durch den Vorsitzenden Richter Wolf und die Richter Dr. Paulusch, Groß, Dr. Hübsch und Ball beschlossen: Die Beschwerde der Beklagten gegen den Beschluß des 30. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 29. Gegen Entscheidungen der Oberlandesgerichte ist - abgesehen von hier nicht vorliegenden Ausnahmefällen - eine Beschwerde nicht zulässig (§ 567 Abs.4 Satz 1 ZPO). Bereits das Oberlandesgericht hat darauf hingewiesen, daß gegen die landgerichtliche Beschwerdeentscheidung im Rahmen des Prozeßkostenhilfeverfahrens das Rechtsmittel der weiteren Beschwerde ausgeschlossen ist (§ 127 Abs. 2 Satz 2 i.V. m. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VIII ZB 39/94 vom 10. Oktober 1994 in dem Rechtsstreit Gisela B( ____ gesetzlich vertreten durch Dieter BpHBr als vorläufiger Betreuer, Isstraße Beklagte und Beschwerdeführerin, Prozeßbevollmächtigter II. Instanz: Rechtsanwalt gegen BMHBP MpHBlHi BPHBI Vermögen und Immobilien KG, vertreten durch den persönlich haftenden Gesellschafter Dr. Klaus-Peter JMi, NpHPPstraße Klägerin und Beschwerdegegnerin, - Prozeßbevollmächtigte II. Instanz: Rechtsanwälte Dr. Partner, und 2 Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 10. Oktober 1994 durch den Vorsitzenden Richter Wolf und die Richter Dr. Paulusch, Groß, Dr. Hübsch und Ball beschlossen: Die Beschwerde der Beklagten gegen den Beschluß des 30. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 29. August 1994 wird auf ihre Kosten als unzulässig verworfen. Gründe: Gegen Entscheidungen der Oberlandesgerichte ist - abgesehen von hier nicht vorliegenden Ausnahmefällen - eine Beschwerde nicht zulässig (§ 567 Abs. 4 Satz 1 ZPO). Bereits das Oberlandesgericht hat darauf hingewiesen, daß gegen die landgerichtliche Beschwerdeentscheidung im Rahmen des Prozeßkostenhilfeverfahrens das Rechtsmittel der weiteren Beschwerde ausgeschlossen ist (§ 127 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 568 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Die außerordentliche Beschwerde wegen "greifbarer Gesetzwidrigkeit" ist auf Ausnahmefälle krassen Unrechts beschränkt und nur dann gegeben, wenn die angegriffene Entscheidung mit der geltenden Rechtsordnung schlechthin unvereinbar ist, weil sie jeder rechtlichen Grundlage ent- 3 behrt und dem Gesetz inhaltlich fremd ist (BGH, st. Rspr. u.a. Beschluß vom 4. März 1993 - V ZB 5/93 = NJW 1993, 1865). Dies trifft weder auf die Entscheidung des Oberlandesgerichts noch auf die des Beschwerdegerichts zu. Das Beschwerdegericht hat im Beschluß vom 30. Juni 1994 die Frage der Prozeßfähigkeit der Beklagten geprüft und ist zu einem tatrichterlich vertretbaren Ergebnis gekommen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Wert des Beschwerdegegenstandes: 1.000 DM Wolf Ball