Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin wird der Beschluß des 1. Der Klägerin wird Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Bo-rufungsbegründungsfrist erteilt. Gegen das Urteil des Landgerichts legte die Klägerin durch ihren Prozeßbevollmächtigten am 15« Juni 1969 rechtzeitig Berufung ein. September 1969 Y/iedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Beru-fungsbegründungsfrist. Zur Begründung des Y/iedereinsetzungsgesuchs hatte die Klägerin dargelegt, die Versäumung der Frist beruhe auf folgenden Umständen: Gerichtsrefo-rendar Hugo Lam| sei beauftragt gev/eson, einen Entwurf für die Berufungsbegründung vorzulegen. Er habe diesen Entwurf erst am 15« September auf Tonband diktiert und es boi Übergabe des Tonbandes und der Handakten an die Schreibkraft versäumt, auf den unmittelbar bevorstehenden Ablauf der Begründungsfrist hinzuweisen. September von Hechtsanwalt unterzeichnet und mit der Hachmittagspost abgesandt worden sei. Bas Oberlandesgericht hat den Antrag auf Y/ieder-einsetzung mit der Begründung abgelehnt, Rechtsanwalt PJIBhabe es vorwerfbar unterlassen, im Zusammenhang mit der Unterzeichnung des ihm vorgelegten Entwurfs für die Berufungsbegründung den Ablauf der Frist zu kontrollieren. Deshalb war der angefochtene Beschluß aufzuheben und die beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.
BUNDESGERICHTSHOF 2140 03£ viii.zb 39/69 BESCHLUSS in dem Rechtsstreit der !BH|--EBBHB*"EinrichtungQn Gesellschaft mit beschränkter Haftung, vertreten durch ihre Geschäfts-führ er in Frau Hilde PflHH in MaBHHft Q und Q «?, Klägerin, Berufungsklägerin und Beschwerdeführerin, Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte B] und ^BB in Ilal gegen Frau Er! Sie/ ilinde Straße in über M 9 Beklagte, Berufungsbeklagte und Beschwerdegegnerin, - Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Br. Br. R. BBB jDr. K. _ in V ■Straße EBB und Karl-lfli Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshöfe hat unter Mitwirkung des SenatsPräsidenten Dr. Haidinger sowie der Bundesrichter Artl, Dr. Mezger, Dr. Henoner und Mormann in der Sitzung vom 12. November 1969 beschlossen: Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin wird der Beschluß des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 7. Oktober 1969 aufgehoben. Der Klägerin wird Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Bo-rufungsbegründungsfrist erteilt. Die Entscheidung über die Kosten des Beschwer-deverfahrens bleibt dem Berufungsgericht Vorbehalten. Gründe : Gegen das Urteil des Landgerichts legte die Klägerin durch ihren Prozeßbevollmächtigten am 15« Juni 1969 rechtzeitig Berufung ein. Auf Antrag vom 2. Juli 1969 wurde die Prist zur Begründung der Berufung bis zu dem 15« Juli 1969 verlängert. Sie lief daher mit dom 16. September 1969 ab. Der Schriftsatz mit der Beru-fungsbegründung vom 16. September 1969 ißt beim Oberlandesgericht am 17- September 1969 eingegangen. Unter Bezugnahme auf diesen Schriftsatz beantragte die 5 Klägerin am 25. September 1969 Y/iedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Beru-fungsbegründungsfrist. Biesen Antrag wies das Berufungsgericht durch Beschluß vom 7. Oktober 1969 zurück. Bagegen richtet sich die sofortige Beschwerde der Klägerin, deren Zurückweisung die Beklagte beantragt. Zur Begründung des Y/iedereinsetzungsgesuchs hatte die Klägerin dargelegt, die Versäumung der Frist beruhe auf folgenden Umständen: Gerichtsrefo-rendar Hugo Lam| sei beauftragt gev/eson, einen Entwurf für die Berufungsbegründung vorzulegen. Er habe diesen Entwurf erst am 15« September auf Tonband diktiert und es boi Übergabe des Tonbandes und der Handakten an die Schreibkraft versäumt, auf den unmittelbar bevorstehenden Ablauf der Begründungsfrist hinzuweisen. Rechtsanwalt Br. sei während dieser Zeit in Urlaub gewesen, so daß die Begründungsschrift am 16. September von Hechtsanwalt unterzeichnet und mit der Hachmittagspost abgesandt worden sei. Ba-bei sei übersehen worden, daß die Berufungsbegründungc-friot bereits mit dem 16. September ablief, Bies sei auch darauf zurücksuführen, daß die Bürovorstcherln, die rechtzeitig auf die Bedeutung der Fristverlängerung nach ihrem Eingang hingewiesen worden sei, es versehentlich unterlassen habe, den Ablauf der Berufungsbegründungsfrist für den 16, September 1969 im Terrainskalender vorzu demerken. Bas Oberlandesgericht hat den Antrag auf Y/ieder-einsetzung mit der Begründung abgelehnt, Rechtsanwalt PJIBhabe es vorwerfbar unterlassen, im Zusammenhang mit der Unterzeichnung des ihm vorgelegten Entwurfs für die Berufungsbegründung den Ablauf der Frist zu kontrollieren. Eine solche Prüfung sei hier deshalb geboten gewesen, weil der Sachbearbeiter, Rechtsanwalt Br. der es über- nommen habe, die Sache v/eiterzubearbeiten, und auch die Sekretärin, der es obgelegen habe, Fristen zu kontrollieren, in Urlaub gewesen seien. Biese Begründung rechtfertigt die Ablehnung des Wiedereinsetzungsgosuchs nicht. Rechtsanwalt R(H|durfte sich vielmehr darauf verlassen, daß durch ordnungsgemäße Eintragungen im Fristenkalender die Rechtsmittelfristen festgehalten und die v/ahrung der Fristen hierdurch sichergestellt seien. Unter diesen Umständen ist kein Verschulden darin zu erblicken, wenn von ihm der Ablauf der Berufungsbcgründungsfrist nicht anhand der Handakten überprüft wurde. Es fehlt auch sonst an einem ausreichenden Anhaltspunkt dafür, daß die Versäumung der Berufungs-begründungsfrist auf einem Verschulden eines der Prozeßbevollmächtigten der Klägerin beruhen könnte. Deshalb war der angefochtene Beschluß aufzuheben und die beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Br. Haidinger Artl Br. Mezger Dr. Messner Mormann