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BGH · VIII ZB 38/92

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VIII ZB 38/92

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Wolf und die Richter Dr. Paulusch, Groß, Dr. Hübsch und Ball am 9. Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluß des 11. Oktober 1992 beim Berufungsgericht eingegangenen Schriftsatz Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist beantragt und dazu geltend gemacht: Die Berufungsbegründungsfrist sei von der Angestellten D. August 1992 in der Akte vermerkte Wiedervorlage habe die Sekretärin des Rechtsanwalts W. Das Berufungsgericht hat den Wiedereinsetzungsantrag zurückgewiesen und die Berufung der Beklagten als unzulässig verworfen. Wiedereinsetzung sei schon deshalb abzulehnen, weil der Rechtsanwalt in einer Feriensache die konkrete Berechnung der Begründungsfrist nicht allein dem Büropersonal überlassen dürfe. Oktober 1992 ab; auch wenn darin keine eigene konkrete Anweisung des Rechtsanwalts an die Angestellte gelegen habe, habe die Angabe gleichwohl in der Weise mißverstanden werden können, daß der Rechtsanwalt die Frist bereits in eigener Verantwortung berechnet habe, und sich ersichtlich auf die Fristberechnung durch die Angestellte D. Die gegen diesen Beschluß des Berufungsgerichts frist- und formgerecht eingelegte sofortige Beschwerde der Beklagten hat keinen Erfolg. Die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist beruht auf einem Verschulden des Prozeßbevollmächtigten der Beklagten, das diese sich nach § 85 Abs. 2 ZPO zurechnen lassen muß. 1. Zwar kann der Anwalt die Berechnung von Rechtsmittelbegründungsfristen in einfachen Fällen einem gut geschulten und sorgfältig überwachten Angestellten überlassen. Um einen derartigen einfachen Fall handelt es sich indessen dann nicht, wenn der Lauf der Frist durch die Gerichts f er ien gehemmt sein kann; dann muß der Anwalt auf die Fristberechnung maßgeblichen Einfluß behalten. nicht nur die dem Anwalt obliegende Prüfung der Frage, ob es sich um eine Feriensache handelt. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs muß vielmehr auch in Nichtferiensachen die Berechnung der Frist dem Anwalt verbleiben, wenn deren Lauf durch die Gerichtsferien gehemmt wird (BGH, Beschlüsse vom 12. Wie konkret der von dem Anwalt in diesen Fällen dem Büropersonal zu gebende Hinweis auf den Einfluß der Gerichtsferien auf die Berufungsbegründungsfrist sein muß (dazu z.B. BGH, Beschluß vom 15. Januar 1986 aaO) und ob es ausreicht, wenn das Personal den Ablauf der Berufungsbe-gründungsfrist aus einem ihm überlassenen Merkblatt ablesen kann (dazu z.B. BGH, Beschluß vom 15. 2. Unter diesen Umständen kann offenbleiben, ob ein - weiteres - Verschulden des Rechtsanwalts in der unrichtigen Angabe des Ablaufs der Berufungsbegründungsfrist in seinem Mandatsbestätigungsschreiben an die erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten zu sehen ist.

Zitierte Normen: § 85 ZPO
RechtsanwaltBerufungsbegründungsfristFristZBAnwaltAnweisungAngestellte

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
VIII ZB 38/92
vom 9. Dezember 1992 in dem Rechtsstreit
 Firma GflUHHB Geschäftsführer Franz
 und Dr. Ludwig
 GmbH,
vertreten durch ihre V' Walter G|BWBW> Lothar Am	a.T.W.,
Beklagte und Beschwerdeführerin,
- Prozeßbevollmächtigter:
gegen
 Firma FfMMBi GmbH, vertreten durch den Geschäftsführer Marek NSSTHflilHMgasse 0, V^U^Österreich,
 Klägerin und Beschwerdegegnerin,
- Prozeßbevollmächtigte:
Rechtsanwälte
 
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Wolf und die Richter Dr. Paulusch, Groß, Dr. Hübsch und Ball
 am 9. Dezember 1992
beschlossen:
Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluß des 11. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 21. Oktober 1992 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Beschwerdewert: 54.000 DM
Gründe :
I. Die Beklagte ist vom Landgericht zur Zahlung von 54.000 DM nebst Zinsen verurteilt worden. Gegen das am 4. Juni 1992 zugestellte Urteil hat sie am 23. Juni 1992 Berufung eingelegt. Nach Ablauf der Berufungsbegründungsfrist am 24. September 1992 hat sie mit einem am 12. Oktober 1992 beim Berufungsgericht eingegangenen Schriftsatz Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist beantragt und dazu geltend gemacht: Die Berufungsbegründungsfrist sei von der Angestellten D. ihres Prozeßbevollmächtigten, des Rechtsanwalts W., korrekt auf
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den 23. Juli 1992 notiert worden. Dies habe der im Büro des Rechtsanwalts W. bestehenden generellen Anweisung entsprochen, hinsichtlich der Berufungsbegründungsfrist zunächst jede Sache wie eine Feriensache zu behandeln. Auf die am 10. Juli 1992 erfolgte Wiedervorlage hin habe Rechtsanwalt W. - zu Recht - festgestellt, daß es sich nicht um eine Feriensache handele, und als Anweisung an Frau D. auf dem "Aktenschwanz" handschriftlich vermerkt: "1. bitte umnot., keine FS. 2. wv 20/8". Die neue Frist habe die langjährig erfahrene, sehr gewissenhafte und routinemäßig überprüfte Angestellte D, statt auf den 24. September 1992 auf den 15. Oktober 1992 umnotiert. Auf die für den 20. August 1992 in der Akte vermerkte Wiedervorlage habe die Sekretärin des Rechtsanwalts W. die Akte zu den in ihrem Zimmer gesammelten Fristsachen gelegt. Rechtsanwalt W. habe, ohne daß ihm die Akten erneut vorgelegt worden seien, lediglich die Anweisung gegeben, die Gerichtsakte anzufordern, und die Fristversäumung erst nach einer entsprechenden Mitteilung des Gerichts festgestellt. Die Angestellte D. hat in ihrer zur Glaubhaftmachung vorgelegten eidesstattlichen Versicherung ergänzend erklärt, sie sei - soweit sie sich erinnere - dadurch auf den 15. Oktober 1992 gekommen, daß Rechtsanwalt W. in einem Mandatsbestätigungsschreiben an die erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten versehentlich davon gesprochen habe, die Berufungsbegründungsfrist laufe am 15. Oktober 1992 ab.
II. Das Berufungsgericht hat den Wiedereinsetzungsantrag zurückgewiesen und die Berufung der Beklagten als unzulässig verworfen. Zur Begründung hat es ausgeführt: Die
 
