerichtshof für Rechtsanwälte des Landes Baden-Württemberg mit Beschluß vom 15. Februar 1986 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Berufung gegen das Ausschließungsurteil vom 19. b) Die Rechtskraft eines auf Ausschließung aus der Rechtsanwaltschaft lautenden Urteils hat nach §§ 13 und 204 Abs. 1 BRAO zur Folge, daß der Betroffene seine durch die Zulassung erlangte (§§ 6, 12 Abs. 2 BRAO) Eigenschaft als Rechtsanwalt verliert und gleichzeitig seine Zulassung bei bestimmten Gerichten erlischt (§ 34 Nr. 1 BRAO). Ferner tritt in anhängigen Anwaltsprozessen durch den Ausschluß des Prozeßbevollmächtigten aus der Rechtsanwaltschaft gemäß § 244 Abs. 1 ZPO eine Unterbrechung des Verfahrens ein (BGHZ 66, 59, 61; Stein/Jonas/Schu-mann, Zivilprozeßordnung, 20. Dies wiederum hat nach § 249 Abs. 1 ZPO zur Folge, daß der Lauf aller prozessualen Fristen aufhört und nach Beendigung der Unterbrechung von neuem beginnt. Dezember 1985 eingetretenen Rechtskraft des Ausschließungsurteils gegen den Prozeßbevollmächtigten der Beklagten geblieben, so hätte in der Tat als Folge der gleichzeitig eingetretenen Verfahrensunterbrechung der Lauf der durch die Zustellung des landgerichtlichen Urteils zunächst in Gang gesetzten Berufungsfrist am 5. Dezember 1985 von dem Prozeßbevollmächtigten der Beklagten eingelegte Berufung mangels Postulationsfähigkeit des Prozeßbevollmächtigten unwirk- c) Diese Folgen hat die zunächst eingetretene Rechtskraft des gegen den Prozeßbevollmächtigten der Beklagten ergangenen Ausschließungsurteils jedoch im vorliegenden Falle nicht, weil ihm gegen die Versäumung der Frist zur Berufung gegen das Ausschließungsurteil am 15. Wird, wie im vorliegenden Fall, die Wiedereinsetzung gegen die Versäumung einer Rechtsmittelfrist gewährt, so wird die zunächst eingetretene Rechtskraft des angefochtenen Urteils mit rückwirkender Kraft beseitigt, das angefochtene Urteil wird also als solches behandelt, dem von Anfang an die Endgültigkeit gefehlt hat (RGSt 53, 286, 288; 54, 286, 287; 61, 180, 181; BGHZ 8, 284, 286; BGH Urteil vom 1. So ist in der Rechtsprechung für die Fälle der Versäumung einer Frist zur Einlegung oder Begründung eines Rechtsmittels anerkannt, daß eine bereits ergangene Entscheidung, durch die dieses Rechtsmittel als unzulässig verworfen wird, mit der Gewährung der Wiedereinsetzung gegenstandslos wird (RGZ 125, 68, 72; 127, 267, 268; BGH Beschluß vom 21. November 1957 - IV ZB 236/57 ■ LM ZPO § 519 b Nr. 9 = VersR 1958, 28, 29 und Beschluß vom 7. Nach gefestigter Rechtsprechung wird ferner eine nach rechtskräftigem Scheidungsurteil eingegangene neue Ehe durch Gewährung der Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Frist zur Anfechtung des Scheidungsurteils zur Doppelehe im Sinne des § 20 EheG (BGHZ 8, 284, 287; BGH Urteile vom 1. Hieran knüpft sich als weitere unmittelbare gesetzliche Folge die Unterbrechung der von dem ausgeschlossenen Rechtsanwalt geführten Verfahren (§ 244 Abs. 1 ZPO). Durch den rückwirkenden Wegfall der Rechtskraft des gegen den Prozeßbevollmächtigten der Beklagten ergangenen Ausschließungsurteils infolge der ihm gewährten Wiedereinsetzung gilt sowohl das Erlöschen seiner Zulassung als Anwalt als auch die Unterbrechung des vorliegenden Rechtsstreits als nicht