Juni 1971 betreffend die Auslegung des Übereinkommens der Europäischen Gemeinschaft über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivilund Handelssachen vom 27. Ist auf eine im Gleichlauf mit einem vor einem französischen Gericht anhängigen Ehescheidungsverfahren vom französischen Richter für Familiensachen gegen die Scheidungsbeklagte verfügte Siegelung und Pfändung von Vermögensgegenständen das Übereinkommen der Europäischen Gemeinschaft über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivilund Handelssachen vom 27. Der Antragsteller hat dort ein Gesuch auf Schutzmaßnahmen im Gleichlauf mit seiner Scheidungsklage am 12. Der Richter für Familiensachen am Landgericht Paris hat mit Verfügung vom 19. Der Antragsteller hat, gestützt auf das Übereinkommen der Europäischen Gemeinschaft über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivilund Handelssachen vom 27. Das Beschwerdegericht meint in der beim Bundesgerichtshof mit Rechtsbeschwerde angefochtenen Entscheidung, vorläufige gerichtliche Maßnahmen während eines Scheidungsverfahrens seien vom Anwendungsbereich des Übereinkommens ausgeschlossen, auch wenn die gerichtlichen Die Entscheidung durch den Bundesgerichtshof hängt von der Auslegung des Art. 1 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1 des Übereinkommens ab.
BUNDESGERICHTSHOF VIII ZB 39/77 BESCHLUSS in der Rechtsbeschwerdesache des Jacques de C in Gebäude Antragstellers und Rechtsbeschwerdeführers, - Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Dres und g e g e n Luise de G in Fi Straße Antragsgegnerin und Recht sbe schwerdegegnerin, - Prozeßbevollmächtigter Rechtsanwalt Dr 2 Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. Mai 1978 ohne mündliche Verhandlung durch den Vorsitzenden Richter Braxmaier und die Richter Claßen, Hoffmann, Wolf und Merz beschlossen: Gemäß Art. 3 des Protokolls vom 3. Juni 1971 betreffend die Auslegung des Übereinkommens der Europäischen Gemeinschaft über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivilund Handelssachen vom 27. September 1968 und Art. 2 des deutschen Gesetzes vom 7. August 1972 (BGBl II S. 845) wird dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in Luxemburg folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt: £ Ist auf eine im Gleichlauf mit einem vor einem französischen Gericht anhängigen Ehescheidungsverfahren vom französischen Richter für Familiensachen gegen die Scheidungsbeklagte verfügte Siegelung und Pfändung von Vermögensgegenständen das Übereinkommen der Europäischen Gemeinschaft über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivilund Handelssachen vom 27. September 1968 nicht anwendbar, weil es sich um ein Nebenverfahren zu einem gerichtlichen Verfahren betreffend den Personenstand oder den ehelichen Güterstand handelt (Art. 1 Abs. 2 Nr. 1 des Übereinkommens)? Gründe : I. Zwischen den Parteien ist beim Landgericht Paris ein Ehescheidungsverfahren anhängig. Der Antragsteller hat dort ein Gesuch auf Schutzmaßnahmen im Gleichlauf mit seiner Scheidungsklage am 12. Januar 1977 gestellt. Der Richter für Familiensachen am Landgericht Paris hat mit Verfügung vom 19. Januar 1977 diesem Gesuch entsprochen und die Siegelung und Pfändung von in der Verfügung näher bezeichneten, in der Bundesrepublik Deutschland befindlichen Vermögensstücken und Bankkonten angeordnet. Der Antragsteller hat, gestützt auf das Übereinkommen der Europäischen Gemeinschaft über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivilund Handelssachen vom 27. September 1968^ begehrt, die Verfügung des Familienrichters des Landgerichts Paris vom 19. Januar 1977 in der Bundesrepublik Deutschland für vollstreckbar zu erklären. Beide Vorinstanzen in Deutschland haben den Antrag zurückgewiesen. II. Auszulegen ist Art. 1 Abs. 2 Nr. 1 des Übereinkommens . Das Beschwerdegericht meint in der beim Bundesgerichtshof mit Rechtsbeschwerde angefochtenen Entscheidung, vorläufige gerichtliche Maßnahmen während eines Scheidungsverfahrens seien vom Anwendungsbereich des Übereinkommens ausgeschlossen, auch wenn die gerichtlichen Anordnungen und Maßnahmen sich auf vermögensrechtliche Belange der im Scheidungsstreit stehenden Parteien bezögen. III. Die Entscheidung durch den Bundesgerichtshof hängt von der Auslegung des Art. 1 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1 des Übereinkommens ab. Diese Auslegung obliegt nach dem Protokoll vom 3. Juni 1971 dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften. Wolf Merz Braxmaier Claßen Hoffmann