* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH · VIII ZB 38/62

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VIII ZB 38/62

Nach § 16 des Mietvertrages ist der Vermieter verpflichtet, "den Betrieb eines Konkurrenzunternehmens im gleichen Hause nicht zuzulassen"o In rechtlicher Hinsicht trug der Kläger vor, daß die Klage auf alle denkbaren Bechtsgründe gestützt werde, auch auf unerlaubte Handlung und Beihilfe zu dem unlauteren Wettbewerb. Das Landgericht hat die Beklagte durch Teilurteil verurteilt, dem Kläger den Wettbewerb durch das Geschäft der Firma fernzuha.lten, soweit es sich um Schmuck- In den Entscheidungsgründen ist ausgeführt, daß die Verurteilung wegen Verletzung des Mietvertrages1 durch die Beklagte gerechtfertigt sei. Burch den angefochtenen Beschluß hat das Berufungsgericht die Berufung als unzulässig verworfen. Nach seiner Auffassung ist der Rechtsstreit gemäß § 200 Abs. 2 Nr. 4 GVG gesetzliche Periensnche, so daß die Berufungsbegründungs-frist bereits am 31* August 1962 abgelaufen gewesen sei und durch die Verfügung vom 2. Es bedarf keiner Entscheidung, ob die Klage auf Pern-holtung des Wettbewerbs, die allein Gegenstand des zweiten Rechtszuges ist, sov/eit sie der Kläger auf den Mietvertrag gestützt hat, eine Streitigkeit wegen Benutzung der Mieträume darstellt. Es ist auch ohne Bedeutung, daß das Landgericht die Verurteilung der Beklagten nur aus dem Gesichtspunkt der Verletzung des Mietvertrages ausgesprochen und dahingestellt gelassen hat, ob auch ein Anspruch aus unerlaubter Handlung gegeben ist, denn Gegenstand des Rechtsstreits beim Berufungsgericht ist nach wie vor der einheitliche Prozeßanspruch mit seiner mehrfachen Begründung (Beschluß des Senats vom 31»Januar 1962 - VIII ZB 2/62 - IM GVG § 200 Nr. 8/9)o aus den weiteren nicht privilegierten Klagegründen gerechtfertigt ist, und es würde sich dadurch zu der Vorschrift des § 200 GVG in Viderspruch setzen. Ist aber die Vorschrift des § 200 Abs. 2 Kr. 4 GVG hier nicht anwendbar und ist die Sache in Wahrheit keine gesetzliche Periensache, so ist die Berufungsbegründung rechtzeitig eingegangen.

Zitierte Normen: § 200 GVG
FirmaBerufungsgerichtGVGAnspruchBeschlußBrKlägerWettbewerb

Volltext der Entscheidung

VIII ZB 38/62
Beschluß
070
In Sachen
 der Grundstücksgesellschaft an der Gedächtniskirche Aktien-cmortn o o in-r + uov+ro+on rjnr*nh ihren Vorstand, den Kaufmann
 Gesellschaft, Johannes K^Ästraße
 vertreten in B(
durch
>-Cht
 Vorstand, Hl
 den
Istraße V/
Beklagten und - vertreten durch Rechtsanwalt Dr.
Beschwerdeführerin

den Kaufmann Walter
 gegen
s>
Kläger und Beschwerdegegner,
- Prozeßbevollmächtigter Br. AHM.	in
 des II. Rechtszuges;
Rechtsanwalt Str.
hat der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs in seiner Sitzung vom 20. März 1963 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br. Haidinger und der Bundesrichter Br. Gelhaar, Artl,
 Br. Mezger und Mormann
 beschlossen:
Auf die sofortige Beschwerde des Beklagten wird der Beschluß des 8. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 3« Be2ember 1962 aufgehoben, soweit er die Berufung als unzulässig verworfen hat.
Bie Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens wird dem Berufungsgericht übertragen«
Gründe :
Burch Vertrag vom 18. April 1959 mietete der Kläger in dem der Beklagten gehörigen Grundstück BtfHK» KuflHBB-® einen 20 qm großen Laden auf 12 Jahre zu dem Betriebe
2
ejnes Schmuckwaren- und Andenken-Einzelhandelsgeschäfts. Nach § 16 des Mietvertrages ist der Vermieter verpflichtet, "den Betrieb eines Konkurrenzunternehmens im gleichen Hause nicht zuzulassen"o
Am 15. August 1961 vermietete die Beklagte eine Fläche von 330 qm im selben Hause an die Firma UtHp-V/^P AG zu dem Betriebe eines Uhren- und Goldwaren-Einzelhondelsgeschäfts, dos am 2« September 1961 eröffnet wurde.
Der Kläger erhob darauf Klage, mit der er von der Beklagten verlangte, es zu unterlassen, das Mietverhältnis mit der Firma	fortzusetzen,	hilfsweise, ihm
 den 'Wettbewerb durch diese Firma fernzuhalten. Ferner begehrte er Feststellung der Schadensersatzpflicht der Beklagten.
In rechtlicher Hinsicht trug der Kläger vor, daß die Klage auf alle denkbaren Bechtsgründe gestützt werde, auch auf unerlaubte Handlung und Beihilfe zu dem unlauteren Wettbewerb.
Das Landgericht hat die Beklagte durch Teilurteil verurteilt, dem Kläger den Wettbewerb durch das Geschäft der Firma	fernzuha.lten, soweit es sich um Schmuck-
sachen als Hauptartikel handelt, und hat die weitergehende Unterlassungs- und Feststellungsklage abgewiesen.
In den Entscheidungsgründen ist ausgeführt, daß die Verurteilung wegen Verletzung des Mietvertrages1 durch die Beklagte gerechtfertigt sei. Ob daneben ein Anspruch aus unerlaubter Handlung gegeben sei, könne dahingestellt bleiben.
Die gegen dieses Urteil von der Beklagten rechtzeitig am 31. Juli 1962 eingelegte Berufung ist am 7.November 1962
 
