* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH

Gericht: BGH

Der Beklagten wird Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist erteilt. Am 17* Juli 1969 erhielten die Prozeßbevollmächtigten der Beklagten Auftrag, gegen das Urteil Berufung einlegcn zu lassen«, Diesem Auftrag entsprachen sie unter Übersendung der Handakten durch Schreiben vom selben Tage an die Hechtsanwälte Dr. iflHHHVund PMHBMB^Bin H^B» In dem Schreiben teilten sie mit, das Urteil sei am 25* Juni 1969 zugestellt worden. Juli 1969 Berufung ein mit der Angabe, das Urteil sei am 24o Juni 1969 zugestellt worden«, Das Berufungsgericht hat die Wiedereinsetzung mit der Begründung abgelehnt, es sei nicht ausreichend glaubhaft gemacht worden, daß die Versäumung der Berufungsfrist nicht auch auf einem Verschulden der Prozeßbevollmächtigten des ersten.Rechtszuges beruhe„ Weder die dienstliche Versicherung des Rechtsanv/alts Manfred üflHHH noch die eidesstattliche Versicherung der BUrovorsteherin Gisela üeßen erkennen, welche Ursachen im einzelnen dafür verantwortlich seien, daß die von Rechtsanwalt veranlaßte Zustellung an die Klägerin vom 16o Juni 1969 für ihn nicht in Erscheinung getreten und von ihm nicht bemerkt worden sei« Im übrigen lasse die dienstliche Erklärung des Rechtsanwalts A0HHIVvorn 29« September '1969 erkennen, daß ihm eine zweimalige Zustellung verborgen geblieben war und daß darin ein Verschulden des Anwalts zu sehen seio Biese Begründung rechtfertigt die Ablehnung des Wiedereinsetzungsgesuchs nicht« Denn Rechtsanwalt AflHHHR einer der beiden Prozeßbevollmächtigten der Beklagten im ersten Rechtszuge, hat in der bezeichneten Erklärung dienstlich versichert, daß er die Zustellung des Ux'teils an den 3Clägcr veranlaßt und der Bürovorsteherin den Auftrag gegeben habe, das weitere zu veranlassen« Der Bürovorsteherin war die Aufgabe übertragen worden, die Pristenkontrolle selbständig auszuüben und die hierfür erforderlichen Vermerke im Fristen-kalender vorzunehmen. Demnach beruht die Unterlassung der hierfür auszuübenden Kontrolle und der entsprechenden Vormerkungen im Fristenkalender auf einem Verschulden der Bürovorsteherino Daß die Versäumung der Berufungsfrist auch auf ein Verschulden der Frozeßbevollmächtigten der Beklagten des ersten Rechtszuges zurückzuführen sei, ist entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts der dienstlichen Erklärung vom 29« September 1969 nicht zu entnehmen. Juli 1969, der bevorstehende Ablauf dieser Frist erkennbar geworden ist oder von ihnen erkannt werden mußteo Es liegt auch kein genügender Anhaltspunkt dafür vor, daß die nicht ordnungsmäßige Ausführung der Fristenkontrolle durch dfe Bürovorsteherin auf einem den Prozeßbevollmächtigten der Beklagten zur Last zu legenden Organisationsmangel beruht. Auch dem Vorbringen der Beklagten in dem Beschwerde-verfahren ist kein ausreichender Anhaltspunkt dafür zu entnehmen, daß die Versäumung der Berufungsfrist auch auf ein Verschulden der Prozeßbevollmächtigten der Beklagten zurückzuführen ist. Die Prozeßbevollmächtigten durften, nachdem sie im Zusammenhang mit der von ihnen veranlaßten Zustellung des Urteils die Bürovorsteherin ausdrücklich beauftragt hatten, das weitere zu veranlassen, sich auf die ordnungsgemäße Ausführung dieses Auftrages verlassen und auch darauf, daß die Bürovorsteherin die erforderliche Eintragung im Fristenkalender vornehmen werde. Den Auftrag, Berufung einlegen zu lassen, erhielten die Prozeßbevollmächtigten der Beklagten fernmündlich am 17. von diesem Fristablauf ausging und über die frühere von den Prozeßbevollmächtigten dei’ Beklagten veranlaßte Zustellung nicht unterrichtet war. Juli den fernmündlichen Auftrag, Berufung einlegen zu lassen, erhielten, war die Berufungsfrist bereits abgelaufeno Es fehlt an einem ausreichenden Anhaltspunkt für die Annahme, daß sie schon damals bei der Erteilung des Auftrags an die Rechtsanwälte Br. PÜHHK in Hfl® vom 17.

