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BGH · VIII ZB 38/96

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VIII ZB 38/96

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Vorsitzende Richterin Dr. Deppert und die Richter Dr. Zülch, Dr. Hübsch, Ball und Dr. Woist am 27. Auf die sofortige Beschwerde der Beklagten wird der Beschluß des 14. Das Landgericht Offenburg hat die Beklagte mit Endurteil vom 27. Januar 1996 beim Berufungsgericht einging, sind durch das Telefax von der Seite 2 nur die beiden untersten Zeilen übermittelt worden. Januar 1996, daß Bedenken gegen die Zulässigkeit der Berufung beständen, beantragte die Beklagte mit Schriftsatz vom 17. Januar 1996, gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Das Berufungsgericht hat durch Beschluß vom 16. September 1996 den Antrag der Beklagten auf Wiedereinsetzung zurückgewiesen und gleichzeitig ihre Berufung als unzulässig verworfen. Dagegen richtet sich die zulässige sofortige Beschwerde der Beklagten. Denn die Beklagte hat ihre Berufung bereits mit den am 8. Das Telefax enthielt nicht nur die Berufungsanträge und die Unterschrift des Prozeßbevollmächtigten, sondern auch die gemäß § 519 Abs.3 Nr. 2 ZPO erforderliche bestimmte Bezeichnung der Berufungsgründe. Aus der ebenfalls rechtzeitig übermittelten Seite 4 geht hinreichend deutlich hervor, daß die Beklagte - entgegen den Ausführungen des Erstgerichts - ihren Schaden darin sieht, daß von ihr erbrachte Leistungen nicht bezahlt wurden, weil die von der Klägerin bezogenen und von der Beklagten verarbeiteten Materialien fehlerhaft gewesen seien.

Zitierte Normen: § 519 ZPO
BerufungAusführungKlägerinübermittelt

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
VIII ZB 38/96
vom 27. November 1996 in dem Rechtsstreit
P
Manfred
 vertreten durch den Geschäftsführer traße 7, F<
Beklagte und Beschwerdeführerin,
- Prozeßbevollmächtigte II. Instanz:
Rechtsanwälte
 Straße 1,
gegen
 GmbH, vertreten durch den Geschäftsführer Straße 335,
Klägerin und Beschwerdegegnerin,
- Prozeßbevollmächtigter II. Instanz:
Rechtsanwalt V<
fstraße 2,
2
4,
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Vorsitzende Richterin Dr. Deppert und die Richter Dr. Zülch, Dr. Hübsch, Ball und Dr. Woist
 am 27. November 1996
beschlossen:
Auf die sofortige Beschwerde der Beklagten wird der Beschluß des 14. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 16. September 1996 aufgehoben .
Beschwerdewert: 13.921,33 DM
Gründe :
I.	Das Landgericht Offenburg hat die Beklagte mit Endurteil vom 27. Oktober 1995 zur KaufpreisZahlung in Höhe von 13.921,33 DM nebst Zinsen und Kosten an die Klägerin verurteilt. Dagegen hat die Beklagte am 8. Dezember 1995 durch ihren Prozeßbevollmächtigten fristgerecht Berufung eingelegt.
Am 8. Januar 1996 ging beim Oberlandesgericht Karlsruhe ein Schriftsatz vom gleichen Tag per Telefax als Berufungs-begründung ein. Er besteht aus drei Seiten. Im Gegensatz
 
zu dem nachgereichten vierseitigen Originalschriftsatz, der am 10. Januar 1996 beim Berufungsgericht einging, sind durch das Telefax von der Seite 2 nur die beiden untersten Zeilen übermittelt worden. Nach Hinweis des Gerichts vom 10. Januar 1996, daß Bedenken gegen die Zulässigkeit der Berufung beständen, beantragte die Beklagte mit Schriftsatz vom 17. Januar 1996, eingegangen bei Gericht am 19. Januar 1996, gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand.
Das Berufungsgericht hat durch Beschluß vom 16. September 1996 den Antrag der Beklagten auf Wiedereinsetzung zurückgewiesen und gleichzeitig ihre Berufung als unzulässig verworfen. Dagegen richtet sich die zulässige sofortige Beschwerde der Beklagten.
II. Das formund fristgerecht eingelegte Rechtsmittel der Beklagten mußte Erfolg haben. Dabei kommt es nicht darauf an, ob der Wiedereinsetzungsantrag der Beklagten begründet ist. Denn die Beklagte hat ihre Berufung bereits mit den am 8. Januar 1996 rechtzeitig per Fax übermittelten Teilen ihres Schriftsaztes vom gleichen Tag ausreichend begründet. Ihr Rechtsmittel erweist sich daher als zulässig.
Das Telefax enthielt nicht nur die Berufungsanträge und die Unterschrift des Prozeßbevollmächtigten, sondern auch die gemäß § 519 Abs. 3 Nr. 2 ZPO erforderliche bestimmte Bezeichnung der Berufungsgründe.
4
1.	Zweck dieser gesetzlichen Regelung ist es, formale und nicht auf den konkreten Streitfall bezogene Berufungs-begründungen auszuschließen, um dadurch auf die Zusammenfassung und Beschleunigung des Verfahrens im zweiten Rechtszug hinzuwirken; allein schon aus der Berufungsbegründung sollen Gericht und Gegner erkennen können, welche Gesichtspunkte der Berufungskläger seiner Rechtsverfolgung oder -Verteidigung zugrunde legte, insbesondere welche tatsächlichen und rechtlichen Erwägungen des erstinstanzlichen Urteils er bekämpfen und auf welche Gründe er sich hierfür stützen will (vgl. Senatsurteil vom 5. Oktober 1983
- VIII ZR 224/82 = NJW 1984, 177 unter I 2 a m.w.Nachw.).
2.	Diesem Zweck werden die Ausführungen im fristgerecht übermittelten Teil des Schriftsatzes noch gerecht. Denn auf dessen Seite 1 wendet sich die Beklagte erkennbar dagegen, daß das Erstgericht die erklärte Aufrechnung für nicht durchgreifend hielt, weil die Beklagte ihren Schaden nicht substantiiert dargelegt habe. Die Beklagte teilt dort auch mit, weshalb sie die Rechtsansicht des Landgerichts für fehlerhaft hält. Aus der ebenfalls rechtzeitig übermittelten Seite 4 geht hinreichend deutlich hervor, daß die Beklagte - entgegen den Ausführungen des Erstgerichts - ihren Schaden darin sieht, daß von ihr erbrachte Leistungen nicht bezahlt wurden, weil die von der Klägerin bezogenen und von der Beklagten verarbeiteten Materialien fehlerhaft gewesen seien.
Diese Ausführungen genügen den Anforderungen des § 519 Abs. 3 Nr. 2 ZPO.
5
3.	Es kann dahinstehen, ob die Berufungsgründe schlüssig oder rechtlich haltbar sind. Dies ist für die Zulässigkeit einer Berufung ohne Bedeutung (Thomas-Putzo, ZPO,
 19. Auf1., § 519 Rn. 22).
Dr. Deppert	Dr.	Zülch	Dr. Hübsch
 Ball	Dr.	Woist