Juli 1972 (BGBl I 1328) §§ 3, 17; ZPO § 722 Der Antrag, einen ausländischen Schuldtitel nach dem Europäischen Übereinkommen mit der Vollstreckungsklausel zu versehen, kann nicht in eine Vollstreckungsklage nach § 722 ZPO umgedeutet werden. Auf Klage des Antragstellers als Verwalter der Liquidation der Vermögenswerte dieser Gesellschaft hat das Xppellationsgericht Paris am 15. Der Antragsteller hat, gestützt auf das Übereinkommen der Europäischen Gemeinschaft Über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivilund Handelssachen vom 27. April 1977 diesem Antrag mit der Maßgabe entsprochen, daß eine Zwangsvollstreckung über Maßregeln der Sicherung nicht hinausgehen dürfe, bis der Antragsteller ein Zeugnis vorlegt, daß die Zwangsvollstreckving aus dem französischen Urteil unbeschränkt stattfinden darf.Er hat weiter angeordnet, daß der Antragsgegner die Zwangsvollstreckung durch Leistung einer Sicherheit abwenden kann. Das Beschwerdegericht hat diese Entscheidving aufgehoben und den Antrag zurückgewiesen, Mit seiner Rechtsbeschwerde strebt der Antragsteller die Wiederherstellung der landgerichtlichen Entscheidung, hilfsweise die Zurückverweisving der Sache an das Landgericht an. Juni 1971 betreffend die Auslegung des Übereinkommens der Europäischen Gemeinschaft über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivilund Handelssachen vom 27. September 1968 (BGBl 1972 II 846) hat der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften mit Urteil vom 22. Juli 1967 gegen den faktischen Leiter einer juristischen Person erlassenes Urteil auf Zahlung zur Konkursmasse ist als in einem Konkurs oder konkursähnlichen Verfahren im Sinne von Art. 1 Abs. 1 Nr. 2 des Übereinkommens vom 27. 2. Aufgrund der Entscheidung des Europäischen Ge richtshofes steht für den Senat verbindlich fest (Art. 1 des Protokolls vom 3. Soweit das Beschwerdegericht die Entscheidung des Landgerichts Limburg aufgehoben hat, durch die die Vollstreckungsklausel für das französische Urteil nach dem Europäischen Übereinkommen erteilt worden Die Nichtanwendbarkeit des Europäischen Übereinkommens im vorliegenden Falle hat zur Folge, daß eine Vollstreckung des französischen Urteils in der Bundesrepublik Deutschland nur stattfinden kann, wenn ihre Zulässigkeit durch ein Vollstreckungsurteil ausgesprochen ist (§ 722 ZPO), weil eine bilaterale Vereinbarung zwischen Deutschland und Frankreich über die Anerkennung und Vollstreckung zivilgerichtlicher Entscheidungen nicht besteht. Hier kann der nach dem Europäischen Übereinkommen gestellte Antrag auf Erteilung der Vollstreckungs-klausel nicht in eine Klage nach §§ 722, 723, 328 ZPO umgedeutet werden, zu demal der Antragsteller daneben auch die Möglichkeit einer selbständigen Klage auf den durch das französische Urtäil festgestellten Anspruch hat (BOT Urteil vpm 20. Zurückverweisung des Streitfalles an das Landgericht nicht möglich* Der Antragsteller wird seine, ihm in Frankreich zuerkannten Ansprüche vielmehr im Wege der Klage auf ein Vollstreckungsurteil oder auf den Anspruch selbst durchsetzen und die dafür notwendigen Unterlagen beibringen müssen •
Nachschlagewerk: ja BGHZ:____________nein EGÜbk ü.d.gerichtl.Zuständigkeit u.d. Vollstreckung gerichtl.Entscheidungen in Zivilund Handelssachen vom 27. September 1968 (BGBl 1972 II 774) Art. 1; AusfG zu dem EGÜbk vom 29. Juli 1972 (BGBl I 1328) §§ 3, 17; ZPO § 722 Der Antrag, einen ausländischen Schuldtitel nach dem Europäischen Übereinkommen mit der Vollstreckungsklausel zu versehen, kann nicht in eine Vollstreckungsklage nach § 722 ZPO umgedeutet werden. BGH, Besohl. V. 16. Kai 1979 - VIII ZB 41/77 - OLG Frankfurt LG Limburg BUNDESGERICHTSHOF VIII ZB 41/77 BESCHLUSS / 1 in der Rechtsbeschwerdesache des Rechtsanwalts Henry GdBHBHfc* HHi MB Boulevard SaflP GeiHB, ln seiner Eigenschaft als Liquidator der Gesellschaft Fr« Antragstellers und Rechtsbeschwerdeführers , - Verfahrensbevollmächtigter Rechtsanwalt Dr„ gegen den Kaufmann Franz N« Weg in We< Antragsgegner und Rechtsbeschwerdegegner, - Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.1 2 Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 16. Mai 1979 ohne mündliche Verhandlung durch den Vorsitzenden Richter Braxmaier und die Richter Claßen, Wolf, Merz und Treier beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des 20. