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BGH

Gericht: BGH

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Braxmaier und die Richter Claßen, Hoffmann, Merz und Dr. Brunotte am 9. wegen Forderung legen wir namens der Beklagten und Berufungs kläger gegen das Endurteil des Landgerichts München 1-3. Kammer für Handelssachen -vom 30.7.1979 - Az: 3 HKO 12761 - zugestellt am 9.8.1979 Berufung zu dem Oberlandesgericht München ein.” Das Berufungsgericht verwarf mit dem angefochtenen Beschluß die Berufung als imzulässig. a) Da nach § 518 Abs. 2 ZPO die Berufungsschrift die Erklärung enthalten muß, daß gegen ein bestimmtes Urteil Berufung eingelegt werde, gehört dazu selbstverständlich auch die Angabe, für welche Partei diese Erklärung abgegeben wird (RGZ aaO). Aus der Berufungsschrift muß aber, sei es auch erst im Wege der Auslegung, für jeden unbefangenen Leser und namentlich für das Berufungsgericht als Empfänger der in der Berufungsschrift enthaltenen Erklärung die Person des Berufung sklägers erkennbar sein. 2. Dem Berufungsgericht ist darin beizupflichten, daß im vorliegenden Fall innerhalb der Berufungsfrist nicht hinreichend deutlich zu erkennen war, für wen und gegen wen Berufung eingelegt werden sollte. ten einerseits, daß namens der Beklagten Berufung eingelegt werde, bezeichneten sich indessen andererseits als Prozeßbevollmächtigte der Klägerin. Wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, war jedoch der Berufungsschrift nicht zu entnehmen, welche Erklärung unrichtig war, ob die Rechtsanwälte '' Schilmann und Sachs als Prozeßbevollmächtigte der Klägerin für diese Berufung einlegen wollten, fälschlich indessen die Beklagten als Berufungskläger bezeichnet hatten oder ob sie sich fälschlich als Prozeßbevollmächtigte der Klägerin bezeichnet hatten und für die Beklagten Berufung einlegen wollten. b) Das war auch anhand des landgerichtlichen Urteils und der Gerichtsakten nicht innerhalb der Berufungsfrist zu klären. Eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift dieses Urteils war entgegen der Sollbestimmung des § 518 Abs.3 ZPO nicht beigefügt. Die Gerichtsakten gingen erst etliche Zeit nach Ablauf der Berufungsfrist bei dem Berufungsgericht ein. d) Nicht erheblich ist, daß nach der Feststellung des Berufungsgerichts bei diesem die Übung besteht, mögliche Zweifelspunkte hinsichtlich der Berufungsschrift durch fernmündliche Rückfrage zu klären.

Zitierte Normen: § 518 ZPO
BerufungsschriftBerufungBerufungsgerichtBerufungsfristMünchenProzeßbevollmächtigteBeschlußKlägerin

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
viii zb Ai/79 BESCHLUSS
in dem Rechtsstreit
1.	Margaretha StBIHI, ABBBI EB B in MBB B
2.	Brigitte ZBB, FBHHIBHi Straße V in MB^B Bf
- Prozeßbevollmächtigte II. Instanz:
Beklagten und Beschwerdeführerinnen,
 Rechtsanwälte
gegen
 Firma Manfred K|
FiB^BBfctraße
 GmbH & Co. in EbBB«
KG,
Klägerin und Beschwerdegegnerin,
- Prozeßbevollmächtigter:	Rechtsanwalt	Dr
2

Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Braxmaier und die Richter Claßen, Hoffmann, Merz und Dr. Brunotte am 9. Januar 1980
beschlossen:
Die Beschwerde gegen den Beschluß des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 18. Oktober 1979 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Gründe
 Das Urteil des Landgerichts München I vom 30. Juli 1979 wurde den Parteien am 9. August 1979 zugestellt. Am Freitag, dem 7. September 1979 ging bei der Allgemeinen Einlaufstelle 1 der Justizbehörden in München ein auf einem Kopfbogen der Rechtsanwälte Schilmann und Sachs, den Prozeßbevollmächtigten der Beklagten, geschriebener und von Rechtsanwalt ■Hl Unterzeichneter Schriftsatz folgenden Inhalts ein:
"In Sachen Fa. Manfred
 FiHB str.
PV: RAe gegen
1. Margaretha S
GmbH & Co T|
- Klägerin und Berufungsbeklagte -und
 
2. Brigitte
 Str. M,
- Beklagte und Berufungskläger -PV I. Instanz: RA
wegen Forderung
 legen wir namens der Beklagten und Berufungs kläger gegen das Endurteil des Landgerichts München 1-3. Kammer für Handelssachen -vom 30.7.1979 - Az.: 3 HKO 12761 - zugestellt am 9.8.1979
Berufung zu dem Oberlandesgericht München ein.”
Eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des Urteils des Landgerichts lag nicht bei. Die Gerichtsakten kamen am 24. September 1979 bei dem Berufungsgericht ein.
Das Berufungsgericht verwarf mit dem angefochtenen Beschluß die Berufung als imzulässig. Die gegen diesen Beschluß gerichtete sofortige Beschwerde ist zulässig, aber nicht begründet.
1.	Nach herrschender Meinung, insbesondere der ständigen Rechtsprechung des Reichsgerichts und des Bundesgerichtshofs, von der abzuweichen kein Anlaß besteht, ist eine Berufung nur dann formgerecht eingelegt, wenn in der Berufungsschrift hinreichend deutlich zu dem Ausdruck kommt, für wen und gegen wen Berufung eingelegt wird (RGZ 144, 314; BGHZ 65, 114 Jeweils m.w.Nachw.).
a)	Da nach § 518 Abs. 2 ZPO die Berufungsschrift die Erklärung enthalten muß, daß gegen ein bestimmtes Urteil Berufung eingelegt werde, gehört dazu selbstverständlich auch die Angabe, für welche Partei diese Erklärung abgegeben wird (RGZ aaO).
 