Zitierte Normen: § 254 ZPO
WiedereinsetzungBerufungsfristAuftragBürovorsteherinZustellungProzeßbevollmächtigten

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
2126 075
VIII^ZB^38/69
BESCHLUSS
in dem Rechtsstreit
 der Firma X>flH Gesellschaft mit beschränkte:^Iaftung, vertreten durch den Geschäftsführer Viktor Efl|, in V/HHBB/Ufr.,
Beklagten, Berufungsklägerin und Beschwerdeführerin,
- Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt
 gegen
Paul
 Am Mü
 Kläger, Berufungsbeklagten und Beschwerdegegner,
 Prozeßbevollmächtigte II«
Instanz: Rechtsanwälte Br
’9
2
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshöfe hat unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Haidinger sov/ie der Bundesrichter Artl, Br. Messner, Morraann und Braxmaier in der Sitzung vom 10. Dezember 1969
beschlossen:
Auf die sofortige Beschwerde der Beklagten wird der Beschluß des 4« Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 25» September 1969 aufgehoben.
Der Beklagten wird Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist erteilt.
Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens bleibt dem Berufungsgericht Vorbehalten.
Gründe:
Das Landgericht verurteilte die Beklagte zur Zahlung von 1 560,06 DM nebst Zinsen und wies im übrigen die Klage ab. Das Urteil wurde am 16. Juni 1969 den Prozeßbevollmächtigten des Klägers von Anwalt zu Anwalt zugectollt. Wann deren Empfangsbekenntnis über diese Zustellung den Prozeßbevollmächtigten der Beklagten zugegangen ist, steht nicht fest. Der Ablauf der durch diese Zustellung in Lauf gesetzten Berufungsfrist wurde weder in den Handakten der Prozeßbevollmächtigten der Beklagten vermerkt noch im Fristcn-kalender vorgemerkt. Die Prozeßbevollmächtigten des Klägcx’s stellten das Urteil ebenfalls von Anwalt zu Anwalt am 24. Juni 1969 zu. Darauf wurde durch die Bürovorsteherin der Prozeß-bevollmächtigten der Beklagten im Fristenkalender eine
 
"Genaufrist" unter dem 14. Juli 1969 vermerkt und ferner unter dem 24» Juli eine Frist mit dem Zusatz "NF" (Notfrist) für diese Sache eingetragen.
Am 17* Juli 1969 erhielten die Prozeßbevollmächtigten der Beklagten Auftrag, gegen das Urteil Berufung einlegcn zu lassen«, Diesem Auftrag entsprachen sie unter Übersendung der Handakten durch Schreiben vom selben Tage an die Hechtsanwälte Dr. iflHHHVund PMHBMB^Bin H^B» In dem Schreiben teilten sie mit, das Urteil sei am 25* Juni 1969 zugestellt worden. Die beauftragten Rechtsanwälte legten für die Beklagte am 21. Juli 1969 Berufung ein mit der Angabe, das Urteil sei am 24o Juni 1969 zugestellt worden«,
Am 26. August 1969 beantragten sie Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Berufungsfrist mit der Begründung, am 12. August 1969 habe sich ergeben, daß ein zweites zugestelltes Urtoilsexeraplar mit Zustellungovermcrk vom 16. Juni 1969 vorhanden sei. Bo liege ein Versehen der Bürovorsteherin der Prozeßbevollmächtigten des ersten Rcchts-zuges vor; deshalb seien diese zu Unrecht von der Zustellung vom 24. Juni 1969 ausgegangen.
Das Oberlandesgericht hat den Antrag, wegen Versäumung der Berufungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gev/ähren, zurückgewiesen. Mit der sofortigen Beschwerde beantragt die Beklagte, diesen Beschluß aufzuhoben und die erbetene Wiedereinsetzung zu gev/ähren.
Diesem Antrag war aus folgenden Gründen zu entsprechen:
Das Berufungsgericht hat die Wiedereinsetzung mit der Begründung abgelehnt, es sei nicht ausreichend glaubhaft gemacht worden, daß die Versäumung der Berufungsfrist nicht
 
