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BGH · VIII ZB 41/77

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VIII ZB 41/77

Gemäß Art. 3 des Protokolls vom 3* Juni 1971 betreffend die Auslegung des Übereinkommens der Europäischen Gemeinschaft über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivilund Handelssachen vom 27. Juli 1967 erlassenes Urteil auf Zahlung zur Konkursmasse gegen den faktischen Leiter einer juristischen Person als in einem Konkurs oder konkursähnlichen Verfahren ergangen anzusehen (Art. 1 Abs. 2 Nr. 2 des Übereinkommens), oder handelt es sich bei einem solchen Urteil um eine Entscheidung in einer Zivilund Handelssache (Art. 1 Abs. 1 des Übereinkommens)? Juni 1974 wurde der Antragsgegner als "de facto-Leiter" in das Konkursverfahren persönlich gemäß Art. 99 des französischen Gesetzes Nr. 67 - 563 vom 13* Juli 1967 "sur le rdglement judiciaire, la liquidation des biens, la faillite personnelle et les banqueroutes" einbezogen. Der Antragsteller hat, gestützt auf das Übereinkommen der Europäischen Gemeinschaft über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivilund Handelssachen vom 27. 1. Das Beschwerdegericht meint in seiner vom Antragsteller beim Bundesgerichtshof mit Rechtsbeschwerde angefochtenen Entscheidung, eine auf Art. 99 des französischen Gesetzes vom 13. Der Antragsteller macht demgegenüber mit seiner Rechtsbeschwerde geltend, es handele sich bei dem nach Art. 99 des französischen Gesetzes vom 13. Die Entscheidung durch den Bundesgerichtshof hängt demnach von der Auslegung des Art. 1 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 2 des Übereinkommens ab.

GesellschaftKonkursÜbereinkommenZwangsvollstreckungAntragsgegner

Volltext der Entscheidung

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BUNDESGERICHTSHOF
VIII ZB 41/77 BESCHLUSS
in der Rechtsbeschwerdesache
 des Rechtsanwalts Henry
 Boulevard
der Gesellschaft
 in seiner Eigenschaft als Liquidator
 Antragstellers und Rechtsbeschwerdeführers,
- Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Dr
 gegen
den Kaufmann Franz N
Antragsgegner und Rechtsbeschwerdegegner,
 Prozeßbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Dr. Dr.
2
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 22. Mai 1978 ohne mündliche Verhandlung durch den Vorsitzenden Richter Braxmaier und die Richter Claßen, Hoffmann, Wolf und Merz
 beschlossen:
Gemäß Art. 3 des Protokolls vom 3* Juni 1971 betreffend die Auslegung des Übereinkommens der Europäischen Gemeinschaft über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivilund Handelssachen vom 27. September 1968 und Art. 2 des deutschen Gesetzes vom 7. August 1972 (BGBl II S. 845) wird dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in Luxemburg folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt:
Ist ein von französischen Zivilgerichten aufgrund von Art. 99 des französischen Gesetzes Nr. 67 - 563 vom 13. Juli 1967 erlassenes Urteil auf Zahlung zur Konkursmasse gegen den faktischen Leiter einer juristischen Person als in einem Konkurs oder konkursähnlichen Verfahren ergangen anzusehen (Art. 1 Abs. 2 Nr. 2 des Übereinkommens), oder handelt es sich bei einem solchen Urteil um eine Entscheidung in einer Zivilund Handelssache (Art. 1 Abs. 1 des Übereinkommens)?
Gründe :
I* Am 7. März 1974 ist für die Gesellschaft FflBI MdHBBA,	Konkurs angemeldet wor-
den. Am 19. Juni 1974 wurde der Antragsgegner als "de facto-Leiter" in das Konkursverfahren persönlich gemäß Art. 99 des französischen Gesetzes Nr. 67 - 563 vom 13* Juli 1967 "sur le rdglement judiciaire, la liquidation des biens, la faillite personnelle et les banqueroutes" einbezogen. Auf Klage des Antragstellers als Verwalter der Liquidation der Vermögenswerte dieser Gesellschaft hat das Appellationsgericht Paris am 15. März 1976 unter teilweiser Abänderung eines Urteils des Handelsgerichts Paris vom 11. April 1975 den Antragsgegner zur Zahlung der Gesellschaftsschulden in Höhe von 743 563f15 ffrs sowie der Kosten des Berufungs Verfahrens abzüglich der Gebühren von Rechtsanwalt V^BH an den Antragsteller verurteilt.
Der Antragsteller hat, gestützt auf das Übereinkommen der Europäischen Gemeinschaft über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivilund Handelssachen vom 27. September 1968, beantragt, das Urteil des Appellationsgerichts Paris vom 15. März 1976 für die Bundesrepublik Deutschland mit der Vollstreckungsklausel zu versehen.
Der Vorsitzende der 1. Zivilkammer des Landgerichts Limburg/Lahn hat mit Verfügung vom 22. April 1977 diesem Antrag mit der Maßgabe entsprochen, daß eine Zwangsvollstreckung über Maßregeln der Sicherung nicht hinausgehen
 
dürfe, bis der Antragsteller ein Zeugnis vorlegt, daß die Zwangsvollstreckung aus dem französischen Urteil unbeschränkt stattfinden darf. Er hat weiter angeordnet, daß der Antragsgegner die Zwangsvollstreckung durch Leistung einer Sicherheit abwenden kann.
Das Beschwerdegericht hat diese Entscheidung aufgehoben und den Antrag zurückgewiesen.
II. 1. Das Beschwerdegericht meint in seiner vom Antragsteller beim Bundesgerichtshof mit Rechtsbeschwerde angefochtenen Entscheidung, eine auf Art. 99 des französischen Gesetzes vom 13. Juli 1967 gestützte persönliche Verurteilung des faktischen Leiters einer in Konkurs gefallenen Gesellschaft des Handelsrechts, die juristische Person ist, sei nicht in einer Zivilund Handelssache ergangen, sondern müsse nach übergreifenden Gesichtspunkten als zu dem Konkurs gehörig angesehen werden; denn eine solche Verurteilung, die dem deutschen Rechtssystem imbekannt sei, habe ihre Grundlage im Konkurs der betreffenden Handelsgesellschaft und bleibe dem Konkursverfahren verhaftet, auch wenn sie in Form eines zivilrechtlichen Streitverfahrens herbeigeführt worden sei.
2. Der Antragsteller macht demgegenüber mit seiner Rechtsbeschwerde geltend, es handele sich bei dem nach Art. 99 des französischen Gesetzes vom 13. Juli 1967 möglichen Konkursdurchgriff gegen den rechtlichen oder faktischen Leiter einer juristischen Person nicht um ein Rechtsinstitut des Konkurses, sondern um einen besonderen zivilrechtlichen Haftungstatbestand, der in einem Zivilrechtsstreit vom Liquidationsverwalter verfolgt werden müsse.
III. Die Entscheidung durch den Bundesgerichtshof hängt demnach von der Auslegung des Art. 1 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 2 des Übereinkommens ab. Diese Auslegung obliegt nach dem Protokoll vom 3* Juni 1971 dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften.
Braxmaier	Claßen	Hoffmann
 Wolf
Merz