eingetreten. Das hat zur weiteren Folge, daß die Berufung gegen das landgerichtliche Urteil vom 12. November 1985 datierten Empfangsbekenntnisses über die Zustellung des landgerichtlichen Urteils davon auszugehen wäre, daß diese Zustellung, wie die Beklagte behauptet, erst am 12. Weiter hat sie eine eidesstattliche Erklärung der Bürosekretärin ihres Prozeßbevollmächtigten vorgelegt, wonach diese den Eingangsstempel vom 12. November 1985 erfolgten Zustellung und damit von einer fristgerechten Einlegung der Berufung ausgegangen wird, war die erst am 18. März 1986 eingegangene Berufungsbegründung verspätet (§ 519 Abs. 1 Satz 2 ZPO) und ist mithin die Berufung jedenfalls aus diesem Grunde unzulässig. Da die Beklagte Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Berufungs begründungs frist nicht beantragt hat, und auch eine durch den Senat von Amts wegen gemäß § 236 Abs. 2 2. Das Beschwerdegericht hat nicht nur zu prüfen, ob die den angefochtenen Beschluß tragenden Gründe zutreffend sind, sondern ob der Beschluß selbst zu Recht besteht (BGH Beschlüsse vom 6. November 1981 - VIII ZB 58/81 = VersR 1982, 240 und Beschluß vom 29. Der Beklagten ist auch insoweit rechtliches Gehör gewährt worden, denn sie hat sich schon im Laufe des Berufungsverfahrens
Nachschlagewerk: ja BGHZ ja BRAO §§ 13, 34 Nr. 1, 204 Abs. 2 StPO 1975 § 46 ZPO §§ 78, 233 (A), 244, 249, 322 Wird einem Rechtsanwalt gegen die Versäumung der Frist zur Berufung gegen ein Urteil, durch das er aus der Rechtsanwaltschaft ausgeschlossen wird, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt, so wird der Verlust seiner Zulassung als Rechtsanwalt rückwirkend beseitigt und die Unterbrechung der von ihm geführten Zivilprozesse gilt als nicht eingetreten. Prozeßhandlungen, die der Rechtsanwalt zwischen der - zunächst eingetretenen - Rechtskraft des Ausschließungsurteils und der Gewährung der Wiedereinsetzung vornimmt, sind wirksam. BGH, Beschl. v. 8. Oktober 1986 - VIII ZB 41/86 - OLG Stuttgart LG Stuttgart BUNDESGERICHTSHOF VIII ZB 41/86 BESCHLUSS in dem Rechtsstreit 1 • • • • 2. Beklagte und Beschwerdeführerin, - Prozeßbevollmächtigter Rechtsanwalt II. Instanz: gegen Kläger und Beschwerdegegner, - Prozeßbevollmächtigte Rechtsanwälte II. Instanz: 2 Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Braxmaier und die Richter Dr. Skibbe, Treier, Dr. Zülch und Groß am 8. Oktober 1986 beschlossen: Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluß des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 27. Juni 1986 wird auf Kosten der Beklagten zu 2 zurückgewiesen. Gründe: I. Das Landgericht hatte die Beklagte zu 2 (künftig: die Beklagte) durch Urteil vom 21. Oktober 1985 zur Zahlung von 32.316,33 DM nebst Zinsen an den Kläger verurteilt. Das Urteil wurde ihrem Prozeßbevollmächtigten von Amts wegen im vereinfachten Wege nach § 212a ZPO zugestellt. Das Empfangsbekenntnis trägt über der Unterschrift des Prozeßbevollmächtigten der Beklagten das handschriftlich eingefügte Datum vom 11. November 1985; es ging am 14. November 1985 beim Landgericht ein. Am 12. Dezember 1985 legte die Beklagte durch einen von ihrem Prozeßbevollmächtigten Unterzeichneten Schriftsatz Berufung ein 3 und begründete diese am 18. März 1986. Das Berufungsgericht hat durch Beschluß vom 27. Juni 1986 die Berufung wegen Versäumung der Berufungsfrist als unzulässig verworfen. Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde der Beklagten; sie ist mit einem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist verbunden, über den das Berufungsgericht noch nicht entschieden hat; gleichzeitig hat die Beklagte erneut Berufung eingelegt. II. Die nach §§ 519b Abs. 2, 547 ZPO statthafte und auch sonst zulässige sofortige Beschwerde ist im Ergebnis nicht begründet. 1. Durch die Zustellung des landgerichtlichen Urteils wurde nach § 516 ZPO die Berufungsfrist in Lauf gesetzt. 2. Der Lauf der Berufungsfrist hat bis zu der am 12. Dezember 1985 erfolgten Einlegung der Berufung nicht aufgehört; die Berufungseinlegung war auch wirksam: a) Ohne Erfolg macht die Beklagte insoweit geltend, zwischen der Zustellung des landgerichtlichen Urteils und dem Ablauf der Berufungsfrist sei "gemäß § 244 Abs. 1 ZPO eine Unterbrechung des Verfahrens eingetreten". Wie sich aus dem Inhalt eines in der weiteren Beschwerdebegründung erwähnten Telefongesprächs zwischen dem Vorsitzenden des entscheidenden Senats des 4 Berufungsgerichts und dem Prozeßbevollmächtigten der Beklagten ergibt, über das der Vorsitzende am 13. Dezember 1985 einen Aktenvermerk aufgenommen hat, will die Beklagte insoweit auf folgendes abheben: Gegen ihren Prozeßbevollmächtigten erging am 19. Oktober 1985 ein Urteil des Ehrengerichts für den Bezirk der Rechtsanwaltskammer Stuttgart, wonach er aus der Rechtsanwaltschaft ausgeschlossen wurde. Dieses Urteil wurde dem Prozeßbevollmächtigten der Beklagten am 27. November 1985 zugestellt; ein Rechtsmittel dagegen wurde innerhalb der bis zu dem 4. Dezember 1985 laufenden Berufungsfrist (§ 143 Abs. 2 BRAO) nicht eingelegt. Dies teilte die Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht Stuttgart dem Präsidenten des Oberlandesgerichts Stuttgart mit Schreiben vom 12. Dezember 1985 mit und fügte hinzu, das Urteil sei seit dem 5. Dezember 1985 rechtskräftig. In dem vorerwähnten Telefongespräch erklärte der Prozeßbevollmächtigte der Beklagten, er habe das Urteil des Ehrengerichts rechtzeitig angefochten. Auf einen am 17. Dezember 1985 eingegangenen Antrag des Prozeßbevollmächtigten der Beklagten hat ihm der Ehrengerichtshof für Rechtsanwälte des Landes Baden-Württemberg mit Beschluß vom 15. Februar 1986 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Berufung gegen das Ausschließungsurteil vom 19. Oktober 1985 gewährt. 5 b) Die Rechtskraft eines auf Ausschließung aus der Rechtsanwaltschaft lautenden Urteils hat nach §§ 13 und 204 Abs. 1 BRAO zur Folge, daß der Betroffene seine durch die Zulassung erlangte (§§ 6, 12 Abs. 2 BRAO) Eigenschaft als Rechtsanwalt verliert und gleichzeitig seine Zulassung bei bestimmten Gerichten erlischt (§ 34 Nr. 1 BRAO). Nach diesem Zeitpunkt von ihm für die vertretene Partei vorgenommene Prozeßhandlungen sind unwirksam (BGHZ 90, 249, 253). Ferner tritt in anhängigen Anwaltsprozessen durch den Ausschluß des Prozeßbevollmächtigten aus der Rechtsanwaltschaft gemäß § 244 Abs. 1 ZPO eine Unterbrechung des Verfahrens ein (BGHZ 66, 59, 61; Stein/Jonas/Schu-mann, Zivilprozeßordnung, 20. Aufl. 1984, § 244 Rdn. 8; Baum-bach/Lauterbach/Hartmann aaO § 176 Anm. 5 B a.E. und § 244 Anm. 1 B b aa). Dies wiederum hat nach § 249 Abs. 1 ZPO zur Folge, daß der Lauf aller prozessualen Fristen aufhört und nach Beendigung der Unterbrechung von neuem beginnt. Wäre es im vorliegenden Fall bei der am 5. Dezember 1985 eingetretenen Rechtskraft des Ausschließungsurteils gegen den Prozeßbevollmächtigten der Beklagten geblieben, so hätte in der Tat als Folge der gleichzeitig eingetretenen Verfahrensunterbrechung der Lauf der durch die Zustellung des landgerichtlichen Urteils zunächst in Gang gesetzten Berufungsfrist am 5. Dezember 1985 aufgehört; außerdem wäre die am 12. Dezember 1985 von dem Prozeßbevollmächtigten der Beklagten eingelegte Berufung mangels Postulationsfähigkeit des Prozeßbevollmächtigten unwirk- 6 sara. Bei dieser Sachlage würde sich die weitere Frage stellen, ob jedenfalls die in der Beschwerdeschrift - erneut - eingelegte Berufung der Beklagten zulässig ist. c) Diese Folgen hat die zunächst eingetretene Rechtskraft des gegen den Prozeßbevollmächtigten der Beklagten ergangenen Ausschließungsurteils jedoch im vorliegenden Falle nicht, weil ihm gegen die Versäumung der Frist zur Berufung gegen das Ausschließungsurteil am 15. Februar 1986 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt worden ist. Die Wiedereinsetzung beseitigt die der Partei durch Versäumung einer Frist entstandenen Rechtsnachteile. Durch sie wird fingiert, daß eine verspätete bzw. versäumte und nachgeholte Prozeßhandlung rechtzeitig vorgenommen wurde (BGHZ 8, 284, 285). Wird, wie im vorliegenden Fall, die Wiedereinsetzung gegen die Versäumung einer Rechtsmittelfrist gewährt, so wird die zunächst eingetretene Rechtskraft des angefochtenen Urteils mit rückwirkender Kraft beseitigt, das angefochtene Urteil wird also als solches behandelt, dem von Anfang an die Endgültigkeit gefehlt hat (RGSt 53, 286, 288; 54, 286, 287; 61, 180, 181; BGHZ 8, 284, 286; BGH Urteil vom 1. Oktober 1958 - IV ZR 61/58 = LM EheG § 48 Abs. 2 Nr. 33 = NJW 1959, 45). Daraus ergibt sich, daß auch die Rechtsfolgen der zunächst eingetretenen Rechtskraft mit rückwirkender Kraft entfallen. Die damit verbundenen Gefahren für die Rechtssicherheit hat das Gesetz in Kauf genommen und le- 7 diglich in bestimmten Fällen das Vertrauen auf den Bestand der zunächst eingetretenen Rechtslage geschützt (vgl. BGHZ 8, 284, 286 f.). So ist in der Rechtsprechung für die Fälle der Versäumung einer Frist zur Einlegung oder Begründung eines Rechtsmittels anerkannt, daß eine bereits ergangene Entscheidung, durch die dieses Rechtsmittel als unzulässig verworfen wird, mit der Gewährung der Wiedereinsetzung gegenstandslos wird (RGZ 125, 68, 72; 127, 267, 268; BGH Beschluß vom 21. November 1957 - IV ZB 236/57 ■ LM ZPO § 519 b Nr. 9 = VersR 1958, 28, 29 und Beschluß vom 7. Oktober 1981 - IVb ZB 825/81 = NJW 1982, 887 m.Nachw.). Nach gefestigter Rechtsprechung wird ferner eine nach rechtskräftigem Scheidungsurteil eingegangene neue Ehe durch Gewährung der Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Frist zur Anfechtung des Scheidungsurteils zur Doppelehe im Sinne des § 20 EheG (BGHZ 8, 284, 287; BGH Urteile vom 1. Oktober 1958 aaO und vom 7. April 1976 - IV ZR 70/74 = NJW 1976, 1590, 1591), woran im Prinzip auch der am 13. Juni 1980 neu eingeführte § 