* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH · VIII ZB 40/92

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VIII ZB 40/92

Das die Klage abweisende und der Widerklage im wesentlichen stattgebende Urteil des Landgerichts ist den erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten des Klägers am 14. August 1992 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist beantragt, nachdem sein zweitinstanzlicher Prozeßbevollmächtigter durch das Berufungsgericht darauf auf- Das mitübersandte erstinstanzliche Urteil habe auf der ersten Seite den Eingangsstempel der erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten mit dem Datum des 15. Unter Überreichung eines Urteils mit diesem Eingangsstempel habe er, der Kläger, seine zweitinstanzlichen Verkehrsanwälte am 13. Zwar sei in einem weiteren Absatz dieses Schreibens darauf hingewiesen worden, daß die Rechtsmittelfrist kurz vor dem Ablauf stehe, weil das Urteil am 14. Die langjährig bewährte und in jeder Weise zuverlässige Bürovorsteherin der zweitinstanzlichen Verkehrsanwälte habe das Schreiben aber nicht dem sachbear-beitenden Anwalt vorgelegt, sondern zu den Akten genommen, weil es nach ihrer Ansicht nur die Bestätigung des vorangegangenen Telefonats hinsichtlich des Einverständnisses mit der Mandatsübernahme enthalten habe und sie davon ausgegangen sei, daß die Rechtsmitteleinlegung bereits am Vortage veranlaßt worden sei. Zunächst sei zu beanstanden, daß die erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten des Klägers die für diesen bestimmte Urteilsabschrift nach Zustellung am 14. Ein Anwalt müsse nach Vorlage des Empfangsbekenntnisses und des zugestellten Urteils dafür sorgen, daß die Zustellungsdaten jeweils zutreffend angegeben seien, insbesondere auch auf der für die Partei bestimmten Urteilsabschrift. Die falsche Datumsangabe auf der dem Kläger überlassenen Urteilsabschrift sei ursächlich dafür gewesen, daß dem zweitinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten ein unzutreffendes Zustellungsdatum übermittelt worden sei. April 1992 auf Anfrage durch die erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten über das tatsächliche Zustellungsdatum informiert worden seien, diese Mitteilung an den Kläger weitergegeben hätten, ergebe sich aus der Begründung des Wiedereinsetzungsgesuches nicht. Die Feststellung, daß die Berufungsfrist ohne Verschulden des Klägers oder der für ihn tätig gewordenen Anwälte versäumt worden sei, könne daher nicht getroffen werden. April 1992 versehene Eingangsstempel auf der ihnen vom Kläger überreichten Urteilsabschrift gebe den richtigen Zustellungszeitpunkt wieder. Der - wie hier - mit der Beauftragung eines Prozeßbevollmächtigten für die nächste Instanz betraute Rechtsanwalt muß dafür sorgen, daß der Prozeßbevollmächtigte das Rechtsmittel rechtzeitig einlegen kann. September 1990 - VIII ZB 24/90 = BGHR ZPO § 233 - Rechtsmittelauftrag 10), verpflichtet, eigenverantwortlich das für den Lauf der Rechtsmittelfrist maßgebliche Zustellungsdatum festzustellen und an den Prozeßbevollmächtigten weiterzuleiten (vgl. Sein Datum braucht, worauf der Bundesgerichtshof wiederholt hingewiesen hat, nicht mit dem allein maßgeblichen Datum übereinzustimmen, unter dem der Zustellungsbevollmächtigte das Empfangsbekenntnis nach § 212 a ZPO un- Bei Beachtung der erforderlichen Sorgfalt hätten sich die zweitinstanzlichen Verkehrsanwälte deshalb vergewissern müssen, ob das im Stempelaufdruck der Urteilsabschrift angegebene Datum mit dem der Zustellung übereinstimmt. Mai 1992 mit den erstinstanzlichen Verkehrsanwälten des Klägers bestanden, die das Zustellungsdatum kannten. b) Darüber hinaus hat der Kläger auch ein eigenes Verschulden seiner zweitinstanzlichen Verkehrsanwälte an dem Fehlverhalten ihrer Bürovorsteherin nicht ausgeräumt. - für die Übermittelung des unzutreffenden Zustellungsdatums an den zweitinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten und damit für die Fristversäumung (mit-) ursächliche Nichtvorlage des Telefaxschreibens der erstinstanzlichen Verkehrsanwälte vom 14. Mai 1992, in dem das richtige Zustellungsdatum angegeben war, wäre den zweitinstanzlichen Verkehrsanwälten des Klägers nur dann nicht als eigenes Verschulden anzulasten, wenn sie durch entsprechende Anweisungen an ihr Büropersonal Vorsorge dafür getroffen hätten, daß jedenfalls solche eingehende Post, in der - wie hier - vom bevorstehenden Ablauf einer Rechtsmittelfrist die Rede und das dafür maßgebliche Zustellungsdatum angegeben ist, dem Sachbearbeiter oder dessen anwaltlichen Vertreter vorgelegt wird. Dieses neue Vorbringen ist aber verspätet und kann deshalb für die Entscheidung über das Wiedereinsetzungsgesuch nicht verwertet werden.

