Auf die sofortige Beschwerde des Klägers wird der Beschluß des 6. Die Sache wird zur Verhandlung und erneuten Entscheidung, auch über die Kosten des Beschwerdever-fahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Oktober 1976 als unzulässig, weil sie nicht von einem beim Berufungsgericht zugelassenen Anwalt unterzeichnet sei* Die gegen diesen Beschluß gerichtete 1. Zur Begründung der Beschwerde trug der Kläger vor, die Berufungsbegründung sei von Rechtsanwalt Dr. Dabei wollte der Kläger ersichtlich auch behaupten, daß Rechtsanwalt Dr. KflBl die Berufungsbegründungsschrift unterzeichnen konnte, weil er beim Berufungsgericht zugelassen war. Mit der sofortigen Beschwerde gegen einen Beschluß, mit welchem die Berufung als unzulässig verworfen worden war, können jedenfalls dann neue Tatsachen vorgetragen werden, wenn damit die Rechtzeitigkeit der Berufung oder Berufungsbegründung dargetan werden soll (BGH Beschluß vom 16. 3. Da es demnach der Prüfung bedarf, ob die Berufungsbegründung von Rechtsanwalt Dr. K^HH unterzeichnet wurde und ob dieser bei dem Berufungsgericht zugelassen ist, war der angefochtene Beschluß aufzuheben und die Sache zur Verhandlung und erneuten Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
BUNDESGERICHTSHOF yin zb 41/76 BESCHLUSS in dem Rechtsstreit des Kaufmanns Erwin - vertreten durchs ttraße Klägers und Beschwerdeführers, Rechtsanwalt gegen den Kaufmann Jean NflB in straße 0, Beklagten und Beschwerdegegner, Prozeßbevollmächtigte II. Instanz: RechtsanwältfivDr• Kollegenj und 2 Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. Dezember 1976 durch den Vorsitzenden Richter Braxmaier und die Richter Hoffmann, Wolf, Merz und Dr. Brunotte beschlossen: Auf die sofortige Beschwerde des Klägers wird der Beschluß des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 6. Oktober 1976 aufgehoben. Die Sache wird zur Verhandlung und erneuten Entscheidung, auch über die Kosten des Beschwerdever-fahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Grün d e : Der Kläger hatte gegen das Urteil des Landgerichts Karlsruhe vom 3. November 1975 formund fristgerecht Berufung eingelegt. Am letzten Tage der Berufungsbegründungs-frist reichte der Kläger eine Berufungsbegründung ein, deren Unterschrift nicht leserlich war und der der Vermerk unach Diktat verreist” beigefügt war. Auf die Bitte des Berufungsgerichts um Mitteilung, wer die Berufungsbegründung unterzeichnet habe, antwortete der Prozeßbevollmächtigte des Klägers innerhalb der gesetzten Frist nicht. Das Berufungsgericht verwarf daher die Berufung mit Beschluß vom 6. Oktober 1976 als unzulässig, weil sie nicht von einem beim Berufungsgericht zugelassenen Anwalt unterzeichnet sei* Die gegen diesen Beschluß gerichtete X sofortige Beschwerde ist zulässig und begründet. 1. Zur Begründung der Beschwerde trug der Kläger vor, die Berufungsbegründung sei von Rechtsanwalt Dr. in PHIV unterschrieben worden, wie er erst nachträglich habe feststellen können. Er legte mit Schriftsatz vom 1. Dezember 1976 eine Bestätigung von Dr. vor. Dabei wollte der Kläger ersichtlich auch behaupten, daß Rechtsanwalt Dr. KflBl die Berufungsbegründungsschrift unterzeichnen konnte, weil er beim Berufungsgericht zugelassen war. 2. Mit der sofortigen Beschwerde gegen einen Beschluß, mit welchem die Berufung als unzulässig verworfen worden war, können jedenfalls dann neue Tatsachen vorgetragen werden, wenn damit die Rechtzeitigkeit der Berufung oder Berufungsbegründung dargetan werden soll (BGH Beschluß vom 16. Dezember 1958 - VIII ZB 15/58 = LM ZPO § 519 b Nr. 13). Nichts anderes kann dann gelten, wenn geltend gemacht wird, die Berufung oder Berufungsbegründung entspreche den Formerfordemissen . 3. Da es demnach der Prüfung bedarf, ob die Berufungsbegründung von Rechtsanwalt Dr. K^HH unterzeichnet wurde und ob dieser bei dem Berufungsgericht zugelassen ist, war der angefochtene Beschluß aufzuheben und die Sache zur Verhandlung und erneuten Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Diesem war auch die Entscheidung über i die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu übertragen (BGH Beschluß vom 15. Dezember 1959 - VIII ZB 29/59 = VersR I960, 181). Dabei wird gegebenenfalls eine rechtsähnliche Anwendung des § 97 Abs. 2 ZPO zu erwägen sein (Baumbach/ Lauterbach/Hartmann/Albers, ZPO 34. Aufl. § 97 Anm. 2 B). Braxmaier Hoffmann Wolf Merz Dr. Brunotte