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BGH · VIII ZB 39/68

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VIII ZB 39/68

Dem Kläger wird Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist gewährt. Mit Schriftsatz vom 27.Pebruar 1968 äußerte der Prozeßbevollmächtigte des Klägers die Februar 1968 ab, und bat um Verlängerung der Frist für den Kläger bis zu dem 15. Zur Begründung dieses Antrags trug der Kläger vor: Im Terminkalender sei nach Einlegung der Berufung für den Kläger am 12.Januar 1968 die Berufungsbegründungsfrist mit einer Vorfrist für den 29. Februar 1968 eine Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist für den Kläger mit der Begründung ab, die Frist sei schon abgelaufen. Das Berufungsgericht hat den Wiedereinsetzungsantrag des Klägers abgelehnt und die für ihn eingelegte Berufung als unzulässig verworfen. Der Kläger habe nichts darüber vorgetragen, wann sein Prozeßbevollmächtigter selbst von der Verfügung des Vorsitzenden vom 17.Januar 1968 Kenntnis erlangt habe. Es erscheine nicht ausgeschlossen, daß der Prozeßbevollmächtigte alsbald nach Rückkehr, zu demindest jedoch bis zu dem Ablauf der für den Kläger maßgeblichen Berufungsbegründungsfrist am 12.Februar 1968 von dieser Verfügung Kenntnis erlangt und selbst ihre rechtliche Bedeutung verkannt habe. Die sofortige Beschv/erde rügt, die Kenntnis von der Verfügung des Vorsitzenden des Berufungsgerichts vom 17.Januar 1968 sei für die Präge der Versäumung der Berufungsbegründungsfrist Ohne Bedeutung. begründet, weil dem Kläger die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist nicht angelastet werden kann und dieser rechtzeitig und formgerecht Wiedereinsetzung beantragt hat. Daß die Berufungsbegründung nicht mit dem Wiedereinsetzungsgesuch verbunden wurde, schadet nicht, da es genügt, daß die versäumte Prozeßhandlung innerhalb der Frist des § 254 Abs. 1 ZPO nachgeholt worden ist (RGZ 119, 86, 88). Hier hat die Angestellte des Prözeßbevollmächtiggen die für die Berufungsbegründung des Klägers eingetragenen leisten gelöscht, weil sie der Ansicht war, die Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist für den Beklagten wirke auch für den Kläger. Da der Kläger jedoch die Berufung unabhängig von der des Beklagten eingelegt, sich also dieser nicht angeschlossen hatte, lief für seine Berufungsbegründung- eine eigene Frist und wirkte die Verlängerung nicht wie bei der Anschlußberufung nach § 522 a Abo. 2 ZPO auch für ihn. Dieses Fehlverhalten der Angestellten war für die Fristversäumung ursächlich und ist dem Kläger nicht zuzurechnen. Die Bedenken des Berufungsgerichts, es sei nicht auszuochließen, daß das Versäumnis mit auf einem Verschulden des Prozeßbevollmächtigten selbst beruhe, hat der Kläger in der Beschwerde ausgeräumt. Unter Aufhebung de3 angefochtenen Beschlusses war danach den Kläger gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist Wiedereinsetzung zu gewähren«

Zitierte Normen: § 254 ZPO
BerufungBerufungsbegründungsfristWiedereinsetzungFristBerufungsgerichtProzeßbevollmächtigteBerufungsbegründungKläger

Volltext der Entscheidung

2110 017
BUNDESGERICHTSHOF u,/
VIII ZB 39/68
BESCHLUSS
in dem Rechtsstreit
 des Kaufmanns Kurt
B
traße
 in Hl
»
Klägers, Berufungsbeklagten, Berufungsklägers und Beschwerdeführers,
 Prozeßbevollmächtigter:
Rechts an-
gegen
 den Wirtschaftsprüfer und Steuerberater Friedrich C.J.	in	AH|str.