Zitierte Normen: § 85 ZPO
zweitinstanzlichenUrteilsabschriftZBZustellungsdatumBeschlußKlägerProzeßbevollmächtigtenerstinstanzlichenrechtzeitig

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
VIII ZB 40/92
vom 21. April 1993
in dem Rechtsstreit
 Martin WJ
itraßei
 Kläger und Beschwerdeführer,
- Prozeßbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Dr. und Dr. von
 gegen
Konrad
 Straße(
Beklagter und Beschwerdegegner,
- Prozeßbevollmächtigter II. Instanz:
Rechtsanwalt
7
 
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Wolf und die Richter Dr. Zülch, Dr. Paulusch, Groß und Ball
 am 21. April 1993
beschlossen:
Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluß des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 12. Oktober 1992 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Gründe:
I.	Das die Klage abweisende und der Widerklage im wesentlichen stattgebende Urteil des Landgerichts ist den erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten des Klägers am 14. April 1992 gegen Empfangsbekenntnis nach § 212 a ZPO zugestellt worden. Am 15. Mai 1992 (einem Freitag) hat der Kläger Berufung eingelegt und am 7. August 1992 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist beantragt, nachdem sein zweitinstanzlicher Prozeßbevollmächtigter durch das Berufungsgericht darauf auf-
3
merksam gemacht worden war, daß Bedenken gegen die rechtzeitige Einreichung der Berufungsschrift bestünden. Zur Rechtfertigung seines Wiedereinsetzungsgesuches hat er vorgebracht, seine zweitinstanzlichen Verkehrsanwälte F. und B. hätten seinen zweitinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten mit einem am 14. Mai 1992 eingegangenen Telefaxschreiben unter Übersendung des erstinstanzlichen Urteils mit der Einlegung der Berufung beauftragt. In dem Schreiben sei als Zustellungsdatum der 15. April 1992 angegeben gewesen. Das mitübersandte erstinstanzliche Urteil habe auf der ersten Seite den Eingangsstempel der erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten mit dem Datum des 15. April 1992 getragen. Dieses unzutreffende Eingangsdatum beruhe auf einem einmaligen Versehen des Bürovorstehers der erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten. Dieser nehme sämtliche eingehende Post entgegen und versehe sie mit dem Eingangsstempel. Vorliegend müsse er eine der Urteilsabschriften nicht gestempelt haben, die dann nachträglich durch eine andere Mitarbeiterin beim Versand grundlos mit dem Datumsstempel vom 15. April 1992 versehen worden sein müsse. Unter Überreichung eines Urteils mit diesem Eingangsstempel habe er, der Kläger, seine zweitinstanzlichen Verkehrsanwälte am 13. Mai 1992 um Überprüfung der Erfolgsaussicht einer Berufung gebeten. Diese hätten sich fernmündlich bei seinen bisherigen erstinstanzlichen Verkehrsanwälten erkundigt und sich deren Einverständnis mit der Übernahme des Mandats zusichern lassen. Das hätten die erstinstanzlichen Verkehrsanwälte durch ein am 14. Mai 1992 eingegangenes Telefaxschreiben bestätigt. Zwar sei in einem weiteren Absatz dieses Schreibens darauf hingewiesen worden, daß die Rechtsmittelfrist kurz vor dem Ablauf stehe, weil das Urteil am 14. April 1992 zu  4 -
gestellt worden sei. Die langjährig bewährte und in jeder Weise zuverlässige Bürovorsteherin der zweitinstanzlichen Verkehrsanwälte habe das Schreiben aber nicht dem sachbear-beitenden Anwalt vorgelegt, sondern zu den Akten genommen, weil es nach ihrer Ansicht nur die Bestätigung des vorangegangenen Telefonats hinsichtlich des Einverständnisses mit der Mandatsübernahme enthalten habe und sie davon ausgegangen sei, daß die Rechtsmitteleinlegung bereits am Vortage veranlaßt worden sei. Deshalb sei eine Benachrichtigung des zweitinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten über den richtigen Tag der Urteilszustellung unterblieben.
