* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH · VIII ZB 38/82

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VIII ZB 38/82

- Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwalt Frhr.v. 2 - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Braxmaier und die Richter Wolf, Merz, Dr. Brunotte und Groß am 16. Mai 1980 auch wegen der in Höhe von Lire 852 450 im Urteil festgesetzten Prozeßkosten zulässig ist. Die insoweit von beiden Vorinstanzen zugelassene Vollstreckbarkeit des italienischen Urteils war mit der Rechtsbeschwerde nicht angefochten und ist versehentlich bei der Neufassung der Vollstreckungsklausel weggelassen worden.

Zitierte Normen: § 319 ZPO
RechtsanwaltMerzVollstreckungsklauselBraxmaierZPOVerfahrensbevollmächtigterUrteil

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
VIII ZB 38/82	BESCHLUSS
in dem Rechtsstreit
 Firma iflB s.a.s. Costruzioni Meccaniche, vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin Palla Vecchia C|
Via OM H in I flHHH BUH,
Antragsteller in und Rechtsbeschwerdeführer in,
- Verfahrensbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Dr.
gegen
 Ing. Herbert F Süd,
 Am
in N|
Antragsgegner und Rechtsbeschwerdegegner,
- Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwalt Frhr.v.

2 -
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Braxmaier und die Richter Wolf, Merz,
 Dr. Brunotte und Groß
 am 16. Mai 1983
beschlossen:
Gemäß § 319 ZPO wird die im Beschluß des Senats vom 13. April 1983 neu gefaßte Vollstreckungsklausel dahin ergänzt, daß die Vollstreckung des Urteils des Zivilund Strafgerichts Vicenza vom 22. Mai 1980 auch wegen der in Höhe von Lire 852 450 im Urteil festgesetzten Prozeßkosten zulässig ist.

3 -
Gründe:
Die insoweit von beiden Vorinstanzen zugelassene Vollstreckbarkeit des italienischen Urteils war mit der Rechtsbeschwerde nicht angefochten und ist versehentlich bei der Neufassung der Vollstreckungsklausel weggelassen worden. Diese offenbare Unrichtigkeit war von Amts wegen zu berichtigen (§ 319 ZPO; vgl. BGHZ 78, 22, 23).
Braxmaier
 Merz