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BGH

Gericht: BGH

Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Braxmaier und die Richter Wolf, Dr. Skibbe, Treier und Dr. Paulusch am 29. Die sofortige Beschwerde der Beklagten richtet sich dagegen, daß ihre Berufung gegen das Schlußurteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 24. Hiergegen hat die Beklagte Berufung eingelegt, die zur Klagabweisung durch Urteil des Oberlandesgerichts vom 11. Februar 1983 hatte das Landgericht in der Sache noch über den Antrag des Klägers zu befinden, "ihm die Besichtigung der bei der Beklagten befindlichen Gegenstände zu gestatten". Es hat die Klage abgewiesen und von den Kosten des Rechtsstreits dem Kläger 1/5 und der Beklagten 4/5 auferlegt. Auf Beschwerde der Beklagten hat das Oberlandesgericht mit Beschluß vom 6. Juli 1983 in Abänderung der Festsetzung durch das Landgericht den Streitwert für das Teil-Versäumnisurteil auf 6.000,— DM, für das Teilurteil auf 12.000,— DM und für das Schlußurteil auf 2.000,— DM festgesetzt. Gegen das Schlußurteil des Landgerichts hat die Beklagte Berufung eingelegt und in der Berufungsbegründung vom 11. Das Oberlandesgericht nimmt zutreffend an, daß § 99 Abs. 1 ZPO der Zulässigkeit der Berufung entgegensteht, wonach die Entscheidung über den Kostenpunkt nicht isoliert ange-fochten werden kann. Denn die von der Rechtsprechung anerkannte Auflockerung des § 99 Abs. 1 ZPO bezüglich der im Schlußurteil enthaltenen Kostenentscheidung trifft den vorliegenden Fall nicht. Eine Ergänzung kommt aber nicht mehr in Betracht, wenn bei der Anfechtung des die Kostenentscheidung enthaltenden Schlußurteils das Verfahren hinsichtlich des Teilurteils bei dem Rechtsmittelgericht nicht mehr anhängig ist (BGH, Urteil vom 21. Bei dieser Sachlage braucht auch nicht auf die Erwägung der Beklagten eingegangen zu werden, daß eine gegen die Kostenentscheidung im Schlußurteil gerichtete Berufung unzulässig werden könne, wenn während dieses Berufungsverfahrens der Rechtsstreit in dem durch das Teilurteil gesteckten Rahmen rechtskräftig abgeschlossen wird. Die Partei, die in der Hauptsache obsiegt hat, muß es nach § 99 Abs. 1 ZPO hinnehmen, wenn in dem einheitlich ergangenen Urteil zu ihren Lasten eine unrichtige Kostenentscheidung enthalten ist. In keiner anderen Lage ist die Partei jedoch, wenn sie in dem durch ein Teilurteil gesteckten Rahmen endgültig Erfolg hat und das Schlußurteil einen zu ihren Lasten unrichtigen Kostenausspruch enthält. Juli 1983 in Abänderung der Festsetzung durch das Landgericht TeilStreitwerte festgesetzt hat, die die Kostenentscheidung im Schlußurteil unrichtig erscheinen lassen (zur Zulässigkeit der Änderung des Streitwerts vgl.

Zitierte Normen: § 99 ZPO
KostenBerufungSchlußurteilKostenentscheidungTeilurteilLandgerichtZPO

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
yin zb 4i/83	BESCHLUSS
in dem Rechtsstreit
 der Firma A®BHi^Schlauchleitungen GmbH, vertreten durch den Geschäftsführer Horst	Straße
 in Bl
 Beklagten und Beschwerdeführerin,
- Prozeßbevollmächtigter II. Instanz:
Rechtsanwalt
 gegen
Herrn Heinrich R(
- Prozeßbevollmächtigter Rechtsanwalt II. Instanz:
Straße in Kläger und Beschwerdegegner,
 in
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Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Braxmaier und die Richter Wolf,
 Dr. Skibbe, Treier und Dr. Paulusch
 am 29. Februar 1984
beschlossen:
Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluß des 19. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 5. Oktober 1981 (richtig: 1983) wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Beschwerdewert: 2.000,— DM.
