Dezember 1976 durch den Vorsitzenden Richter Braxmaier und die Richter Dr. Hiddemann, Hoffmann, Merz und Treier beschlossen: Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluß des 13. August 1976 beantragte er, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist zu erteilen. Der Prozeßbevollmächtigte habe die Berufungsschrift bei der Unterzeichnung zwar auf die richtige Bezeichnung der Parteien, des angefochtenen Urteils sowie des Berufungsgerichts, aher nicht auf den Ablauf der Berufungsfrist überprüft. Er muß das indessen dann tun, wenn ihm die Akten zur Bearbeitung der Berufung oder Berufungsbegründung oder wegen eines sonstigen fristgebundenen Antrags vorgelegt werden (BGH Beschl. Da dieser die Einhaltung der Berufungsfrist dennoch nicht anhand der ihm vorliegenden Akten überprüfte, liegt ein unabwendbarer Zufall im Sinne des § 233 Abs. 1 ZPO nicht vor. Hätte der Prozeßbevollmächtigte des Beklagten nämlich den Ablauf der Berufungsfrist überprüft und festgestellt, daß sie am Tage der Unterzeichnung der Berufungsschrift ablief, so hätte er für eine Einreichung des Schriftsatzes an diesem Tage sorgen können. Die sofortige Beschwerde war daher mit der Kostenfolge des § 97 ZPO als unbegründet zurückzuweisen.
BUNDESGERICHTSHOF °<y r VIII ZB 39/76 BESCHLUSS in der Beschverdesache des Dipl.-Ing. Helmut S| itraße 9 vertreten durch: Beklagten und Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Dr. gegen die Stadt vertreten durch den Magistrat, dieser vertreten durch den Oberbürgermeister und den Stadtkämmerer, Klägerin und Beschwerdegegnerin, - Prozeßbevollmächtigter II. Instanz: </j T Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. Dezember 1976 durch den Vorsitzenden Richter Braxmaier und die Richter Dr. Hiddemann, Hoffmann, Merz und Treier beschlossen: Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluß des 13. Zivilsenats in Darmstadt des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 16. September 1976 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen. Gründe : Der Beklagte legte am 17. August 1976 gegen das am 16. Juli 1976 zugestellte Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 25. Juni 1976 Berufung ein. Am 26. August 1976 beantragte er, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist zu erteilen. Zur Begründung dieses Antrags machte er glaubhaft, sein Prozeß-bevollmächtigter habe den Beginn der Berufungsfrist auf dem Aktendeckel vermerkt und die Berufungsfrist sei von einer Angestellten seines Prozeßbevollmächtigten richtig berechnet und sowohl in der Akte wie in dem Fristenkalender vermerkt worden. Die Versäumung der Berufungsfrist sei darauf zurückzuführen, daß die sonst zuverlässige Angestellte seines Prozeßbevollmächtigten die Akte am 16. August 1976 versehentlich mit dem Vermerk vorgelegt habe, der Schriftsatz sei "morgen" einzureichen. Der Prozeßbevollmächtigte habe die Berufungsschrift bei der Unterzeichnung zwar auf die richtige Bezeichnung der Parteien, des angefochtenen Urteils sowie des Berufungsgerichts, aher nicht auf den Ablauf der Berufungsfrist überprüft. Denn er habe an diesem Tage die für ihn bestimmte Post "annähernd 100 Akten und 200 Schriftstücke”, in Eile unterschreiben müssen. Eine Überprüfung der Berufungsfrist hätte überdies vorausgesetzt, daß sein Prozeßbevollmächtigter sich selbst über den Fristablauf vergewissert hätte, was Schwierigkeiten bereitet hätte, zu demal der Prozeßbevollmächtigte keinen Kalender in seinem Arbeitszimmer gehabt habe. Das Berufungsgericht hat mit Beschluß vom 16. September 1976 die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand versagt und die Berufung als unzulässig verworfen. Die gegen diesen Beschluß gerichtete sofortige Beschwerde ist zulässig, aber nicht begründet. 1. Wie der Bundesgerichtshof wiederholt ausgeführt hat, muß ein Rechtsanwalt laufende Fristen nicht bei Jeder Aktenvorlage überprüfen. Er muß das indessen dann tun, wenn ihm die Akten zur Bearbeitung der Berufung oder Berufungsbegründung oder wegen eines sonstigen fristgebundenen Antrags vorgelegt werden (BGH Beschl. v. 30. September 1963 - VIII ZB 16/69 - LM ZPO § 233 (Fc) Nr. 25; BGH Beschl. v. 6. Dezember 1973 - III ZB 18/73 = VersR 1974, 385). Hier kann indessen dahingestellt bleiben, ob die Unterzeichnung der Berufungsschrift "zur Bearbeitung der Berufung” gehört, was allerdings naheliegt. 2. In Jedem Fall hat ein Rechtsanwalt bei der ihm zuzu demutenden äußersten, nach Sachlage gebotenen Sorgfalt dann selbst die Einhaltung der Berufungsfrist zu überprü- fen, wenn ihm die Berufungsschrift mit den Akten vorge legt wird. Das war hier nach dem Vortrag des Prozeßbevollmächtigten des Beklagten der Fall. Da dieser die Einhaltung der Berufungsfrist dennoch nicht anhand der ihm vorliegenden Akten überprüfte, liegt ein unabwendbarer Zufall im Sinne des § 233 Abs. 1 ZPO nicht vor. Hätte der Prozeßbevollmächtigte des Beklagten nämlich den Ablauf der Berufungsfrist überprüft und festgestellt, daß sie am Tage der Unterzeichnung der Berufungsschrift ablief, so hätte er für eine Einreichung des Schriftsatzes an diesem Tage sorgen können. 3. Die sofortige Beschwerde war daher mit der Kostenfolge des § 97 ZPO als unbegründet zurückzuweisen. Braxmaier Dr. Hiddemann Hoffmann Merz Treier