b)	Eine ausdrückliche Bezeichnung der Berufung einlegenden Partei ist zwar nicht erforderlich. Aus der Berufungsschrift muß aber, sei es auch erst im Wege der Auslegung, für jeden unbefangenen Leser und namentlich für das Berufungsgericht als Empfänger der in der Berufungsschrift enthaltenen Erklärung die Person des Berufung sklägers erkennbar sein. Diese Erkennbarkeit wird durch eine Unvollständigkeit der Berufungsschrift und sogar durch eine Verwechslung der Parteirollen in der Berufungsschrift nicht schlechthin ausgeschlossen, sofern nur aus dem sonstigen Inhalt der Berufungsschrift oder der mit ihr eingereichten Ausfertigung des angefochtenen Urteils der Fehlgriff in der Bezeichnung ohne weiteres erhellt (RGZ aaO).
2.	Dem Berufungsgericht ist darin beizupflichten, daß im vorliegenden Fall innerhalb der Berufungsfrist nicht hinreichend deutlich zu erkennen war, für wen und gegen wen Berufung eingelegt werden sollte.
a) Die Rechtsanwälte	und	CHH erklär-
ten einerseits, daß namens der Beklagten Berufung eingelegt werde, bezeichneten sich indessen andererseits als Prozeßbevollmächtigte der Klägerin. Es war daher zwar ohne weiteres ersichtlich, daß bei Fertigung der Berufungsschrift ein Fehler unterlaufen sein mußte.
Wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, war jedoch der Berufungsschrift nicht zu entnehmen, welche Erklärung unrichtig war, ob die Rechtsanwälte '' Schilmann und Sachs als Prozeßbevollmächtigte der Klägerin für diese Berufung einlegen wollten, fälschlich indessen die Beklagten als Berufungskläger
BL.
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bezeichnet hatten oder ob sie sich fälschlich als Prozeßbevollmächtigte der Klägerin bezeichnet hatten und für die Beklagten Berufung einlegen wollten.
b)	Das war auch anhand des landgerichtlichen Urteils und der Gerichtsakten nicht innerhalb der Berufungsfrist zu klären. Eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift dieses Urteils war entgegen der Sollbestimmung des § 518 Abs. 3 ZPO nicht beigefügt. Die Gerichtsakten gingen erst etliche Zeit nach Ablauf der Berufungsfrist bei dem Berufungsgericht ein.
c)	Anders als in BGHZ 65, 114 ergab sich schließlich nicht aus den Umständen, wer Berufungskläger war.
Dort hatte der Prozeßbevollmächtigte des Beklagten Min Sachen G... gegen ¥..." namens des Beklagten Berufung eingelegt. Da es im Bezirk des Oberlandesgerichts München üblich ist, in allen Instanzen den Kläger an erster Stelle und den Beklagten an zweiter Stelle zu nennen, war der Reihenfolge der Parteibezeichnungen eindeutig
 zu entnehmen, daß für den Beklagten W. Berufung eingelegt worden war. Hier war eine entsprechende Folgerung nicht möglich.
d)	Nicht erheblich ist, daß nach der Feststellung des Berufungsgerichts bei diesem die Übung besteht, mögliche Zweifelspunkte hinsichtlich der Berufungsschrift durch fernmündliche Rückfrage zu klären. Abgesehen davon, daß ein Rechtsanwalt nicht darauf vertrauen darf, das Gericht werde etwaige Unklarheiten durch Rückfrage ausräumen (vgl. BGH Beschluß vom 26. Januar 1972 - IV ZB 76/71 =
NJW 1972, 684), konnte hier die am Freitag, dem 7. September 1979 in den Nachtbriefkasten der Allgemeinen
 Einlaufstelle eingeworfene Berufungsschrift nach Sachlage frühestens am Montag, dem 10. September 1979, dem letzten Tage der Berufungsfrist in der Geschäftsstelle des Berufungsgerichts bearbeitet werden. In diesem Falle konnte nicht erwartet werden, daß etwaige Zweifel hinsichtlich der Berufungsschrift vor Ablauf der Berufungsfrist durch das Gericht geklärt würden. Es war vielmehr Sache der Prozeßbevollmächtigten der Beklagten hinsichtlich der Berufungsschrift besondere Sorgfalt walten zu lassen, wenn sie erst kurz vor Ablauf der Berufungsfrist Berufung einlegten (vgl. BGH Beschlüsse vom 15. Juni 1978
-	Ill ZB 7/78 = VersR 1978, 9^3 und vom 12. Oktober 1978
-	VII ZB 21/78 = VersR 1978, 1169).
3.	Die Beschwerde der Beklagten war demnach mit der Kostenfolge des § 97 ZPO zurückzuweisen.
Braxmaier	Claßen	Hoffmann
 Merz	Dr.	Brunotte
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