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 7- September 1977 wird auf Kosten des Antragstellers zurückgewiesen. Gründe I. Am 7. März 1974 ist für die Gesellschaft FMatfMHBfe, Konkurs angemeldet wor- den. Am 19. Juni 1974 wurde der Antragsgegner als nde facto-Leiter" in das Konkursverfahren persönlich gemäß Art. 99 des französischen Gesetzes Kr. 67 - 563 vom 13. Juli 1967 "sur le rlglement ^udiciaire, la liquidation des biens, la faillite personnelle et les banqueroutes" einbezogen. Auf Klage des Antragstellers als Verwalter der Liquidation der Vermögenswerte dieser Gesellschaft hat das Xppellationsgericht Paris am 15. März 1976 unter teilweiser Abänderung eines Urteils des Handelsgerichts Paris vom 11. April 1975 den Antragsgegner zur Zahlung der Gesellschaftsschulden in Höhe von 743 563*15 ffrs sowie der Kosten des Berufungsver-fahrens abzüglich der Gebühren von Rechtsanwalt Vg^l an den Antragsteller verurteilt. Der Antragsteller hat, gestützt auf das Übereinkommen der Europäischen Gemeinschaft Über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivilund Handelssachen vom 27. September 1968, beantragt, das Urteil des Appellationsgerichts Paris vom 15. März 1976 für die Bundesrepublik Deutschland mit der Vollstreckungsklausel zu versehen. Der Vorsitzende der 1. Zivilkammer des Landgerichts Limburg/Lahn hat mit Verfügung vom 22. April 1977 diesem Antrag mit der Maßgabe entsprochen, daß eine Zwangsvollstreckung über Maßregeln der Sicherung nicht hinausgehen dürfe, bis der Antragsteller ein Zeugnis vorlegt, daß die Zwangsvollstreckving aus dem französischen Urteil unbeschränkt stattfinden darf. Er hat weiter angeordnet, daß der Antragsgegner die Zwangsvollstreckung durch Leistung einer Sicherheit abwenden kann. Das Beschwerdegericht hat diese Entscheidving aufgehoben und den Antrag zurückgewiesen, Mit seiner Rechtsbeschwerde strebt der Antragsteller die Wiederherstellung der landgerichtlichen Entscheidung, hilfsweise die Zurückverweisving der Sache an das Landgericht an. it-*- Der Antragsgegner beantragt, die Rechtsbeschwerde zurückzuweisen. * t II. Die Rechtsbeschwerde ist zulässig (§§ 17 ff AG EGÜbk vom 29. Juli 1972 - BGBl I 1328 -, § 546 Abs. 1 ZPO). Sie hat keinen Erfolg. — 4 - 1. Auf Vorlagebeschluß des erkennenden Senates vom 22. Mai 1978 gemäß Art. 3 des Protokolls vom 3. Juni 1971 betreffend die Auslegung des Übereinkommens der Europäischen Gemeinschaft über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivilund Handelssachen vom 27. September 1968 (BGBl 1972 II 846) hat der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften mit Urteil vom 22. Februar 1979 erkannt (Rechtssache 133/78): Eine Entscheidung wie ein von einem französischen Zivilgericht aufgrund von Art. 99 des französischen Gesetzes Nr. 67 - 563 vom 13. Juli 1967 gegen den faktischen Leiter einer juristischen Person erlassenes Urteil auf Zahlung zur Konkursmasse ist als in einem Konkurs oder konkursähnlichen Verfahren im Sinne von Art. 1 Abs. 1 Nr. 2 des Übereinkommens vom 27. September 1968 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivilund Handelssachen ergangen anzusehen. 2. Aufgrund der Entscheidung des Europäischen Ge richtshofes steht für den Senat verbindlich fest (Art. 1 des Protokolls vom 3. Juni 1971), daß das Ejuropäische Übereinkommen im vorliegenden Falle nicht anwendbar ist (Art. 1 Abs. 2 Nr. 2 EGÜbk). Soweit das Beschwerdegericht die Entscheidung des Landgerichts Limburg aufgehoben hat, durch die die Vollstreckungsklausel für das französische Urteil nach dem Europäischen Übereinkommen erteilt worden war, kann die.Rechtsbeschwerde deshalb keinen Erfolg haben. Diesen Antrag hat der Beschwerdeführer zuletzt auch nicht mehr gestellt. 3. Die Nichtanwendbarkeit des Europäischen Übereinkommens im vorliegenden Falle hat zur Folge, daß eine Vollstreckung des französischen Urteils in der Bundesrepublik Deutschland nur stattfinden kann, wenn ihre Zulässigkeit durch ein Vollstreckungsurteil ausgesprochen ist (§ 722 ZPO), weil eine bilaterale Vereinbarung zwischen Deutschland und Frankreich über die Anerkennung und Vollstreckung zivilgerichtlicher Entscheidungen nicht besteht. Insofern unterscheidet sich die Rechtslage von dem mit SenatsbeschluB vom 10. Oktober 1977 - VIII ZB 10/76 * WM 1977, 1305 entschiedenen Fall; denn dort konnte auf den bilateralen deutsch-belgischen Vertrag zurückgegriffen werden, in dem ein vereinfachtes Beschlußverfahren zur Vollstreckbarerklärung (vgl* §§ 1, 2 des Ausführungsgesetzes vom 26. Juni 1959 - BGBl I 425) vorgesehen ist. Hier kann der nach dem Europäischen Übereinkommen gestellte Antrag auf Erteilung der Vollstreckungs-klausel nicht in eine Klage nach §§ 722, 723, 328 ZPO umgedeutet werden, zu demal der Antragsteller daneben auch die Möglichkeit einer selbständigen Klage auf den durch das französische Urtäil festgestellten Anspruch hat (BOT Urteil vpm 20. März 1964 - V ZR 34/62 « NJW 1964, 1626). Bei dieser Sachlage ist eine Zurückverweisung des Streitfalles an das Landgericht nicht möglich* Der Antragsteller wird seine, ihm in Frankreich zuerkannten Ansprüche vielmehr im Wege der Klage auf ein Vollstreckungsurteil oder auf den Anspruch selbst durchsetzen und die dafür notwendigen Unterlagen beibringen müssen • III. Die Kosten der erfolglosen Rechtsbeschwerde hat der Antragsteller zu tragen. Claßen Merz Treier Braxmaier Wolf