II.	Das Oberlandesgericht hat mit Beschluß vom 12. Oktober 1992 unter Ablehnung der begehrten Wiedereinsetzung die Berufung des Klägers wegen Versäumung der Rechtsmittelfrist als unzulässig verworfen. Zur Begründung hat es ausgeführt, Wiedereinsetzung sei nicht zu gewähren, weil die Versäumung der Berufungsfrist bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt zu vermeiden gewesen sei. Zunächst sei zu beanstanden, daß die erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten des Klägers die für diesen bestimmte Urteilsabschrift nach Zustellung am 14. April 1992 mit dem Datumsstempel vom 15. April 1992 versehen hätten. Ein Anwalt müsse nach Vorlage des Empfangsbekenntnisses und des zugestellten Urteils dafür sorgen, daß die Zustellungsdaten jeweils zutreffend angegeben seien, insbesondere auch auf der für die Partei bestimmten Urteilsabschrift. Die falsche Datumsangabe auf der dem Kläger überlassenen Urteilsabschrift sei ursächlich dafür gewesen, daß dem zweitinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten ein unzutreffendes Zustellungsdatum übermittelt worden sei. Die fehlerhafte Datumsangabe auf der Urteilsab-
5
schrift sei auch nicht wirksam und rechtzeitig korrigiert worden. Ob die erstinstanzlichen Korrespondenzanwälte, die am 23. April 1992 auf Anfrage durch die erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten über das tatsächliche Zustellungsdatum informiert worden seien, diese Mitteilung an den Kläger weitergegeben hätten, ergebe sich aus der Begründung des Wiedereinsetzungsgesuches nicht. Auch könne nicht beurteilt werden, ob das Telefax der erstinstanzlichen Verkehrsanwäl--te vom 14. April 1992 nach Form und Inhalt geeignet gewesen sei, der falschen Datumsangabe auf der Urteilsabschrift entgegenzuwirken. Der Kläger habe trotz eines entsprechenden gerichtlichen Hinweises das Telefax nicht vorgelegt. Deshalb könne auch nicht beurteilt werden, ob es sich bei der Entscheidung der Bürovorsteherin, das Telefax dem Anwalt nicht vorzulegen, um ein entschuldbares Versehen gehandelt habe. Die Feststellung, daß die Berufungsfrist ohne Verschulden des Klägers oder der für ihn tätig gewordenen Anwälte versäumt worden sei, könne daher nicht getroffen werden.
III.	Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde des Klägers hat keinen Erfolg. Das Berufungsgericht hat die beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand im Ergebnis zu Recht abgelehnt.
Insoweit braucht nicht entschieden zu werden, ob die Begründung des angefochtenen Beschlusses diesen zu tragen vermöchte. Dem Wiedereinsetzungsbegehren kann jedenfalls deshalb nicht entsprochen werden, weil es zu der Versäumung der am 14. Mai 1992 abgelaufenen Berufungsfrist aus anderen Gründen nicht ohne Verschulden der zweitinstanzlichen Ver-
6
kehrsanwälte des Klägers gekommen ist, das dieser sich gemäß § 85 Abs. 2 ZPO zurechnen lassen muß.