Gründe :
Die sofortige Beschwerde der Beklagten richtet sich dagegen, daß ihre Berufung gegen das Schlußurteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 24. Februar 1983 nach §§ 519 b, 99 Abs. 1 ZPO als unzulässig verworfen worden ist.
1. Die Klägerin hatte Klage auf Auskunft und Erstellung eines Bestandsverzeichnisses erhoben. Das Landgericht hat mit Teil-Versäumnisurteil vom 8. Februar 1979, das nicht angefochten worden ist, die Beklagte antragsgemäß zur Auskunftserteilung verurteilt; die Auskunft ist erteilt worden. Mit Teilurteil vom 15. Januar 1981 hat das Landgericht die Beklagte verurteilt.
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ein Verzeichnis über bestimmte näher bezeichnete Gegenstände zu erstellen. Hiergegen hat die Beklagte Berufung eingelegt, die zur Klagabweisung durch Urteil des Oberlandesgerichts vom 11. November 1981 führte, das den Parteien Anfang Dezember 1981 zugestellt worden ist und gegen das Revision weder zulässig war noch eingelegt worden ist. Die Entscheidung über die Kosten des ersten Rechtszugs blieb dem Landgericht Vorbehalten .
Mit dem Schlußurteil vom 24. Februar 1983 hatte das Landgericht in der Sache noch über den Antrag des Klägers zu befinden, "ihm die Besichtigung der bei der Beklagten befindlichen Gegenstände zu gestatten". Es hat die Klage abgewiesen und von den Kosten des Rechtsstreits dem Kläger 1/5 und der Beklagten 4/5 auferlegt. Auf Beschwerde der Beklagten hat das Oberlandesgericht mit Beschluß vom 6. Juli 1983 in Abänderung der Festsetzung durch das Landgericht den Streitwert für das Teil-Versäumnisurteil auf 6.000,— DM, für das Teilurteil auf 12.000,— DM und für das Schlußurteil auf 2.000,— DM festgesetzt.
Gegen das Schlußurteil des Landgerichts hat die Beklagte Berufung eingelegt und in der Berufungsbegründung vom 11. Juli 1983 beantragt, "unter Abänderung des Urteils des Landgerichts ... die erstinstanzlichen Kosten des Rechtsstreits sachlich angemessen auf der Grundlage des § 92 ZPO anderweitig zu verteilen, jedoch ... der Beklagten höchstens 3/10 aufzuerlegen". Das Oberlandesgericht hat die Berufung als unzulässig verworfen.
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2. Die sofortige Beschwerde gegen den Verwerfungsbeschluß (§ 519 b Abs. 2 ZPO) ist formund fristgerecht eingelegt worden, sie ist aber nicht begründet.