Wiedereinsetzung sei schon deshalb abzulehnen, weil der Rechtsanwalt in einer Feriensache die konkrete Berechnung der Begründungsfrist nicht allein dem Büropersonal überlassen dürfe. Unabhängig davon sei ein zusätzliches Verschulden des Rechtsanwalts W. darin zu sehen, daß er in dem Mandatsbestätigungsschreiben an die erstinstanzlichen Bevollmächtigten ausgeführt habe, die Berufungsbegründungsfrist laufe erst am 15. Oktober 1992 ab; auch wenn darin keine eigene konkrete Anweisung des Rechtsanwalts an die Angestellte gelegen habe, habe die Angabe gleichwohl in der Weise mißverstanden werden können, daß der Rechtsanwalt die Frist bereits in eigener Verantwortung berechnet habe, und sich ersichtlich auf die Fristberechnung durch die Angestellte D. ausgewirkt.
III. Die gegen diesen Beschluß des Berufungsgerichts frist- und formgerecht eingelegte sofortige Beschwerde der Beklagten hat keinen Erfolg. Die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist beruht auf einem Verschulden des Prozeßbevollmächtigten der Beklagten, das diese sich nach § 85 Abs. 2 ZPO zurechnen lassen muß.
1. Zwar kann der Anwalt die Berechnung von Rechtsmittelbegründungsfristen in einfachen Fällen einem gut geschulten und sorgfältig überwachten Angestellten überlassen. Um einen derartigen einfachen Fall handelt es sich indessen dann nicht, wenn der Lauf der Frist durch die Gerichts f er ien gehemmt sein kann; dann muß der Anwalt auf die Fristberechnung maßgeblichen Einfluß behalten. Entgegen der mit der Beschwerde vertretenen Auffassung betrifft dies
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nicht nur die dem Anwalt obliegende Prüfung der Frage, ob es sich um eine Feriensache handelt. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs muß vielmehr auch in Nichtferiensachen die Berechnung der Frist dem Anwalt verbleiben, wenn deren Lauf durch die Gerichtsferien gehemmt wird (BGH, Beschlüsse vom 12. Juni 1969 - VII ZB 12/69 = VersR 1969, 834 unter b; vom 10. Januar 1979 - VIII ZB 57/78 = VersR 1979, 368, 369; vom 15. Januar 1986 - VIII ZB 27/85 = VersR 1986, 574 und vom 5. März 1991 - XI ZB 1/91 = NJW 1991, 2082 zu Leitsatz 1; zustimmend z.B. Stein/Jo-nas/Schumann, ZPO, 20. Aufl., § 233 Rdnr. 241; Zöller/Ste-phan, ZPO, 17. Aufl., § 233 Rdnr. 23 "Büropersonal" Anm. II 1). Wie konkret der von dem Anwalt in diesen Fällen dem Büropersonal zu gebende Hinweis auf den Einfluß der Gerichtsferien auf die Berufungsbegründungsfrist sein muß (dazu z.B. BGH, Beschluß vom 15. Januar 1986 aaO) und ob es ausreicht, wenn das Personal den Ablauf der Berufungsbe-gründungsfrist aus einem ihm überlassenen Merkblatt ablesen kann (dazu z.B. BGH, Beschluß vom 15. Juni 1978 - VII ZB 2/78 = VersR 1978, 944, 945), bedarf keiner Entscheidung. Denn hier hat Rechtsanwalt W. der Angestellten D. lediglich die ganz allgemein gehaltene und keinesfalls ausreichende Anweisung zur "Umnotierung" der Frist gegeben.
2. Unter diesen Umständen kann offenbleiben, ob ein - weiteres - Verschulden des Rechtsanwalts in der unrichtigen Angabe des Ablaufs der Berufungsbegründungsfrist in seinem Mandatsbestätigungsschreiben an die erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten zu sehen ist.
IV. Nach allem war die sofortige Beschwerde mit der Kostenfolge nach § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.
Wolf
 Dr. Hübsch
 Dr. Paulusch
 Ball
Groß