a) Deren Verschulden ist schon darin zu erblicken, daß sie ohne weiteres darauf vertraut haben, der mit dem Datum des 15. April 1992 versehene Eingangsstempel auf der ihnen vom Kläger überreichten Urteilsabschrift gebe den richtigen Zustellungszeitpunkt wieder. Der - wie hier - mit der Beauftragung eines Prozeßbevollmächtigten für die nächste Instanz betraute Rechtsanwalt muß dafür sorgen, daß der Prozeßbevollmächtigte das Rechtsmittel rechtzeitig einlegen kann. Er ist deshalb, auch wenn er nicht erstinstanzlicher Prozeßbevollmächtigter war, sondern lediglich als Korrespondenzanwalt eingeschaltet ist (vgl. Senatsbeschluß vom 26. September 1990 - VIII ZB 24/90 = BGHR ZPO § 233 - Rechtsmittelauftrag 10), verpflichtet, eigenverantwortlich das für den Lauf der Rechtsmittelfrist maßgebliche Zustellungsdatum festzustellen und an den Prozeßbevollmächtigten weiterzuleiten (vgl. BGH, Beschlüsse vom 19. Dezember 1988 - II ZR 243/88 = BGHR ZPO § 233 - Rechtsmittelauftrag 5, vom 30. November 1989 - III ZB 67/87 = BGHR ZPO § 233 - Rechtsmittelauftrag 7 und 13. März 1991 - XII ZB 22/91 = VersR 1992, 118, 119). Dieser Verpflichtung genügt er nicht bereits dadurch, daß er das auf einer Urteilsabschrift aufgedruckte Eingangsdatum übernimmt und als Zustellungsdatum übermittelt. Der EingangsStempel auf einer Urteilsabschrift besagt für den Zeitpunkt der Zustellung nichts. Sein Datum braucht, worauf der Bundesgerichtshof wiederholt hingewiesen hat, nicht mit dem allein maßgeblichen Datum übereinzustimmen, unter dem der Zustellungsbevollmächtigte das Empfangsbekenntnis nach § 212 a ZPO un-
7
terzeichnet hat (BGH, Beschlüsse vom 29. April 1987
-	VIII ZB 5/87 = VersR 1987, 1013, 1014 m.w.Nachw. und vom 17. Oktober 1990 - XII ZB 73/90 = VersR 1991, 124). Bei Beachtung der erforderlichen Sorgfalt hätten sich die zweitinstanzlichen Verkehrsanwälte deshalb vergewissern müssen, ob das im Stempelaufdruck der Urteilsabschrift angegebene Datum mit dem der Zustellung übereinstimmt. Rechtzeitige Gelegenheit dazu hätte anläßlich des Telefonates vom 13. Mai 1992 mit den erstinstanzlichen Verkehrsanwälten des Klägers bestanden, die das Zustellungsdatum kannten.
b) Darüber hinaus hat der Kläger auch ein eigenes Verschulden seiner zweitinstanzlichen Verkehrsanwälte an dem Fehlverhalten ihrer Bürovorsteherin nicht ausgeräumt. Die
-	für die Übermittelung des unzutreffenden Zustellungsdatums an den zweitinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten und damit für die Fristversäumung (mit-) ursächliche Nichtvorlage des Telefaxschreibens der erstinstanzlichen Verkehrsanwälte vom 14. Mai 1992, in dem das richtige Zustellungsdatum angegeben war, wäre den zweitinstanzlichen Verkehrsanwälten des Klägers nur dann nicht als eigenes Verschulden anzulasten, wenn sie durch entsprechende Anweisungen an ihr Büropersonal Vorsorge dafür getroffen hätten, daß jedenfalls solche eingehende Post, in der - wie hier - vom bevorstehenden Ablauf einer Rechtsmittelfrist die Rede und das dafür maßgebliche Zustellungsdatum angegeben ist, dem Sachbearbeiter oder dessen anwaltlichen Vertreter vorgelegt wird. Daß dies geschehen sei, hat der Kläger in dem Wiedereinsetzungsverfahren vor dem Berufungsgericht nicht dargetan.
Er hat entsprechenden Vortrag mit der Beschwerde zwar nachgeholt. Dieses neue Vorbringen ist aber verspätet und kann deshalb für die Entscheidung über das Wiedereinsetzungsgesuch nicht verwertet werden. Alle Tatsachen, die für die Gewährung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand erheblich sein können, müssen innerhalb der zweiwöchigen Antragsfrist vorgetragen werden (§§ 234 Abs. 1, 236 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Ein Nachschieben von Gründen nach Ablauf dieser Frist ist grundsätzlich unzulässig. Lediglich erkennbar unklare oder ergänzungsbedürftige Angaben zu rechtzeitig geltend gemachten Wiedereinsetzungsgründen können noch nachträglich erläutert oder ergänzt werden. Ein solcher Fall ist hier nicht gegeben.
Wolf	Dr.	Zülch	Dr.	Paulusch
 Groß
Ball