auch auf einem Verschulden der Prozeßbevollmächtigten des ersten.Rechtszuges beruhe„ Weder die dienstliche Versicherung des Rechtsanv/alts Manfred üflHHH noch die eidesstattliche Versicherung der BUrovorsteherin Gisela üeßen erkennen, welche Ursachen im einzelnen dafür verantwortlich seien, daß die von Rechtsanwalt veranlaßte Zustellung an die Klägerin vom 16o Juni 1969 für ihn nicht in Erscheinung getreten und von ihm nicht bemerkt worden sei« Im übrigen lasse die dienstliche Erklärung des Rechtsanwalts A0HHIVvorn 29« September '1969 erkennen, daß ihm eine zweimalige Zustellung verborgen geblieben war und daß darin ein Verschulden des Anwalts zu sehen seio
 Biese Begründung rechtfertigt die Ablehnung des Wiedereinsetzungsgesuchs nicht« Denn Rechtsanwalt AflHHHR einer der beiden Prozeßbevollmächtigten der Beklagten im ersten Rechtszuge, hat in der bezeichneten Erklärung dienstlich versichert, daß er die Zustellung des Ux'teils an den 3Clägcr veranlaßt und der Bürovorsteherin den Auftrag gegeben habe, das weitere zu veranlassen« Der Bürovorsteherin war die Aufgabe übertragen worden, die Pristenkontrolle selbständig auszuüben und die hierfür erforderlichen Vermerke im Fristen-kalender vorzunehmen. Demnach beruht die Unterlassung der hierfür auszuübenden Kontrolle und der entsprechenden Vormerkungen im Fristenkalender auf einem Verschulden der Bürovorsteherino Daß die Versäumung der Berufungsfrist auch auf ein Verschulden der Frozeßbevollmächtigten der Beklagten des ersten Rechtszuges zurückzuführen sei, ist entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts der dienstlichen Erklärung vom 29« September 1969 nicht zu entnehmen. Sie ergibt insbesondere nicht, daß den Prozeßbevollmächtigten der Beklagten
 
vor Ablauf der Berufungsfrist, also vor dem 17. Juli 1969, der bevorstehende Ablauf dieser Frist erkennbar geworden ist oder von ihnen erkannt werden mußteo Es liegt auch kein genügender Anhaltspunkt dafür vor, daß die nicht ordnungsmäßige Ausführung der Fristenkontrolle durch dfe Bürovorsteherin auf einem den Prozeßbevollmächtigten der Beklagten zur Last zu legenden Organisationsmangel beruht.
Auch dem Vorbringen der Beklagten in dem Beschwerde-verfahren ist kein ausreichender Anhaltspunkt dafür zu entnehmen, daß die Versäumung der Berufungsfrist auch auf ein Verschulden der Prozeßbevollmächtigten der Beklagten zurückzuführen ist. Die Prozeßbevollmächtigten durften, nachdem sie im Zusammenhang mit der von ihnen veranlaßten Zustellung des Urteils die Bürovorsteherin ausdrücklich beauftragt hatten, das weitere zu veranlassen, sich auf die ordnungsgemäße Ausführung dieses Auftrages verlassen und auch darauf, daß die Bürovorsteherin die erforderliche Eintragung im Fristenkalender vornehmen werde. Den Auftrag, Berufung einlegen zu lassen, erhielten die Prozeßbevollmächtigten der Beklagten fernmündlich am 17. Juli 1969 durch Rechtsanwalt Dr. Dr. LflHIB WiflHHI» Dieser bestätigte den Auftrag mit Schreiben vom selben Tage. Das Schreiben enthält oben am Kopf den Vermerk: "Eilt! Fristablauf 25. Juli 1969*'.
Daraus ist zu entnehmen, daß auch Rechtsanwalt Dr. Dr. von diesem Fristablauf ausging und über die frühere von den Prozeßbevollmächtigten dei’ Beklagten veranlaßte Zustellung nicht unterrichtet war.
*
j<r
~ 6 ~
Als die Prozeßbevollmächtigten der Beklagten am 17. Juli den fernmündlichen Auftrag, Berufung einlegen zu lassen, erhielten, war die Berufungsfrist bereits abgelaufeno Es fehlt an einem ausreichenden Anhaltspunkt für die Annahme, daß sie schon damals bei der Erteilung des Auftrags an die Rechtsanwälte Br. PÜHHK in Hfl® vom 17. Juli 1969 den Handakten entnehmen mußten, daß hier die Berufungsfrist bereits versäumt war. Es bestehen auch sonst keine Bedenken dagegen, daß der Wiedereinsetzungsan-trag rechtzeitig gern. § 254 ZPO gestellt worden ist.
Liegen demnach die Voraussetzungen für die beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vor, so war. dem Antrag der Beklagten unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses zu entsprechen.
Br. Haidinger	Artl	Br.	Messner
 Mormann	Braxmaier