begründet worden, nachdem der Vorsitzende des Senats des Berufungsgerichts durch Verfügung vom 2. Oktober 1962 auf Antrag des Prozeßbevollmächtigten der Beklagten die Berufungsbegründungofrist bis zu dem 15* November 1962 verlängert hatte»
Burch den angefochtenen Beschluß hat das Berufungsgericht die Berufung als unzulässig verworfen. Nach seiner Auffassung ist der Rechtsstreit gemäß § 200 Abs. 2 Nr. 4 GVG gesetzliche Periensnche, so daß die Berufungsbegründungs-frist bereits am 31* August 1962 abgelaufen gewesen sei und durch die Verfügung vom 2. Oktober 1962 nicht mehr wirksam habe verlängert werdenkönnen»
Die gegen diesen Beschluß rechtzeitig eingelegte so-sortige Beschwerde ist begründet«
Es bedarf keiner Entscheidung, ob die Klage auf Pern-holtung des Wettbewerbs, die allein Gegenstand des zweiten Rechtszuges ist, sov/eit sie der Kläger auf den Mietvertrag gestützt hat, eine Streitigkeit wegen Benutzung der Mieträume darstellt. Denn das Berufungsgericht hat nicht berücksichtigt, daß der Kläger in seinen Schriftsätzen diesen Klageantrag auch noch mit anderen rechtlichen Gesichts punkten zu rechtfertigen gesucht hat. In einem solchen Falle ist ober der Rechtsstreit selbst dann keine gesetzliche Periensache, wenn der in erster Linie geltend gemachte Klageanspruch, nicht aber einer der anderen Klagegründe die Voraussetzungen des § 200 Abs. 2 GVG erfüllt (BGHZ 37, 371). Das ist hier der Pall. Weder Ansprüche aus unerlaubter Handlung, noch Ansprüche au s uniä t erem ,s Wettbewerb gehören zu den gesetzlichen Periensachen. Es ist auch ohne Bedeutung, daß das Landgericht die Verurteilung der Beklagten nur aus dem Gesichtspunkt der Verletzung des Mietvertrages ausgesprochen und dahingestellt gelassen
 
hat, ob auch ein Anspruch aus unerlaubter Handlung gegeben ist, denn Gegenstand des Rechtsstreits beim Berufungsgericht ist nach wie vor der einheitliche Prozeßanspruch mit seiner mehrfachen Begründung (Beschluß des Senats vom 31»Januar 1962 - VIII ZB 2/62 - IM GVG § 200 Nr. 8/9)o
Die von der Beschwerdeerwiderung gegen diese Rechtsprechung geäußerten Bedenken, die sie daraus herzuleiten versucht, daß die Vorschriften Über unerlaubte Handlungen im Verhältnis zu dem Vertragsrecht nur ergänzender Natur seien, sind nicht begründet. Tragender Gesichtspunkt der angeführten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist der Gedanke, das Gericht dürfe nicht in die Lage gebracht werden, in den Gerichtsferien über Ansprüche entscheiden zu müssen, die keine Periensachcn sind. In diese Lage würde es aber kommen, wenn es den in erster Linie geltend gemachten privilegierten Klagegrund nicht für durchschlagend hielte. Es müßte dann nämlich, um über den Anspruch entscheiden zu können,in den Gerichtsferien prüfen, ob die Klag«? aus den weiteren nicht privilegierten Klagegründen gerechtfertigt ist, und es würde sich dadurch zu der Vorschrift des § 200 GVG in Viderspruch setzen. Diese Gefahr besteht immer dann, wenn privilegierte und nicht privilegierte Klagegründe Zusammentreffen, also auch dann, wenn ein einheitlicher Klageanspruch sowohl auf Vertrag als auch auf Delikt gestützt ist. Deshalb darf auch für diesen Pall nichts anderes gelten. Auch ein solcher Anspruch ist somit keine gesetzliche Periensache.
Ist aber die Vorschrift des § 200 Abs. 2 Kr. 4 GVG hier nicht anwendbar und ist die Sache in Wahrheit keine gesetzliche Periensache, so ist die Berufungsbegründung rechtzeitig eingegangen. Daher ist der angefochtene Beschluß aufzuheben 0
0
Die Entscheidung Uber die Kosten des Beschwerdeverfahrens hängt von der Entscheidung in der Sache selbst ab. Sie ist deshalb dem Berufungsgericht übertragen worden»
Dr» Haidinger	Lr.	Gelhaar	Artl
 Dr. Mezger	Mormann