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BGH · VIII ZB 38/86

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VIII ZB 38/86

Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch die Richter Wolf, Dr. Skibbe, Treier, Dr. Paulusch und Groß am 12. Das Oberlandesgericht hat mit dem angefochtenen Beschluß die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist abgelehnt und die Berufung als unzulässig verworfen. Der Beklagte hat im Wiedereinsetzungsantrag geltend gemacht, die Frist sei ohne Verschulden seiner Prozeßbevoll-mächtigten versäumt worden, weil der Eingangsstempel vom 21. November 1985 infolge eines Versehens der sonst zuverlässigen und gut geschulten Rechtsanwaltsund Notarsgehilfin Frau K(|B nicht auf der Ausfertigung, sondern auf der beglaubigten Abschrift des Urteils angebracht worden sei. Die mit dem Eingangsstempel versehene Abschrift sei an den Mandanten weitergeleitet worden. Sie habe indessen durch Befragung des Büropersonals nichts anderes in Erfahrung bringen können, als daß es sich um Posteingang vom 26. In der Beschwerdebegründung ist ergänzend vorgetragen worden, daß die Rechtsanwältin auf ihre weitere Frage, wo denn das Empfangsbekenntnis sei, zur Antwort erhalten habe, es sei bereits nach Posteingang von Rechtsanwalt Ff^f^ zu dem Gericht mitgenommen worden. November) unterschrieben und zu dem Gericht mitgenommen hatte, durfte sich die Rechtsanwältin nicht beruhigen. Hier war nach dem Vortrag des Beklagten in der sofortigen Beschwerde von Rechtsanwalt nur die Frist: 15. Das hätte ihr Veranlassung geben müssen, nicht nur beim Büropersonal, sondern bei Rechtsanwalt und - wenn noch Zweifel verblieben - beim Gericht rückzufragen, wann das Urteil zugestellt worden war. Da der Beklagte mit seiner Beschwerde erfolglos geblieben ist, hat er nach § 97 ZPO die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Zitierte Normen: § 233 ZPO
RechtsanwaltUrteilsausfertigungEmpfangsbekenntnisHandaktenBerufungsfristRechtsanwältinBeschluß

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
5?
VIII ZB 38/86	BESCHLUSS
in dem Rechtsstreit
 Albert
r
Beklagter und Beschwerdeführer,
- ProzeßbeVollmächtigte II. Instanz:
gegen
 führer.
GmbH,
vertr.
d.
d. Geschäfts-
Klägerin und Beschwerdegegnerin,
 Prozeßbevollmächtigte II. Instanz:
WI
2
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch die Richter Wolf, Dr. Skibbe, Treier, Dr. Paulusch und Groß
 am 12. November 1986
beschlossen:
Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluß des 19. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 25. Juni 1986 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.
Gründe :
Der Beklagte ist vom Landgericht zur Zahlung von 22.993,24 DM nebst Zinsen verurteilt worden. Das Urteil wurde seinen Prozeßbevollmächtigten am 21. November 1985 zugestellt? das Empfangsbekenntnis hat Rechtsanwalt	unterzeichnet.
Die gegen das Urteil gerichtete Berufung ging erst am 27. Dezember 1985, also verspätet, beim Oberlandesgericht ein.
Das Oberlandesgericht hat mit dem angefochtenen Beschluß die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist abgelehnt und die Berufung als unzulässig verworfen. Die dagegen gerichtete sofortige Beschwerde des Beklagten ist statthaft sowie formund fristgerecht eingelegt, hat jedoch keinen Erfolg.
3
1.	Der Beklagte hat im Wiedereinsetzungsantrag geltend gemacht, die Frist sei ohne Verschulden seiner Prozeßbevoll-mächtigten versäumt worden, weil der Eingangsstempel vom 21. November 1985 infolge eines Versehens der sonst zuverlässigen und gut geschulten Rechtsanwaltsund Notarsgehilfin Frau K(|B nicht auf der Ausfertigung, sondern auf der beglaubigten Abschrift des Urteils angebracht worden sei. Entgegen der Üblichkeit beim Landgericht sei von den beiden zu dem Zweck der Zustellung übermittelten Exemplaren die beglaubigte Abschrift zuoberst geheftet gewesen. Die mit dem Eingangsstempel versehene Abschrift sei an den Mandanten weitergeleitet worden.
Die Ausfertigung, die keinen Eingangsstempel erhalten hatte, sei Frau Rechtsanwältin S^|^^-F^U|^P erstmals am 26. November 1985 zusammen mit der Post von diesem Tage zur Bearbeitung vorgelegt worden. Das Fehlen des Eingangsstempels auf der Urteilsausfertigung sei ihr sofort aufgefallen. Sie habe indessen durch Befragung des Büropersonals nichts anderes in Erfahrung bringen können, als daß es sich um Posteingang vom 26. November handelte. Dementsprechend habe sie auf der Ausfertigung den 26. November als Eingangsdatum vermerkt. In der Beschwerdebegründung ist ergänzend vorgetragen worden, daß die Rechtsanwältin auf ihre weitere Frage, wo denn das Empfangsbekenntnis sei, zur Antwort erhalten habe, es sei bereits nach Posteingang von Rechtsanwalt Ff^f^ zu dem Gericht mitgenommen worden.
2.	Der glaubhaft gemachte Vortrag ist nicht geeignet, ein dem Beklagten zuzurechnendes Verschulden seiner erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten an der Fristversäumung auszuschließen (§§ 233, 85 Abs. 2 ZPO). Es leuchtet schon nicht ein.
4

