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BGH · VXII ZB 38/76

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VXII ZB 38/76

Dezember 1976 durch den Vorsitzenden Richter Braxmaier und die Richter Dr. Hiddemann, Hoffmann, Merz und Treier beschlossen: Auf die sofortige Beschwerde des Beklagten wird der Beschluß des 5. Die Sache wird zur Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Oktober 1976 reichte der Prozeßbevollmächtigte des Beklagten die Berufungsbegründung ein, wie sich aus dem Eingangsstempel und der vom Beklagten vorgelegten "Quittung” ergibt. November 1976 ergibt, daß die Berufungsbegründung rechtzeitig eingereicht worden war, mußte auf die sofortige Beschwerde der angefochtene Beschluß aufgehoben und die Sache zur Verhandlung und anderweiten Entscheidung an das Berufungsgericht zuriick-verwiesen werden. Diesem war auch die Entscheidung über die Kosten des BeschwerdeVerfahrens zu übertragen (BGH Beschluß vom 15.

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Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF

VXII ZB 38/76 BESCHLUSS
in dem Rechtsstreit
 des Monteurs Hermann Weflfl^, HflflBBstraße fl in
 vertreten durch:
Beklagten und Beschwerdeführers,
 Rechtsanwälte
und
 in
gegen
 die Teilzahlungs-Kredit-Bank Willy WflB, RflHflflplatz fll in
 Klägerin und Beschwerdegegnerin,
- Prozeßbevollmächtigte II. Instanz:
Rechtsanwälte Dres. Kollegen,
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Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. Dezember 1976 durch den Vorsitzenden Richter Braxmaier und die Richter Dr. Hiddemann, Hoffmann, Merz und Treier
 beschlossen:
Auf die sofortige Beschwerde des Beklagten wird der Beschluß des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 21. Oktober 1976 aufgehoben.
Die Sache wird zur Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Gründe :
Der Beklagte hatte gegen das Urteil des Landgerichts Dortmund vom 26. Februar 1976 formund fristgerecht Berufung eingelegt. Die verlängerte Berufungsbegründungs-frist lief am 13. Oktober 1976 ab. Am 11. Oktober 1976 reichte der Prozeßbevollmächtigte des Beklagten die Berufungsbegründung ein, wie sich aus dem Eingangsstempel und der vom Beklagten vorgelegten "Quittung” ergibt. Obwohl in der Berufungsbegründungsschrift die Parteien des Rechtsstreits und das Aktenzeichen des Prozesses richtig angegeben waren, wurde die Berufungsbegründungsschrift versehentlich nicht in der Hauptakte, sondern in der Beiakte abgeheftet.
Das Berufungsgericht hat mit Beschluß vom 21. Oktober 1976 die Berufung als unzulässig verworfen, weil eine Berufungs-begründungsschrift nicht eingereicht worden sei. Die gegen diesen Beschluß gerichtete sofortige Beschwerde ist zulässig und begründet.
 
Da sich aus dem Sachverhalt wie aus dem Vermerk der Berichterstatterin vom 2. November 1976 ergibt, daß die Berufungsbegründung rechtzeitig eingereicht worden war, mußte auf die sofortige Beschwerde der angefochtene Beschluß aufgehoben und die Sache zur Verhandlung und anderweiten Entscheidung an das Berufungsgericht zuriick-verwiesen werden. Diesem war auch die Entscheidung über die Kosten des BeschwerdeVerfahrens zu übertragen (BGH Beschluß vom 15. Dezember 1959 - VIII ZB 29/59 ® VersR I960, 181).
Braxmaier	Dr.	Hiddemann	Hoffmann
 Merz
freier