* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH · vxxi zb 39/78

Gericht: BGH · Aktenzeichen: vxxi zb 39/78

Die Beschwerde gegen den Beschluß des 7. Der Kläger hatte gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 7. Juli 1978 die Berufungsbegründung ein und beantragte, ihm Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist zu erteilen. Zur Begründung dieses Antrags machte er glaubhaft, daß die sonst zuverlässige Bürovorsteherin seines Prozeßbevollmächtigten •'die am 16.6.1978 ablaufende Berufungsbegründungsfrist in Verkennung des Beginns der Gerichtsferien falsch - und zwar auf den 18. Juli 1978 die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsbegrüdungsfrist versagt. 1. Es ist anerkannt, daß von einem Rechtsanwalt zwar nicht verlangt werden kann, er müsse in Jedem Falle Beginn und Ende der Berufungsbegründungsfrist selbst feststellen. Das trifft nicht nur auf den Fall zu, daß fraglich ist, ob die Berufungsbegründungsfrist durch die Gerichtsferien gehemmt ist, weil es sich möglicherweise um eine Feriensache handelt (BGH Beschluß vom 28.

Zitierte Normen: § 85 ZPO
RechtsanwaltGerichtsferienBerufungsbegründungsfrist18BeschlußBerechnungBeschwerdeKlägerAngestellte

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF

vxxi zb 39/78 BESCHLUSS
in der Beschwerdesache
 gegen
Franz	S(
Str. in
- Prozeßbevollmächtigter Rec II. Instanz:
Beklagten und Beschwerdegegner, wait
2
r
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. Oktober 1978 durch den Vorsitzenden Richter Braxmaier und die Richter Claßen, Hoffmann, Merz und Treier
 beschlossen:
Die Beschwerde gegen den Beschluß des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 5. Juli 1978 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Gründe :
Der Kläger hatte gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 7. April 1978 frist- und formgerecht am 16. Mai 1978 Berufung eingelegt. Die Berufungsbegründungsfrist hatte er versäumt. Nachdem infolgedessen die Berufung am 26. Juni 1978 verworfen worden war, reichte der Kläger am 1. Juli 1978 die Berufungsbegründung ein und beantragte, ihm Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist zu erteilen. Zur Begründung dieses Antrags machte er glaubhaft, daß die sonst zuverlässige Bürovorsteherin seines Prozeßbevollmächtigten •'die am 16.6.1978 ablaufende Berufungsbegründungsfrist in Verkennung des Beginns der Gerichtsferien falsch - und zwar auf den 18. September 1978 - eingetragen” habe.
Das Berufungsgericht hat mit Beschluß vom 5. Juli 1978 die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsbegrüdungsfrist versagt. Die gegen diesen Beschluß gerichtete sofortige Beschwerde ist zulässig, aber nicht begründet.
 
1.	Es ist anerkannt, daß von einem Rechtsanwalt zwar nicht verlangt werden kann, er müsse in Jedem Falle Beginn und Ende der Berufungsbegründungsfrist selbst feststellen. Im Hinblick auf die sonstigen einem Rechtsanwalt obliegenden Aufgaben kann dieser vielmehr die Berechnung von einfachen und in seinem Büro geläufigen Berufungsbegründungsfristen grundsätzlich gut ausgebildeten und sorgfältigen Angestellten überlassen (vgl. BGHZ 43, 148, 153).
2.	Wie das Berufungsgericht zutreffend angenommen hat, gilt das indessen dann nicht, wenn die Dauer der Berufungsbegründungsfrist durch die Gerichtsferien beeinflußt sein kann. Das trifft nicht nur auf den Fall zu, daß fraglich ist, ob die Berufungsbegründungsfrist durch die Gerichtsferien gehemmt ist, weil es sich möglicherweise um eine Feriensache handelt (BGH Beschluß vom 28. Juli 1967
- II ZB 1/67 = VersR 1967, 955). Da bei der Berechnung von Berufungsbegründungsfristen auch sonst leicht Fehler oder Versehen auftreten können, wenn nach Meinung des oder der mit der Berechnung der Fristen betrauten Angestellten die Gerichtsferien von Einfluß auf die Berufungsbegründungsfrist sind, muß der Rechtsanwalt diesen Angestellten anweisen, ihm alle Sachen zur Prüfung vorzulegen, in denen nach Meinung des Angestellten die Berufungsbegründungsfrist durch die Gerichtsferien gehemmt ist. Da eine derartige Anweisung weder behauptet noch glaubhaft gemacht ist, trifft den Prozeßbevollmächtigten des Klägers ein Verschulden, das dieser sich gemäß § 85 Abs. 2 ZPO anrechnen lassen muß.
3.	Die sofortige Beschwerde war mithin mit der Kostenfolge des § 97 ZPO zurückzuweisen.
Braxmaier	Claßen	Hoffmann
 Merz
freier