daß Frau Rechtsanwältin	sich	durch Befragung
 des Büropersonals Kenntnis vom Eingangsdatum verschaffen wollte. Die nächstliegende Informationsquelle waren die Handakten, denn bei der Vorlage der Urteilsausfertigung ohne Formular für das Empfangsbekenntnis mußte sich der Gedanke aufdrängen, daß das Empfangsbekenntnis bereits vollzogen war. Bei der Möglichkeit, daß Rechtsanwalt F^BB^ das Empfangsbekenntnis erst am selben Tag (26. November) unterschrieben und zu dem Gericht mitgenommen hatte, durfte sich die Rechtsanwältin nicht beruhigen. Der Blick in die Handakten (oder in den Fristenkalender) hätte ihr gezeigt, ob - wie durch die Sorgfaltspflicht geboten (vgl. BGH, Beschluß vom 12. Juni 1985 - IV b ZB 23/85, VersR 1985, 962, 963) - der Zustellungszeitpunkt und damit der Beginn der Berufungsfrist zuverlässig festgehalten war. Hier war nach dem Vortrag des Beklagten in der sofortigen Beschwerde von Rechtsanwalt	nur	die	Frist: 15. Dezember
1985 (Berufungsvorlage) verfügt worden. Das läßt einen zuverlässigen Schluß weder auf den Fristbeginn noch den Fristablauf zu und kann nicht anders gewertet werden, als wenn in den Handakten keine Fristverfügung enthalten gewesen wäre.
Frau Rechtsanwältin S4^BB~f^BBB hätte mithin bei der gebotenen Nachschau in den Handakten erkennen müssen, daß keine zuverlässige Fristensicherung vorlag. Das hätte ihr Veranlassung geben müssen, nicht nur beim Büropersonal, sondern bei Rechtsanwalt	und	-	wenn noch Zweifel verblieben - beim
 Gericht rückzufragen, wann das Urteil zugestellt worden war.
Daß sie ohne entsprechende Klarstellung mit dem Eingangsvermerk
 auf der Urteilsausfertigung die Verantwortung für die Kontrolle der Berufungsfrist übernahm, entsprach nicht der pflichtgemäßen Sorgfalt, die bei der gegebenen Sachlage von ihr zu erwarten war.
Da der Beklagte mit seiner Beschwerde erfolglos geblieben ist, hat er nach § 97 ZPO die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
Wolf
 Dr. Skibbe
 Treier
Dr. Paulusch
 Groß