in dem Rechtsstreit der Firma Lorenz Sl Geschäftsführer Erhard Nfl GmbH, gesetzlich vertreten traßett durch den in Beklagten und Beschwerdeführerin, Prozeßbevollmächtigte: Die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den Beschluß des 9. Gründe Nachdem die Beklagte den eingeklagten Hauptsachebetrag von 17.080,— DM während des Rechtsstreits gezahlt hatte und die Hauptsache insoweit übereinstimmend für erledigt erklärt worden war hat das Landgericht unter Abweisung des weitergehenden Zinsanspruches die Beklagte verurteilt, an die Klägerin 5 % Zinsen aus 17.080,— DM für die Zeit vom 6. Mai 1983 "und aus 12.600,— DM für die Zeit vom 28. ?§ 92 Abs. 2, 91 a ZPO die gesamten Kosten des Rechtsstreits auferlegt. Die Berufung der Beklagten, mit der diese die Klageabweisung erstrebte, hat das Oberlandesgericht durch Beschluß gemäß § 519 b ZPO als unzulässig verworfen, weil der Wert des Beschwerdegegenstandes 700,— DM nicht übersteige (§ 511 a ZPO). In dem Landgerichtsurteil ist über einen Hauptsacherest, nämlich die zur Hauptsache gewordenen Zinsen und zugleich über die Kosten des erledigten Teils der Hauptsache entschieden worden. Die Kosten des erledigten Teils haben bei der Bemessung der Berufungssumme außer Betracht zu bleiben (BGH, Beschluß vom 20.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VIII ZB 40/83 in dem Rechtsstreit der Firma Lorenz Sl Geschäftsführer Erhard Nfl GmbH, gesetzlich vertreten traßett durch den in Beklagten und Beschwerdeführerin, Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Dr. und Kollegen, gegen die Firma Autohaus GmbH^gesetzlich vertreten durch die Geschäftsführer Rudolf BHHHHi und Rudolf traße ^^BVin N( Klägerin und Beschwerdegegnerin, - Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Dr. Kollegen, und yf 2 - Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 1. Februar 1984 durch den Vorsitzenden Richter Braxmaier und die Richter Wolf, Dr. Skibbe, Dr. Paulusch und Groß beschlossen: Die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den Beschluß des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 21. Oktober 1983 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen. Gründe Nachdem die Beklagte den eingeklagten Hauptsachebetrag von 17.080,— DM während des Rechtsstreits gezahlt hatte und die Hauptsache insoweit übereinstimmend für erledigt erklärt worden war hat das Landgericht unter Abweisung des weitergehenden Zinsanspruches die Beklagte verurteilt, an die Klägerin 5 % Zinsen aus 17.080,— DM für die Zeit vom 6. Mai 1983 bis 27. Mai 1983 "und aus 12.600,— DM für die Zeit vom 28. Mai 1983 bis 3. Juni 1983 zu zahlen. Es hat ferner der Beklagten gemäß 3 ?§ 92 Abs. 2, 91 a ZPO die gesamten Kosten des Rechtsstreits auferlegt. Die Berufung der Beklagten, mit der diese die Klageabweisung erstrebte, hat das Oberlandesgericht durch Beschluß gemäß § 519 b ZPO als unzulässig verworfen, weil der Wert des Beschwerdegegenstandes 700,— DM nicht übersteige (§ 511 a ZPO). Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde der Beklagten hat keinen Erfolg. Mit Recht hat das Berufungsgericht das Rechtsmittel der Beklagten als unzulässig behandelt. In dem Landgerichtsurteil ist über einen Hauptsacherest, nämlich die zur Hauptsache gewordenen Zinsen und zugleich über die Kosten des erledigten Teils der Hauptsache entschieden worden. In einem solchen Falle ist die Berufung nur zulässig, wenn der nicht erledigte Teil der Hauptsache die Berufungssumme erreicht, was hier nicht der Fall ist. Die Kosten des erledigten Teils haben bei der Bemessung der Berufungssumme außer Betracht zu bleiben (BGH, Beschluß vom 20. September 1962 - VII ZB 2/62 = LM § 91 a ZPO Nr. 15 * NJW 1962 S. 2252; Baumbach/Lauterbach/Albers, ZPO, 42. Aufl., § 511 a Anm. 3 C a E; Wieczorek/Rössler, ZPO, 2. Aufl., § 511 a Anm. C VIII). Daran ändert es nichts, daß die nach § 91 a ZPO getroffene Kostenentscheidung selbständig durch sofortige Beschwerde hätte angefochten werden können (vgl. 4 BGHZ 40, 265). Denn die Beklagte hat nicht dieses Rechtsmittel, sondern die Berufung gewählt, bei der für die Beurteilung, ob die Berufungssumme erreicht ist, neben dem Wert der Hauptsache das Kosteninteresse des Rechtsmittelführers nicht zu berücksichtigen ist. Das Berufungsgericht brauchte auch nicht zu prüfen, ob die unzulässige Berufung in eine sofortige Beschwerde umgedeutet werden könnte, weil die Beklagte zwar die Berufungsfrist, aber nicht die für die sofortige Beschwerde geltende Notfrist von zwei Wochen (§ 577 Abs. 1 Satz 2 ZPO) gewahrt hat. Das Rechtsmittel gegen das am 8. August 1983 zugestellte Landgerichtsurteil ist erst am 8. September 1983 eingelegt worden. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Braxmaier Groß