Das Oberlandesgericht nimmt zutreffend an, daß § 99 Abs. 1 ZPO der Zulässigkeit der Berufung entgegensteht, wonach die Entscheidung über den Kostenpunkt nicht isoliert ange-fochten werden kann. Eben dies hat der Berufungsantrag zu dem Gegenstand. Hierbei braucht nicht vertieft zu werden, ob die Ausdrucksweise in den Gründen des angefochtenen Beschlusses, die Beklagte habe ihre Berufung auf die Kostenentscheidung des Schlußurteils "beschränkt", der Sachlage voll gerecht wird, weil die Beklagte überhaupt nur durch die Kostenentscheidung beschwert war. Es kann andererseits auf sich beruhen, welche Bedeutung im Rahmen einer zulässigen Berufung der vom Oberlandesgericht angestellten Erwägung zukäme, daß die Beklagte ihre Berufung nicht auf die Kostenentscheidung betreffend das Teilurteil beschränkt habe. Denn die von der Rechtsprechung anerkannte Auflockerung des § 99 Abs. 1 ZPO bezüglich der im Schlußurteil enthaltenen Kostenentscheidung trifft den vorliegenden Fall nicht. Maßgebend ist hierbei (vgl. BGHZ 19, 172, 174 f; BGH, Urteil vom 21. November 1960 - VII ZR 190/59,
LM ZPO § 99 Nr. 7 = MDR 1961, 138; Senatsbeschluß vom 9. November 1977 - VIII ZB 36/77, WM 1977, 1428 m.w.N.), daß das Rechtsmittel gegen das Schlußurteil nur als Ergänzung des Rechtsmittels gegen das Teilurteil anzusehen ist. Eine Ergänzung kommt aber nicht mehr in Betracht, wenn bei der Anfechtung des die Kostenentscheidung enthaltenden Schlußurteils das Verfahren hinsichtlich des Teilurteils bei dem Rechtsmittelgericht nicht mehr anhängig ist (BGH, Urteil vom 21. November 1960 aaO). So lag die Sache hier. Das im Berufungsverfahren gegen das Teilurteil ergangene Urteil des Oberlandesgerichts war längst rechtskräftig, ehe das Verfahren
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über den noch beim Landgericht anhängigen Teil des Rechtsstreits überhaupt fortgesetzt wurde. Bei dieser Sachlage braucht auch nicht auf die Erwägung der Beklagten eingegangen zu werden, daß eine gegen die Kostenentscheidung im Schlußurteil gerichtete Berufung unzulässig werden könne, wenn während dieses Berufungsverfahrens der Rechtsstreit in dem durch das Teilurteil gesteckten Rahmen rechtskräftig abgeschlossen wird.
Entgegen der Ansicht der Beklagten hat das Erfordernis, daß das gegen das Teilurteil eingelegte Rechtsmittel noch anhängig sein müsse, keine in der Sache nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung zur Folge (kritisch allerdings die Kommentar-Literatur, vgl. Baumbach/Lauterbach/Hartmann, ZPO, 42. Aufl.,
§ 99 Anm. 2 B lind die Nachweise in dem Senatsbeschluß vom 9. November 1977 aaO). Die Partei, die in der Hauptsache obsiegt hat, muß es nach § 99 Abs. 1 ZPO hinnehmen, wenn in dem einheitlich ergangenen Urteil zu ihren Lasten eine unrichtige Kostenentscheidung enthalten ist. In keiner anderen Lage ist die Partei jedoch, wenn sie in dem durch ein Teilurteil gesteckten Rahmen endgültig Erfolg hat und das Schlußurteil einen zu ihren Lasten unrichtigen Kostenausspruch enthält.
Es wäre vielmehr sachlich nicht gerechtfertigt, ihr aufgrund der äußerlichen Trennung der Kostenentscheidung von der Entscheidung in der Sache die Möglichkeit zur isolierten Anfechtung im Kostenpunkt zu geben (vgl. Senatsbeschluß vom 9. November 1977 aaO unter Ziff. 2 b? OLG Frankfurt, MDR 1977, 143).
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An der hiernach maßgebenden Rechtslage ändert sich nichts dadurch, daß das Oberlandesgericht mit seinem Beschluß vom 6. Juli 1983 in Abänderung der Festsetzung durch das Landgericht TeilStreitwerte festgesetzt hat, die die Kostenentscheidung im Schlußurteil unrichtig erscheinen lassen (zur Zulässigkeit der Änderung des Streitwerts vgl. Senatsbeschluß vom 30. Juni 1977 - VIII ZR 111/76, MDR 1977, 925 m. Anm. E. Schneider). Der Bestand der Kostenentscheidung im Schlußurteil wird durch die Änderung des Streitwerts nicht berührt (vgl. allgemein E. Schneider, NJW 1969, 1237, 1238 unter II 1).
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens waren nach § 97 Abs. 1 ZPO der Beklagten aufzuerlegen.
Braxmaier *
Wolf
 Treier
Dr..Paulusch
 Dr. Skibbe