20 Abs. 2 EheG nichts geändert hat. Auf dem rückwirkenden Fortfall der Rechtskraft durch Gewährung der Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Rechtsmittelfrist beruht letztlich auch die ständige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, wonach die Rechtsmittelbegründungsfrist auch durch ein verspätet eingelegtes Rechtsmittel in Lauf gesetzt und durch das Wiedereinsetzungsverfahren nicht berührt wird, so daß ein nicht fristgerecht begründetes Rechtsmittel trotz Gewährung der Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der - ebenfalls versäumten - 8 Rechtsmittelfrist unzulässig ist (BGH Urteile vom 22. Juni 1955 - VI ZR 18/55 = NJW 1955, 1318, 1319, vom 21. Dezember 1970 - VIII ZB 31/70 = VersR 1971, 349 und vom 14. April 1971 - IV ZB 17/71 = NJW 1971, 1217, Beschlüsse vom 20. Oktober 1976 und 16. März 1977 - IV ZB 41/76 und 5/77 = VersR 1977, 137 und 573, vom 30. Juni 1981 - VI ZB 13/81 = VersR 1981, 1032 und vom 29. Januar 1985 - VI ZB 20/84 = VersR 1985, 395). Entsprechendes gilt im vorliegenden Fall: Der Verlust der Zulassung als Rechtsanwalt ist die unmittelbare, kraft Gesetzes eintretende (§§ 13, 204 Abs. 1 Nr. 1 BRAO) Folge der Rechtskraft des Ausschließungsurteils. Hieran knüpft sich als weitere unmittelbare gesetzliche Folge die Unterbrechung der von dem ausgeschlossenen Rechtsanwalt geführten Verfahren (§ 244 Abs. 1 ZPO). Durch den rückwirkenden Wegfall der Rechtskraft des gegen den Prozeßbevollmächtigten der Beklagten ergangenen Ausschließungsurteils infolge der ihm gewährten Wiedereinsetzung gilt sowohl das Erlöschen seiner Zulassung als Anwalt als auch die Unterbrechung des vorliegenden Rechtsstreits als nicht eingetreten. Das hat zur weiteren Folge, daß die Berufung gegen das landgerichtliche Urteil vom 12. Dezember 1985 von einem postulationsfähigen Anwalt und innerhalb eines nicht unterbrochenen Verfahrens eingelegt ist. 3. a) Die somit wirksame, am 12. Dezember 1985 eingegangene Berufung wäre nur dann rechtzeitig eingelegt, wenn 9 trotz des mit dem 11. November 1985 datierten Empfangsbekenntnisses über die Zustellung des landgerichtlichen Urteils davon auszugehen wäre, daß diese Zustellung, wie die Beklagte behauptet, erst am 12. November 1985 erfolgt wäre. Die Beklagte hat zur Begründung dieser Behauptung eine Fotokopie der zugestellten Urteilsausfertigung überreicht, die einen Datumsstempel vom 12. November 1985 aufweist. Weiter hat sie eine eidesstattliche Erklärung der Bürosekretärin ihres Prozeßbevollmächtigten vorgelegt, wonach diese den Eingangsstempel vom 12. November 1985 auf der Urteilsausfertigung sofort nach deren Aushändigung seitens des Prozeßbevollmächtigten angebracht habe. Der Prozeßbevollmächtigte der Beklagten hat ergänzend anwaltlich versichert, er hole in aller Regel die Gerichtspost persönlich von seinem Anwaltsschließfach ab und übergebe sie "immer" am selben Tag seiner Sekretärin; am 12. November 1985 habe kein Grund Vorgelegen, anders zu verfahren. Bei der Datierung des Empfangsbekenntnisses mit dem 11. November 1985 müsse er sich im Datum geirrt haben. Das Empfangsbekenntnis erbringt zunächst den Beweis für die Richtigkeit des darin bescheinigten Zeitpunktes der Zustellung. Der Gegenbeweis, daß die Zustellung zu einem anderen Zeitpunkt