Beklagten, Berufungskläger, Berufungsbeklagten und ßeschwerdegegner,
- Prozeßbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Br
2
.Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 30. Oktober 1968 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Haidinger sowie der Bundesrichter Artl, Dr. Mezger, Morraann und Braxmaier
♦
beschlossen:
Auf die sofortige Beschwerde des Klägers wird der Beschluß des 8. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts zu Hamburg vom 7. Juni 1968 aufgehoben.
Dem Kläger wird Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist gewährt.
Die Sache wird zur Verhandlung und anderweitigen Entscheidung über die Berufung, auch über die Kosten des Beachwerdeverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Grü n d e :
Gegen das Teilurteil des Landgerichts vom 30.November .1967 legten der Beklagte am 5. Januar 1968 und der Kläger am 12. Januar 1968 rechtzeitig Berufung ein.
Auf Antrag des Beklagten verlängerte der Vorsitzende des Berufungsgerichts die Berufungsbegründungsfrist bis zu dem. 29* Pebruar 1968. Mit Schriftsatz vom 27.Pebruar 1968 äußerte der Prozeßbevollmächtigte des Klägers die
 
Ansicht, auch für diesen laufe die Berufungsbegründungs-frist erst am 29. Februar 1968 ab, und bat um Verlängerung der Frist für den Kläger bis zu dem 15. März 1968. Vorsorglich beantragte er Wiedereinsetzung in den vorigen Stand für den Fall, daß die Begründungsfrist bereits abgelaufen sei. Zur Begründung dieses Antrags trug der Kläger vor: Im Terminkalender sei nach Einlegung der Berufung für den Kläger am 12.Januar 1968 die Berufungsbegründungsfrist mit einer Vorfrist für den 29. Januar 1968 auf den 9. Februar 1968 vorgemerkt worden. Die Verfügung über die Fristverlängerung vom 17. Januar 1968 sei am 22. 1. 1968 während einer beruflichen Abwesenheit des Prozeßbevollmächtigten dessen Büro zugegangen. Die mit der Führung der Terrainsrolle beauftragte, voll ausgebildete und zuverlässige Anwaltsgehilfin habe darauf die beiden für die Berufungsbegründung vorgemerkten Termine gestrichen und für den 27. Februar 1968 im Terminkalender vermerkt, die Berufungsbegründung müsse bis zu dem 29. Februar 1968 eingereicht sein. Sie habe die Verlängerung mißverstanden. Die versäumte Berufungsbegründung für den Kläger wurde am 5. März 1968 nachgeholt.
Der Vorsitzende des Berufungsgerichts lehnte am 28. Februar 1968 eine Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist für den Kläger mit der Begründung ab, die Frist sei schon abgelaufen. Das Berufungsgericht hat den Wiedereinsetzungsantrag des Klägers abgelehnt und die für ihn eingelegte Berufung als unzulässig verworfen. Gegen diesen Beschluß richtet sich die sofortige Beschwerde des Klägers, deren Zurückweisung der Beklagte beantragt.
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Das Berufungsgericht vermißt eine ausreichende Darlegung aller Umstände, die für die Fristversäumung und das Verschulden der daran beteiligten Personen von Bedeutung sein können. Der Kläger habe nichts darüber vorgetragen, wann sein Prozeßbevollmächtigter selbst von der Verfügung des Vorsitzenden vom 17.Januar 1968 Kenntnis erlangt habe. Es erscheine nicht ausgeschlossen, daß der Prozeßbevollmächtigte alsbald nach Rückkehr, zu demindest jedoch bis zu dem Ablauf der für den Kläger maßgeblichen Berufungsbegründungsfrist am 12.Februar 1968 von dieser Verfügung Kenntnis erlangt und selbst ihre rechtliche Bedeutung verkannt habe. Ein solcher Irrtum wäre aber nicht entschuldbar.
Die sofortige Beschv/erde rügt, die Kenntnis von der Verfügung des Vorsitzenden des Berufungsgerichts vom 17.Januar 1968 sei für die Präge der Versäumung der Berufungsbegründungsfrist Ohne Bedeutung. Aus dem Vermerk der Anwaltsgehilfin über den Eintrag dieser Prist habe der Prozeßbevollmächtigte weder geschlossen noch zu schließen brauchen, daß die bereits eingetragenen	,
Fristen von der Anwaltsgehilfin gelöscht worden seien.
Die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist sei von ihm erst bei Vorlage der Handalrte am 27.Februar 1968 bemerkt worden.
Die sofortige Beschv/erde ist zulässig. Sie ist auch
m
begründet, weil dem Kläger die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist nicht angelastet werden kann und dieser rechtzeitig und formgerecht Wiedereinsetzung beantragt hat. Daß die Berufungsbegründung nicht mit dem Wiedereinsetzungsgesuch verbunden wurde, schadet nicht, da es genügt, daß die versäumte Prozeßhandlung innerhalb
 der Frist des § 254 Abs. 1 ZPO nachgeholt worden ist (RGZ 119, 86, 88).
Wie der Bundesgerichtshof in ständiger Rechtsprechung entschieden hat, darf der Rechtsanwalt die PUhrung des Pristenkalenders einer zuverlässigen Bürokraft überlassen. Hat er diese darauf überwacht, daß sie die ihr übertragene Tätigkeit ordentlich und gewissenhaft ausübt, so steht ein Verschulden der Bürokraft der. Wiedereinsetzung nicht entgegen. Hier hat die Angestellte des Prözeßbevollmächtiggen die für die Berufungsbegründung des Klägers eingetragenen leisten gelöscht, weil sie der Ansicht war, die Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist für den Beklagten wirke auch für den Kläger. Da der Kläger jedoch die Berufung unabhängig von der des Beklagten eingelegt, sich also dieser nicht angeschlossen hatte, lief für seine Berufungsbegründung- eine eigene Frist und wirkte die Verlängerung nicht wie bei der Anschlußberufung nach § 522 a Abo. 2 ZPO auch für ihn. Dieses Fehlverhalten der Angestellten war für die Fristversäumung ursächlich und ist dem Kläger nicht zuzurechnen.
Die Bedenken des Berufungsgerichts, es sei nicht auszuochließen, daß das Versäumnis mit auf einem Verschulden des Prozeßbevollmächtigten selbst beruhe, hat der Kläger in der Beschwerde ausgeräumt. Bei diesem Vorbringen handelt es sich nicht um eine verspätete Glaubhaftmachung des Wiedereinsetzungsgrundes, sondern um eine zulässige Ergänzung (BGHZ 2, 342). Der Kläger hat mit dem Wiedereinsetzungsgesuch vorgetragen, er sei wegen der Fristlöschung durch die Bürokraft an der recht-
zeitigen Einreichung der Berufungsbegründung gehindert gewesen. Wenn er nun einem vom Berufungsgericht aufgezeigten möglichen anderen Geschehensablauf entgegentritt, so liegt hierin kein unzulässiges neues Vorbringen. Aus der vom Kläger mit der Beschwerde vorgelegten Fotokopie der Verfügung des Vorsitzenden des Berufungsgerichts vom 17. Januar 1968 geht zwar hervor, daß die Angestellte die Fristverlängerung eingetragen hai>. Hiervon hatte der Prozeßbevollmächti-gte nach Rückkehr auch Kenntnis erlangt. Hieraus lassen sich aber, worauf die Beschwerde zu Recht hinweist, keine Schlüsse ziehen, daß die Angestellte die für die Berufungsbegründung für den Kläger bereits notierten Fristen gelöscht hatte. Vielmehr ist glaubhaft gemacht, daß der Prozeßbevollmächtigte die Säumnis erst bei Wiedervorlage der Akten am 27. Februar 1968 bemerkte. Zu diesem Zeitpunkt v/ar aber die Berufungsbegründungsfrist für den Kläger bereits .abgelaufen. Der Kläger hat auch innerhalb der zweiwöchigen Frist das Wiedereinsetzungsgesuch angebracht und die versäumte Prozeßliandlung nachgeholt«
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Unter Aufhebung de3 angefochtenen Beschlusses war danach den Kläger gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist Wiedereinsetzung zu gewähren«
Br. Haidinger
 Artl
Dr. Mezger
 Mormann	Braxmaier
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