erfolgt sei, ist zwar zulässig, an ihn sind indessen strenge Anforderungen zu stellen (st.Rspr. z.B. BGH Urteil vom 6. November 1984 - VI ZR 2/83 = VersR 1985, 142, 143, weitere Nachweise bei Baumbach/Lauterbach/Hartmann aaO § 212a Anm. 2 E). Ob 10 die pauschale Behauptung des Prozeßbevollmächtigten der Beklagten, er habe sich bei der Unterzeichnung des Empfangsbekenntnisses im Datum geirrt, in Verbindung mit der eidesstattlichen Versicherung seiner Bürosekretärin diese strengen Beweisanforderungen erfüllt, erscheint nicht unzweifelhaft (vgl. BGH Beschluß vom 17. Januar 1980 - VII ZB 16/79 * NJW 1980, 998), bedarf aber keiner abschließenden Entscheidung. b) Denn die Beschwerde ist auf jeden Fall deswegen unbegründet, weil die Beklagte die Berufungsbegründungsfrist versäumt hat: Hinsichtlich der Einhaltung der Berufungsfrist ist lediglich streitig, ob das angefochtene Urteil am 11. oder 12. November 1985 zugestellt wurde. Selbst wenn zugunsten der Beklagten von einer erst am 12. November 1985 erfolgten Zustellung und damit von einer fristgerechten Einlegung der Berufung ausgegangen wird, war die erst am 18. März 1986 eingegangene Berufungsbegründung verspätet (§ 519 Abs. 1 Satz 2 ZPO) und ist mithin die Berufung jedenfalls aus diesem Grunde unzulässig. Die Berufungsbegründungsfrist wurde am 12. Dezember 1985 durch die an diesem Tage - wirksam, wie unter 1. dargelegt, - eingelegte Berufung in Lauf gesetzt. Wie ebenfalls bereits ausgeführt (oben unter 1. c), ist es auf den Ablauf der Berufungsbegründungsfrist ohne Einfluß, wenn wegen der Versäumung der Berufungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt und 11 - wie hier - in Verbindung damit erneut Berufung eingelegt wird. Maßgeblich für den Beginn der Begründungsfrist bleibt die - wenn auch möglicherweise verspätet eingelegte - erste Berufung. Da die Beklagte Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Berufungs begründungs frist nicht beantragt hat, und auch eine durch den Senat von Amts wegen gemäß § 236 Abs. 2 2. Halbsatz ZPO zu bewilligende Wiedereinsetzung nicht veranlaßt ist, weil diese jedenfalls nach dem bisherigen Aktenstand nicht ohne weiteres zu gewähren ist (BGH, Urteil vom 4. November 1981 - IVb ZR 625/80 = NJW 1982, 1873, 1874), kann der Senat die Verwerfung der sofortigen Beschwerde auf den vom Berufungsgericht bislang nicht berücksichtigten Gesichtspunkt der verspäteten Begründung der Berufung stützen. Das Beschwerdegericht hat nicht nur zu prüfen, ob die den angefochtenen Beschluß tragenden Gründe zutreffend sind, sondern ob der Beschluß selbst zu Recht besteht (BGH Beschlüsse vom 6. Februar 1959 - IV ZB 329/58 - NJW 1959, 724, vom 16. März 1977 - IV ZB 5/77 = VersR 1977, 573, vom 3. Juni 1981 - VI ZB 13/81 = VersR 1981, 1032 f, Senatsbeschluß vom 23. November 1981 - VIII ZB 58/81 = VersR 1982, 240 und Beschluß vom 29. Januar 1985 - VI ZB 20/84 = VersR 1985, 395 f). Der Beklagten ist auch insoweit rechtliches Gehör gewährt worden, denn sie hat sich schon im Laufe des Berufungsverfahrens 12 mit Schriftsatz vom 9. April 1986 zu den von dem Kläger vorgebrachten Bedenken gegen die Rechtzeitigkeit der Berufungsbegründung geäußert. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Braxmaier Dr. Skibbe Treier Dr. Zülch Groß